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Wahlordnung an die Wahlordnung der HTW Dresden 2024-02-06 anpassen

23/24-12-10: Wahlordnung an die Wahlordnung der HTW Dresden 2024-02-06 anpassen

 

Antrag

Antragstellerin

Ausschuss Strukturelles

Wahlleitung

studentische Vertretung im Wahlausschuss HTW Dresden

Assistenz zur Geschäftsführung

Antragsdatum

2024-03-25

Antragstext

Der StuRa möge beschließen die Wahlordnung (der Studentinnenschaft) entsprechend der Änderungen der Wahlordnung der HTW Dresden (vom 6. Februar 2024) anzupassen.

Die einzelnen Änderungen

  • Verzicht auf die Auslage (aber weiterhin Möglichkeit der Einsichtnahme) vom Wählerinnenverzeichnis
  • Verkürzung der Dauer zur Einsicht in das Wählerinnenverzeichnis (um einen Tag)
  • (Benennung der) Form der Wahlbenachrichtigung als Mail
  • Form der Einsprüche zu Einträgen im Wählerinnenverzeichnis auf Mail erweitern
  • Form der Wahlbenachrichtigung (auf Mail erweitern)
  • Form der Verständigung zur (erfolgreichen) Wahl auf die Form der Hochschule angleichen (auf Mail erweitern)
  • Stelle der Verständigung zur (erfolgreichen) Wahl soll die Wahlleiterin der HTW Dresden sein
  • Begrenzung der Unvereinbarkeit der Wahlbewerberinnen als Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Wahlorgane auf den Wahlausschuss
  • Entfall vom Hinweis auf Briefwahl bei der Wahlbenachrichtigung
  • Entfall der Übersendung von einem Antrag auf Briefwahl bei der Wahlbenachrichtigung
  • zentrale Benennung der Aufgaben (Zuständigkeiten) des Wahlausschusses
  • Entfernung der Anfechtbarkeit bei nicht eingetreten Verletzungen
  • Zuweisung der Zuständigkeit für die Ausschreibung und Bekanntmachung der Wahl an die Wahlleitung
  • Form der Stimmabgabe in der Wahlausschreibung aufnehmen
  • Rückgabe von mangelhaften Wahlvorschlägen (nicht durch den Wahlausschuss, sondern) durch die Wahlleiterin
  • Dauer der Frist für die Beseitigung von Mängeln durch die Art von Tagen verkürzen
  • Anstatt der Hochschulverwaltung wird die Wahlleiterin der HTW Dresden (insbesondere für die Verwaltung vom Wählerinnenverzeichnis und die Benachrichtigung über die Wahl) als Zuständigkeit benannt.
  • frühere Schließung vom Wahllokal, um (etwa) 45 min
  • (vermutlich) immer bestehende Beschlussfähigkeit für Entscheidungen beim Zweifel über die Gültigkeit der Stimmabgabe
  • Die Wahlleiterin bestellt selbst die stellvertretende Wahlleiterin.
  • weitere nennenswerte redaktionelle Überarbeitungen, die die Hochschule vornahm

sollen angenommen

und

die einzelnen Änderungen

  • Form der Rücknahme von Kandidaturen auf Mail erweitern
  • Wahlvorschläge ohne Beseitigung von Mängeln nicht einfach streichen (oder einfach als ungültig betrachten), sondern endgültig zurückweisen

sollen abgelehnt

werden.

Begründung zum Antrag

Während der Erstellung vom Antrag wurde bemerkt, dass mindestens eine Anpassung der Wahlordnung nach einer wesentliche Änderung der Wahlordnung der HTW Dresden ausgelassen wurde. Es wurde davon ausgegangen, dass das jedoch kein wesentliches Problem darstellt, da die vergangene Wahl (im Jahr 2023 für den StuRa 2023/2024) erfolgreich durchgeführt wurde. (Eine spätere Anpassung erscheint aber dennoch zweckmäßig, soll aber nicht Gegenstand des Antrages sein.)

