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Aufgaben zu den Studienkommissionen richtig wahrnehmen

2020-11-57: Antrag zum Ersatz der Aufgaben bezüglich der Studienkommission gemäß StuRa-GrundO

 

Antrag

AntragstellerIn

Kanzlei

(Ausschuss Ordentliches)

Antragsdatum

2020-10-05

Antragstext

Der StuRa möge beschließen, folgende Aufgaben wie folgt zu erledigen:

  • Zur Wahl des Studiendekans muss Benehmen mit dem StuRa hergestellt werden.
  • Zur Bestellung der Studienkommission muss Benehmen mit dem StuRa hergestellt werden.
  • Befragungen durch die Studienkommission muss durch Benennung der studentischen Mitglieder durch den StuRa erfolgen.
    .

Begründung zum Antrag

 

Kostenposition im Haushaltsplan

ohne finanzielle Mittel

Vorschlag zum weiteren Verfahren

Anlagen

Änderungen der StuRa-GrundO

Streiche § Fachaussschüsse Absatz 3 Satz 3 StuRa-GrundO

Die Mitglieder der Studienkommission werden durch Wahl der Mitglieder im Plenum zur Vertretung der jeweiligen Fakultät benannt.

Füge bei § Plenum Ansatz 5 Satz 2 StuRa-GrundO

Sie sind insbesondere zuständig für

  1. das Benehmen für die Wahl von Studiendekaninnen (gemäß § 91 Absatz 1 Satz 2 SächsHSFG),
  2. das Benehmen für die Bestellung von Mitgliedern (Lehrenden und Studierenden) in die Studienkommission (gemäß § 91 Absatz 2 Satz 1 SächsHSFG)
  3. die Benennung der studentischen Mitglieder für die Durchführung von Befragungen durch die Studienkommissionen (§ 91 Absatz 4 und 5).

oder

Der einzelnen Vertretungen der jeweiligen Fakultät sind zuständig:

  1. Benehmen für die Wahl von Studiendekaninnen (§ 91 Absatz 1 Satz 2 SächsHSFG);
  2. Benehmen für die Bestellung von (allen) Mitgliedern in die Studienkommission (§ 91 Absatz 2 Satz 1 SächsHSFG);
  3. die Benennung der studentischen Mitglieder für die Durchführung von Befragungen durch die Studienkommissionen (§ 91 Absatz 4 und 5)..

Änderungsanträge

Streiche im Antrag unter Anlagen den Absatz:

"oder

Der einzelnen Vertretungen der jeweiligen Fakultät sind zuständig:

Benehmen für die Wahl von Studiendekaninnen (§ 91 Absatz 1 Satz 2 SächsHSFG);

Benehmen für die Bestellung von (allen) Mitgliedern in die Studienkommission (§ 91 Absatz 2 Satz 1 SächsHSFG);

die Benennung der studentischen Mitglieder für die Durchführung von Befragungen durch die Studienkommissionen (§ 91 Absatz 4 und 5).."

Ergebnis: durch Antragsstellenden angenommen

Abstimmung

erforderliche Mehrheit

Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § Ordnungen Satz 2 GrundO (allgemeine Mehrheit für Beschlüsse zu Ordnungen)

Behandlung

11. Sitzung Plenum 2020
Tagesordnungspunkt 9
GO-Antrag auf Vertagung

12. Sitzung Plenum 2020
Tagesordnungspunkt 3
vom Antragssteller zurückgezogen

Beschlussdatum

2020-10-27

Beschlussfähigkeit

X (anwesende Stimmberechtigte) von Y (gegenwärtig Stimmberechtigten)

Ergebnis

Ja 8
Nein 0
Enthaltung 0

zurückgezogen

Beschluss

Beschlusstext

Der Antrag wurde zurückgezogen

Ausfertigung

2020-12-08
Präsidium 

Unterzeichnung

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