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"härteres" (und anderes) Veto der Beauftragung Umwelt

2019-10-35: Änderung für ein "härteres" (und anderes) Veto der Beauftragung Umwelt

 

Antrag

AntragstellerIn

Referat studentische Selbstverwaltung & Organisation

Antragsdatum

2019-09-04

Antragstext

Der StuRa möge beschließen § Umweltbelange Absatz 3 der Umweltordnung der Studentinnen- und Studentenschaft

Vergleichbar zu Finanzverantwortlichen bei finanziellen Belangen (etwa gemäß § 1 Abs. 4 FO oder gemäß § 20 FO), hat die Beauftragung Umwelt das Recht für ein Veto bei ökologischen Belangen.

durch

 

§ Vetorecht zu Umweltbelangen

 

  1. 1Die Beauftragung Umwelt hat zu allen Beschlüssen und Entscheidungen ein suspensives (aufschiebendes) Vetorecht. 2Dieses Veto verzögert die Umsetzung des jeweiligen Beschlusses/ der jeweiligen Entscheidung so lang, bis die der beschlussfassenden/ entscheidungtreffenden Stelle übergeordnete Stelle den Beschluss bestätigt hat Sofern der Beschluss nicht bestätigt werden kann, gilt er als aufgehoben, beziehungsweise die Entscheidung als nicht bestehend. 3Nächst höhere, also übergeordnete Stellen sind:

    1. Bei Referatsleitungen das Referatskollegium.

    2. Beim Referatskollegium, bei den Sprecherinnen und Sprechern und beim Präsidium das Plenum.

    3. Bei Beschlüssen das Plenum ebenfalls das Plenum, jedoch bei Beschlüssen mit einfacher Mehrheit je mit Mehrheit der Mitglieder und bei Beschlüssen mit Mehrheit der Mitglieder je mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.

  2. Diese Regelung ist sinngemäß auf FSRä verwendbar, sofern sie auf das Wesen des jeweiligen FSR anwendbar ist.

  3. Fuck yeah ich hasse Jura

zu ersetzten.

Begründung zum Antrag

Ein vorhandener Bedarf oder eine bestehende Alternativlosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen sollte nicht durch blinden Aktionismus einer einzelnen Person blockiert werden, sofern ganze Veranstaltungen daran hängen. Grundsätzlich begrüße ich jedoch den Vorstoß eine nachhaltige Ausstattung für Veranstaltungen etc. zu erwerben.

Kostenposition im Haushaltsplan

ohne finanzielle Mittel

Vorschlag zum weiteren Verfahren

Anlagen

Änderungsanträge

Abstimmung

erforderliche Mehrheit

Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § Beschlüsse Absatz 1 Satz 1 StuRa-GO (allgemeine Mehrheit für Beschlüsse zu Ordnungen)

Behandlung

3. Sitzung StuRa Sommer 2019
Tagesordnungspunkt 5

Beschlussdatum

2019-09-17

Beschlussfähigkeit

6 von 8

Ergebnis

Ja 5
Nein 1
Enthaltung 0

angenommen

Beschluss

Beschlusstext

Der StuRa beschloss § Umweltbelange Absatz 3 der Umweltordnung der Studentinnen- und Studentenschaft

Vergleichbar zu Finanzverantwortlichen bei finanziellen Belangen (etwa gemäß § 1 Abs. 4 FO oder gemäß § 20 FO), hat die Beauftragung Umwelt das Recht für ein Veto bei ökologischen Belangen.

durch

 

§ Vetorecht zu Umweltbelangen

 

  1. 1Die Beauftragung Umwelt hat zu allen Beschlüssen und Entscheidungen ein suspensives (aufschiebendes) Vetorecht. 2Dieses Veto verzögert die Umsetzung des jeweiligen Beschlusses/ der jeweiligen Entscheidung so lang, bis die der beschlussfassenden/ entscheidungtreffenden Stelle übergeordnete Stelle den Beschluss bestätigt hat Sofern der Beschluss nicht bestätigt werden kann, gilt er als aufgehoben, beziehungsweise die Entscheidung als nicht bestehend. 3Nächst höhere, also übergeordnete Stellen sind:

    1. Bei Referatsleitungen das Referatskollegium.

    2. Beim Referatskollegium, bei den Sprecherinnen und Sprechern und beim Präsidium das Plenum.

    3. Bei Beschlüssen das Plenum ebenfalls das Plenum, jedoch bei Beschlüssen mit einfacher Mehrheit je mit Mehrheit der Mitglieder und bei Beschlüssen mit Mehrheit der Mitglieder je mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.

  2. 1Diese Regelung ist sinngemäß auf FSRä verwendbar, sofern sie auf das Wesen des jeweiligen FSR anwendbar ist. 2Bei Beschüssen von FSRs ist die nächstshöhere Stelle das StuRa Plenum, jedoch bedarf der Beschluss des Plenums eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitgliedern.

zu ersetzten.

Ausfertigung und Unterzeichnung

2019-09-27
Präsidium

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