Gegenstand der Änderung der Wahlordnung ist es, dass die Reglungen - ferner Verfahren zum Ablauf der Wahl - möglichst nah an den (seit Februar 2024 beschlossenen) geänderten Bestimmungen der Wahlordnung der HTW Dresden sind. Das klassische Fall ist dabei wohl die zeitgleiche Öffnung und Schließung der Wahllokale für die Wahl der Vertreterinnen in den Senat. Grundsätzlich wurden alle - wenn auch teilweise nicht so schönen - Änderungen übernommen

Zwei nennenswerte Inhalte gibt es:
Alle wesentliche "Erklärungen" sollen weiterhin schriftlich bleiben. (Entgegen der Bestimmungen für die Wahlen der Hochschule, soll es nicht möglich sein einen Wahlvorschlag per Mail einzureichen oder eine Kandidatur zurückzuziehen. Gründe dafür ergeben sich aus den höheren Hürden, um der Form zu entsprechen, was als Vorteil für die nachweisliche Sicherheit für Willenserklärungen betrachtet wird.) Alle nicht ganz so wichtigen Meldungen können auch per Mail gesendet werden. Das gilt insbesondere auch für die Stelle der Wahlleiterin der HTW Dresden, die zu den gleichen Sachverhalten Mails als Form akzeptiert.
Zukünftig soll bitte auch wieder die Wahlleiterin der HTW Dresden die Gewählten über deren erfolgreiche Kandidatur informieren. (Das hat Für und Wider.) Neben der Minderung der Aufwandes für die studentische Selbstverwaltung durch die Übergabe dieser Aufgabe in die professionellen Hände der Hochschulverwaltung, erscheint die Wichtigkeit zur Mitwirkung im StuRa durch die Wahlleiterin der Hochschule - klassischer Weise die Kanzlerin der Hochschule - damit aufgezeigt und bringt die verbundene Zusammenarbeit zwischen Hochschulleitung und StuRa zum Ausdruck.

Redaktionelle Änderungen sind vorzunehmen:

  • Referenzen zum Hochschulgesetz
  • Referenzen zur Wahlordnung der HTW Dresden
  • Bezeichnung von Ämtern und Funktionen (nur bei den Bezeichnungen von Ämtern der Hochschule notwendig)
    • Bisher wurde nicht nur das generische Femininum verwendet.

Im Übrigen ist der Antrag ein Werk

  • (von zimtstern@) der Vertretung der Studentinnen im Wahlausschuss der Hochschule,
  • (von james@) der Wahlleiterin der Studentinnenschaft,
  • (von vat@) der Assistenz zur Geschäftsführung,

die dafür auch ansprechbar sind. "shoutout geht raus an @struk@!"

Kostenposition im Haushaltsplan

ohne finanzielle Mittel

Vorschlag zum weiteren Verfahren

Eigentlich nur noch den parallel erarbeiteten Entwurf (siehe Anlage) übernehmen!

Hochschule - insbesondere die Wahlleiterin - die Wahlordnung (der Studentinnenschaft) mit den gemachten Änderungen zur Kenntnis geben (und um Prüfung bitten).

Es soll eine weitere Überarbeitung der Wahlordnung geben. Zweck der Überarbeitung soll die Harmonisierung mit der Wahlordnung HTW Dresden sein. Es wurde anscheinend versäumt eine wesentliche Änderung der Wahlordnung HTW Dresden redaktionell (und vielleicht auch konzeptionell) vor der Änderung der Wahlordnung HTW Dresden (6. Februar) 2024 zu übernehmen. Das Inkrafttreten der erneut geänderten Wahlordnung soll aber frühestens mit dem Beginn der Amtszeit vom StuRa der Legislatur 2024/2025 erfolgen, sodass während der Wahl Probleme vermieden werden. (Anders wäre es, wenn die Änderung noch vor der Ausschreibung der Wahl für den StuRa (der Legislatur 2024/2025) erfolgen könnte.)

Anlagen

Erklärung zur Abstimmung

Bei der Wahlordnung werden sehr viele Inhalte geändert, auch wenn es sich nahezu bei allen Änderungen um Kleinigkeiten handelt.

Um es zu ermöglichen, dass bestimmt Änderungen beraten werden können, und dann vielleicht sogar abweichend vom eingereichten Antrag abgestimmt werden können, wurden alle Änderungen inhaltlich in einzelne Änderungen untergliedert.

