Forderung keine Sitzung vom Senat (und anderen Organen der Hochschule) ohne das Recht, Anträge stellen zu können
Antrag
(Antragsdatum) Antragstellerin
(2025-08-04) Assistenz zur Geschäftsführung
Antragstext
Der StuRa möge beschließen, eine Verhinderung der Verunmöglichung zum Stellen von Anträgen von bereits gewählten Mitgliedern von Hochschulorganen, zu fordern.
Begründung zum Antrag
Wenn eine Studentin zur Vertretung der Studentinnen 2025 in den Senat (im Mai) gewählt wurde, dann wäre ein Antrag den sie unverzüglich nach Bekanntgabe vom Wahlergebnis gestellt hätte wann behandelt wurden? Im September (oder gar erst im Oktober).
Nach der Wahl im Mai findet üblicher Weise noch im Juni eine Sitzung statt. Zum Zeitpunkt der Wahl ist die Frist zur Einreichung von Anträgen bereits abgelaufen. (Im Übrigen wurde bei Wahl von Fullforce 2022 - trotz dedizierter Annahme der Wahl - das Recht zum Stellen eines Antrages zur 1, Sitzung von der Vorsitzenden (Rektorin) in Abrede gestellt. Erst mit der Teilnahme an der 1. Sitzung sei ein neu gewähltes Mitglied dann auch Mitglied im Organ. Zuvor hat die Gewählte keine Rechte (und Pflichten) als Mitglied. Also das Stellen und Behandeln eines Antrages von Fullforce solle unzulässig gewesen sein. WTF!) 2025 fand die 1. Sitzung (225. Sitzung Senat) 2025-06-10 statt.
Nach der Wahl im Mai findet üblicher Weise noch eine weitere Sitzung im Juni statt. Das ist üblicher Weise die alljährliche Sitzung (des Senates) gemeinsam mit dem Hochschulrat, zu der wohl auch keine Anträge gestellt werden, da sich ausschließlich dem "Austausch" mit dem Hochschulrat gewidmet werden soll. (Im Übrigen erscheint es - zumindest für die Interessenvertretung der Studentinnen - ohnehin schwierig, dass ohne nennenswerte Erkenntnisse aus der neuen Legislatur sich mit dem Hochschulrat angemessen (sachgemäß und kritisch) ausgetauscht werden soll. Aber es ist für die neuen Mitglieder ein nettes Grillen vor dem Prüfungsabschnitt.)
Nach der Wahl im Mai findet üblicher Weise - bei Bedarf des Rektorates - noch im September, aber allerspätestens im Oktober eine Sitzung statt. Oder?
Verschiedene Lösungen wären vorstellbar. Beispiele dafür wären:
- Festlegung in der Geschäftsordnung des Senates oder anderer geeigneter Stelle, dass nach einer Wahl von Mitgliedern eine (ordentliche und nicht außergewöhnliche) Sitzung frühestens erst 2 Wochen und der Dauer für die Frist zum Einreichen von Anträgen für eine Sitzung (aktuell 18 Kalendertage) stattfinden kann
- Durchführung der Wahl zu einem anderen Zeitpunkt, etwa
- einige Wochen (März/April) oder
- mehrere Monate (vor Februar) zuvor
- Beginn der Amtszeit erst
- nach dem Ende vom Prüfungsabschnitt oder
- nach dem Ende vom Semester
- Schaffung des Rechtes, dass neu gewählte Mitglieder eine besondere Frist zum Einreichen von Anträgen für die nachfolgende Sitzung haben, etwa
- 2 Wochen nach Bekanntgabe vom Wahlergebnis oder
- eine zusammengesetzte Frist aus der Frist für die Zurverfügungstellung eine geänderten Tagesordnung (7 Kalendertage) [Alle Mitglieder im Senat müssen ohnehin mit dieser Frist rechnen.] und aus der Frist bei der Unterschreitung der üblichen Einladung (1 Werktag) [Wenn es den Mitgliedern im Senat in besondere Fällen zumutbar ist sich so schnell mit Belangen auseinanderzusetzen, dann kann das (im außergewöhnlichen Fall von neuen Mitgliedern) auch dem Rektorat mit den vielen Angestellten in der Hochschulverwaltung zuzumuten.]
Im Übrigen geht es beim Gegenstand nicht ausschließlich um die Mitglieder der Vertretung der Studentinnen. Die Mitglieder im Senat zur Vertretung der Studentinnen sind nur besonders häufig - und anders behandelt als die "verbliebenen" Mitglieder zur Vertretung anderer Mitgliedergruppen - davon besonders hart betroffen, da die Amtszeit nur 1 Jahr beträgt und das Problem beim "Neuanfang" vergleichsweise häufig passiert. Sicherlich ist auch unbestritten, dass Studentinnen bei der Möglichkeit der Mitwirkung die schwächste Gruppe sind, da sie am ehesten Vorgaben neben der Mitwirkung erfüllen müssen und vergleichsweise wenig über jahrelange Erfahrungen verfügen können.
Kostenposition im Haushalt (2025)
ohne finanzielle Mittel
Vorschlag zum weiteren Verfahren
KontO!
Rektorat über die Forderung informieren.
Diskussion zur Verbesserung der Rahmenbedingen zur Mitwirkung von Studentinnen (und auch allen anderen Mitgliedern) beim Senat anstoßen
notfalls (selbst) einen Antrag erarbeiten und an den Senat richten
Anlagen
Stellungnahme Ausschuss Inhaltliches
Der Ausschuss Inhaltliches unterstützt den Antrag. Wir überlassen dem Plenum die Entscheidung, wie und welche weiteren Schritte eingeleitet werden sollen (z.B. StuRa stellt selber Antrag, studentische Vertretung im Senat stellt Antrag...).
Änderungsanträge
Abstimmung
erforderliche Mehrheit
Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § Ordnungen Satz 2 GrundO (allgemeine Mehrheit für Beschlüsse zu Ordnungen)
Behandlung
8. Sitzung Ausschuss Inhaltliches 2024/2025
Tagesordnungspunkt III
24. Sitzung Plenum 2024/2025
Tagesordnungspunkt X
Beschlussdatum
20yy-mm-dd
Beschlussfähigkeit
X (anwesende Stimmberechtigte) von Y (gegenwärtig Stimmberechtigten)
Ergebnis
Ja | n |
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Nein | n |
Enthaltung | n |
angenommen/abgelehnt
Ausfertigung
20yy-mm-dd | 20yy-mm-dd |
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Marius Hoffmann | Elisa Range |
Mitglied im Präsidium | Zuständigkeit Antragsverwaltung Zuständigkeit Beschlussverwaltung |
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