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Entwurf Semesterticketverordnung der Studentinnen- und Studentenschaft

Entwurf für eine Semesterticketverordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Ticketverordnung - TicketVO) vom XY. Monat 2020

 

Semesterticketverordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Ticketverordnung HTW Dresden - TicketVO)

als Teil der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden
Vom XY. Monat 2020

 

Vorbemerkung

 

Die Semesterticketverordnung TicketVO wird auf Grund von § Betrag für das Semesterticket der Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Beitragsordnung HTW Dresden - BO) in der Fassung der Bekanntmachung vom XY. Monat 2020 vom Referat studentische Selbstverwaltung & Organisation erlassen.

 

Teil Verträge

 

§ Vereinbarungen

 

Der StuRa hat eine vertragliche Vereinbarung

  • als Vertrag für das Semesterticket im öffentlichen Personennahverkehr (VVO) mit den Dresdner Verkehrsbetrieben und dem Verkehrsverbund Oberelbe
    • bis zum Ende vom Sommersemester 2021
    • für das Semesterticket für den öffentlichen Personennahverkehr [in der Stadt] in Dresden (Abo-Monatskarte der Dresdner Verkehrsbetriebe) gemäß § Betrag für das Semesterticket Abs. X Nr. Y und
    • für das Semesterticket für den öffentlichen Personennahverkehr im Verkehrsverbund [der Stadt] mit Dresden (Abo-Monatskarte Verkehrsverbund Oberelbe) gemäß § Betrag für das Semesterticket Abs. X Nr. Y
    • für den Betrag von 138,60 Euro
  • als Vertrag für das Semesterticket im Schienenpersonennahverkehr in Sachsen ohne VVO mit der DB Regio Südost
    • bis zum Ende vom Sommersemester 2021
    • für das Semesterticket für den Schienenpersonennahverkehr [in der Region der Stadt] im Land Sachsen (Länderticket (ohne zeitliche Einschränkung) DB Regio Südost) gemäß § Betrag für das Semesterticket Abs. X Nr. Y
    • mit der $NEBENVEREINBARUNG(wegen der Senkung der Mehrwertsteuer)
    • für den Betrag von 45,00 Euro
  • als Vertrag für den Fahrradverleih von SZ-bike
    • bis mindestens zum Ende vom Wintersemester 2019/2020
    • für das Semesterticket für den Fahrradverleih [in der Stadt] in Dresden (ganztägige Nutzung für Kurzstrecken) gemäß § Betrag für das Semesterticket Abs. X Nr. Y
    • für den Betrag von 2,40 Euro

.

 

§ Beträge für das Semesterticket

 

  1. 1Der Betrag für das Semesterticket bis zum Ende vom Sommersemester 2021 beträgt 186,00 Euro.

    2Der Betrag ab dem Wintersemester 2021/2022 kann 2,40 Euro betragen.

 

§ Geltungsbereiche

 

  1. Das Semesterticket umfasst Tarifbereich des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO) und für den Zeitraum des jeweiligen Semesters.

  2. Das Semesterticket umfasst den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in Sachsen, ausgenommen die Kleinbahnen und der Tarifbereich des VVO, für den Zeitraum des jeweiligen Semesters.

  3. 1Das Semesterticket umfasst den Fahrradverleih von nextbike in Dresden und Leipzig für den Zeitraum des jeweiligen Semesters.

    2Die ersten Stunde jeder Ausleihe sind kostenfrei.

    3Jede weitere halbe Stunde wird mit 0,50 Euro berechnet, wobei innerhalb von 24 Stunden maximal zehn Stunden Ausleihe berechnet werden.

 

Teil Antrag

 

§ Befreiung

 

  1. Vom Betrag für das Semesterticket gemäß § Beträge Abs. 1 und vom Betrag für den Fahrradverleih gemäß § Beträge Abs. 2 sind

    1. Mitglieder, während ihres regulären Auslandsaufenthaltes gemäß ihrer Studienordnung,

    2. Mitglieder, die einen Schwerbehindertenausweises mit einem der gültigen Merkzeichen gemäß SGB IX (aG; BI; H; G mit gültiger Wertmarke oder GI mit gültiger Wertmarke) besitzen,

    3. Mitglieder, die in Teilzeit studieren,

    4. Mitglieder, die einen Fernstudiengang studieren, oder

    5. Mitglieder, die einen berufsbegleitenden Studiengang studieren,

    befreit.

  2. Vom Betrag für das Semesterticket gemäß § Beträge Abs. 1 und vom Betrag für den Fahrradverleih gemäß § Beträge Abs. 2 können

    1. Mitglieder, die vom Studium beurlaubt sind,

    2. Mitglieder, die ein Praktikum oder die Anfertigung der Abschlussarbeit außerhalb des Geltungsbereiches des Semestertickets gemäß § Geltungsbereiche Abs. 1 Nr. 1 absolvieren,

    3. Mitglieder mit Auslandsaufenthalt oder

    4. Mitglieder, die an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind,

    auf Antrag befreit werden.