Der Antrag (Hauptantrag) benennt alle einzelnen Änderungen (und ob sie angenommen oder abgelehnt werden sollen). Es ist "aus dem Stegreif" eine Abstimmung möglich. Aber es wäre eben auch möglich, dass durch Änderungsanträge einzelne Änderungen dann doch nicht angenommen oder abgelehnt werden.

Entwurf Wahlordnung der Studentinnenschaft vom 2. April 2024

Sitzungen Ausschuss Strukturelles

einzelne Änderungen (im Detail)

Verzicht auf die Auslage (aber weiterhin Möglichkeit der Einsichtnahme) vom Wählerinnenverzeichnis

§ 12 Wählerverzeichnis Wahlordnung der HTW Dresden Absatz 4 Satz 1
§ 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 1 Satz 8

Streiche
§ 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 1 Satz 8

Das Wählerinnenverzeichnis kann auch in der Form einer elektronischen Datei geführt werden.

.

§ 12 Wählerverzeichnis Wahlordnung der HTW Dresden Absatz 4 Satz 2
§ 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 1 Satz 9

Streiche
§ 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 1 Satz 9

Rechtzeitig vor dem Ausliegen nach Absatz 3 Satz 2 ist ein den Anforderungen dieser Wahlordnung entsprechender Ausdruck zu erstellen.

.

§ 12 Wählerverzeichnis Wahlordnung der HTW Dresden Absatz 6 Satz 1
§ 12 Wählerverzeichnis Wahlordnung der HTW Dresden Absatz 6 Satz 2
§ 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 3 Satz 2

Ersetze
§ 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 3 Satz 2

2Es muss mindestens während der letzten drei nicht vorlesungsfreien Tage vor der Schließung innerhalb der Hochschule an folgenden Stellen ausliegen:

  1. beim StuRa und

  2. an den Stellen, wo die Hochschule das Wählerverzeichnis der Studenten gemäß § 12 (Wählerverzeichnis) Abs. 6 Satz 3 der Wahlordnung der HTW Dresden auslegt.

durch

2Jede Wahlberechtigte hat das Recht, während der in der Wahlausschreibung benannten Zeit mindestens

  1. beim StuRa und

  2. an den Orten, wo die Hochschule das Wählerinnenverzeichnis der Studentinnen gemäß § 12 (Wählerverzeichnis) Abs. 6 Satz 1 der Wahlordnung der HTW Dresden für die Wahl gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2

Einsicht in das Wählerinnenverzeichnis zu nehmen.

3Die Einsichtsmöglichkeit soll an drei nicht vorlesungsfreien Tagen vor Schließung des Wählerverzeichnisses bestehen.

.

Hinweis: Da der Antrag nicht auf die Änderung der Dauer (der Einsicht in das Wählerinnenverzeichnis) anzielt, wird die bisherige Dauer wieder in die geänderte Formulierung verwendet. Ein anderer Antrag zielt auf die Änderung der Dauer ab.

§ 11 Wahlausschreibung Absatz 2 Nummer 5 der Wahlordnung HTW Dresden
§ 8 Wahlausschreibung Absatz 2 Nummer 5

Ersetze in
§ 8 Wahlausschreibung Absatz 2 Nummer 5

das Wählerinnenverzeichnis zur Einsicht ausliegt

durch

das Wählerinnenverzeichnis eingesehen werden kann

.

Zites:
Jo!

Verkürzung der Dauer zur Einsicht in das Wählerinnenverzeichnis (um einen Tag)

§ 12 Wählerverzeichnis Absatz 6 Satz 2 der Wahlordnung HTW Dresden alt
§ 12 Wählerverzeichnis Absatz 5 Satz 2 der Wahlordnung HTW Dresden neu
§ 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 3 Satz 2

Ersetze in
§ 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 3 Satz 2

 muss mindestens während der letzten drei nicht vorlesungsfreien Tage vor der Schließung

durch

 soll an zwei nicht vorlesungsfreien Tagen vor Schließung

.

Zites:
Jo!

(Benennung der) Form der Wahlbenachrichtigung als Mail

§ 13 Wahlbenachrichtigung Absatz 1 Satz 1 der Wahlordnung HTW Dresden
§ 11 Wahlbenachrichtigung Absatz 1 Satz 1

Ersetze
§ 11 Wahlbenachrichtigung Absatz 1 Satz 1

Wahlberechtigte, die im Wählerinnenverzeichnis eingetragen sind, erhalten eine Wahlbenachrichtigung durch die Hochschulverwaltung möglichst vor dem Zeitpunkt der Schließung des Wählerinnenverzeichnisses.

durch

Wahlberechtigte, die im Wählerinnenverzeichnis eingetragen sind, erhalten in Form von § 13 (Wahlbenachrichtigung) Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung der HTW Dresden eine Wahlbenachrichtigung durch die Hochschulverwaltung möglichst vor dem Zeitpunkt der Schließung des Wählerinnenverzeichnisses.

.

Hinweis: Alternativ hätte auch die Formulierung aus der Wahlordnung der HTW Dresden übernommen werden können. Jedoch erscheint es zweckmäßig, dass einfach auf die Reglung in der Wahlordnung der HTW Dresden verwiesen wird.

Zites:
Jo!

Form der Einsprüche zu Einträgen im Wählerinnenverzeichnis auf Mail erweitern

§ 12 Wählerverzeichnis Absatz 7 Satz 1 der Wahlordnung HTW Dresden
§ 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 4 Satz 1

Ersetze
in § 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 4 Satz 1

 schriftlich

durch

 in Form von einem Einspruch gegen die Nichteintragung gemäß § 12 (Wählerverzeichnis) Abs. 8 Satz 1 der Wahlordnung der HTW Dresden

.

§ 12 Wählerverzeichnis Absatz 8 Satz 1 der Wahlordnung HTW Dresden
§ 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 5 Satz 1

Ersetze
§ 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 5 Satz 1

 schriftlich

durch

 in Form von einem Einspruch gegen die Nichteintragung gemäß § 12 (Wählerverzeichnis) Abs. 7 Satz 1 der Wahlordnung der HTW Dresden

.

Zites:
Jo!

Begründung: Wir entfernen unsere Erfordernis für die Schriftform und verweisen auf die Form von Einsprüchen bei den Wahlen der Hochschule. Ohnehin lassen wir Einsprüche bei der Wahlleitung der Hochschule eingehen. Alle Formen, die die Hochschule zulässt, soll auch unsere möglichen Formen sein.

Form der Wahlbenachrichtigung (auf Mail erweitern)

§ 13 Wahlbenachrichtigung Absatz 1 Satz 1 der Wahlordnung HTW Dresden
§ 11 Wahlbenachrichtigung Absatz 1 Satz 1
Ersetze
in § 11 Wahlbenachrichtigung Absatz 1 Satz 1

erhalten eine Wahlbenachrichtigung

durch

erhalten in Form von § 13 (Wahlbenachrichtigung) Abs. 1 Nr. 1 der Wahlordnung der HTW Dresden eine Wahlbenachrichtigung
.

Zites:
Jo!

Form der Rücknahme von Kandidaturen auf Mail erweitern

§ 14 Wahlvorschläge Absatz 9 Wahlordnung HTW Dresden alt
§ 14 Wahlvorschläge Absatz 8 Wahlordnung HTW Dresden neu
§ 9 Kandidaturen Absatz 5

Ersetze in
§ 9 Kandidaturen Absatz 5

 durch schriftliche Erklärung

durch

 durch schriftliche Erklärung oder per Mail

.

Zites:
No!

Begründung: In diesem Zusammenhang unterschieden sich die Reglungen der Hochschule und der Studentinnenschaft bereits. Die Rücknahme einer Kandidatur soll den gleichen Anspruch an die Form haben, wie die Einreichung einer Kandidatur. (Die Einreichung einer Kandidatur ist (bei der Studentinnenschaft) nur schriftlich - nicht per Mail - möglich. Das soll auch so bleiben.)