 

§ Rückerstattung

 

  1. Der Betrag für das Semesterticket gemäß § Beträge Abs. 1 und der Betrag für den Fahrradverleih gemäß § Beträge Abs. 2 soll

    1. Mitglieder, die aus den Gründen gemäß § Befreiung Abs. 2 befreit werden könnten, den Nachweis aber erst nach der Rückmeldung erbringen,

    2. Mitglieder, die einen Nachweis über eine wirksame Exmatrikulation während des jeweiligen Semesters vorlegen können, oder

    3. Mitglieder, die innerhalb der Frist der HTW Dresden vom Studienplatz zurücktreten,

    auf Antrag zurückerstattet werden.

  2. 1Die Höhe des Betrages der Rückerstattung für den Anteil des Semesterticket gemäß § Beträge Abs. 1 und vom Betrag für den Fahrradverleih gemäß § Beträge Abs. 2 ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung.

    2Für jeden vollen verbleibenden Monat des jeweiligen Semesters wird ein Sechstel vom Betrag für das jeweilige Semester gemäß § Beträge Abs. 1 und ein Sechstel vom Betrag gemäß § Beträge Abs. 2 erstattet.

    3Im Falle der eigenständigen Entwertung gemäß § Mitwirkung Abs. 4 Satz 2 verschiebt sich das Datum der Antragstellung gemäß § Mitwirkung Abs. 2 auf das Datum der Entwertung des Fahrausweises.

 

§ Nachkauf

 

  1. Zur Wiedernutzung des Semestertickets und des Fahrradverleihs sind Mitglieder,

    1. die gemäß § Befreiung befreit sind, oder

    2. bei denen gemäß § Rückerstattung eine Rückerstattung stattfand,

    berechtigt.

  2. 1Die Höhe des zu zahlenden Betrages für das Semesterticket gemäß § Beträge Abs. 1 und des Betrages für den Fahrradverleih gemäß § Beträge Abs. 2 ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung.

    2Für jeden angefangen und verbleibenden Monat des jeweiligen Semesters ist ein Sechstel des Betrages gemäß § Beträge Abs. 1 und ein Sechstel des Betrages gemäß § Beträge Abs. 2 zu zahlen.

 

§ Mitwirkung

 

  1. Der Antrag auf

    1. Befreiung gemäß § Befreiung Abs. 2,

    2. Rückerstattung gemäß § Rückerstattung oder

    3. Nachkauf gemäß § Nachkauf

    sowie die notwendigen Nachweise sind im StuRa einzureichen.

  2. 1Als Datum der Antragstellung gilt der Zeitpunkt, an dem das vollständige und unterschriebene Antragsformular dem StuRa vorliegt.

    2Bei Rückerstattung gemäß § Rückerstattung ist zusätzlich der Studentenausweis dem Antrag beizufügen.

  3. Nachweise können nachgereicht werden, müssen jedoch spätestens bei

    1. Befreiung gemäß § Befreiung Abs. 2, zum Ablauf des Rückmeldezeitraums oder

    2. Rückerstattung gemäß § Rückerstattung, im Wintersemester bis zum 15. Januar oder im Sommersemester bis zum 15. Juni

    im StuRa eingegangen sein.

  4. 1In den Fällen des § Rückerstattung und des § Nachkauf wird die Änderung der Gültigkeit des Semestertickets durch das Dezernat Studienangelegenheiten der HTW Dresden vorgenommen.

    2Die Mitglieder können nach Genehmigung des Antrages die Änderung der Gültigkeit des Semestertickets auch in eigener Zuständigkeit beim Dezernat Studienangelegenheiten eintragen lassen.

 

Teil Schlussbestimmung

 

§ Schlussbestimmung

 

  1. 1Als Anlage und als Bestandteil gilt die Vereinbarung zwischen der Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB AG) und dem Verkehrsverbund Oberelbe (VVO) sowie den Studentinnen- und Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das Semesterticket sowie die Vereinbarung der DB Regio AG mit den Studentinnen- und Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das Semesterticket.

    2Als Anlage und als Bestandteil gilt die Vereinbarung zwischen der nextbike GmbH sowie den Studentinnen- und Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das Semesterticket.

  2. 1Die TicketVO tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

    2Mit dieser TicketVO treten alle vorherigen Verordnungen gemäß § Betrag für das Semesterticket BO außer Kraft.

 


 

Diese TicketVO wurde auf der "42". Sitzung Referat studentische Selbstverwaltung & Organisation 2020 am 11. Dezember 2020 beschlossen.

 

Dresden, den 18. Dezember 2020

 

 

 

Liselotte Ruthe
Leitung
Referat studentische Selbstverwaltung & Organisation

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