Wahlvorschläge ohne Beseitigung von Mängeln nicht einfach streichen (oder einfach als ungültig betrachten), sondern endgültig zurückweisen

§ 15 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge Absatz 2 Satz 2 der Wahlordnung HTW Dresden
§ 10 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge Absatz 1 Satz 3

Ersetze § 10 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge Absatz 1 Satz 3

Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, ist dieser Vorschlag ungültig.

durch

Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, ist der Wahlvorschlag durch den Wahlausschuss endgültig zurückzuweisen.

.

Zites:
No!

Begründung: In diesem Zusammenhang unterschieden sich die Reglungen der Hochschule und der Studentinnenschaft bereits. Weiterhin soll es möglich sein, dass Wahlvorschläge ohne die Beseitigung von Mängeln einfach als ungültig "gestrichen" werden können, anstatt sich den Aufwand der "endgültigen" "Zurückweisung" zu machen, was auch immer das bedeuten mag.

Form der Verständigung zur (erfolgreichen) Wahl auf die Form der Hochschule angleichen (auf Mail erweitern)

§ 22 Annahme der Wahl und Rücktritt Absatz 1 Satz 1 der Wahlordnung HTW Dresden
§ 16 Feststellung des Wahlergebnisses Absatz 3

Ersetze in
§ 16 Feststellung des Wahlergebnisses Absatz 3

 schriftlich zu verständigen

durch

 in Form gemäß § 22 (Annahme der Wahl und Rücktritt) Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung der HTW Dresden zu verständigen

.

Zites:
Jo!

Stelle der Verständigung zur (erfolgreichen) Wahl soll die Wahlleiterin der HTW Dresden sein

§ 22 Annahme der Wahl und Rücktritt Absatz 1 Satz 1 der Wahlordnung HTW Dresden
§ 16 Feststellung des Wahlergebnisses Absatz 3

Ersetze
in § 16 Feststellung des Wahlergebnisses Absatz 3

 Wahlleiterin

durch

 Wahlleiter der HTW Dresden

.

Zites:
No!Jo!

Hinweis: Das ist keine Änderung, die sich aus der Änderung der Wahlordnung der HTW Dresden ergibt.

Begrenzung der Unvereinbarkeit der Wahlbewerberinnen als Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Wahlorgane auf den Wahlausschuss

Ersetze in
§ 3 Wahlorgane, Zusammensetzung und Aufgaben Absatz 1 Satz 2

 nicht Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Wahlorgane

durch

 nicht Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Wahlausschusses

beziehungsweise ersetze in § 9 Kandidaturen den neu hinzugefügten Absatz

Bewerberinnen können nicht Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Wahlorgane sein.

durch

Bewerberinnen können nicht Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Wahlausschusses sein.

.

Zites:
Jo!

Entfall vom Hinweis auf Briefwahl bei der Wahlbenachrichtigung

§ 11 Wahlausschreibung Absatz 2 Nummer 11 der Wahlordnung der HTW Dresden
§ 8 Wahlausschreibung Absatz 2 Nummer 11

Streiche
§ 8 Wahlausschreibung Absatz 2 Nummer 11

den Hinweis, dass die Möglichkeit der Briefwahl entsprechend den Bestimmungen in § 14 besteht,

(und nummeriere alle nachfolgenden Nummern neu).

Zites:
Jo!

Entfall der Übersendung von einem Antrag auf Briefwahl bei der Wahlbenachrichtigung

§ 13 Wahlbenachrichtigung Absatz 3 der Wahlordnung der HTW Dresden
§ 11 Wahlbenachrichtigung Absatz 3

Streiche
§ 11 Wahlbenachrichtigung Absatz 3

Mit der Wahlbenachrichtigung erhalten die Wahlberechtigten ein Formular für einen Antrag auf Übersendung der Briefwahlunterlagen.

.

Zites:
Jo!

zentrale Benennung der Aufgaben (Zuständigkeiten) des Wahlausschusses

§ 6 Zusammensetzung, Bildung und Aufgaben des Wahlausschusses Absatz 2 alt
§ 6 Zusammensetzung, Bildung und Aufgaben des Wahlausschusses Absatz 3 neu
§ 3 Wahlorgane, Zusammensetzung und Aufgaben Absatz 6

Ersetze
§ 3 Wahlorgane, Zusammensetzung und Aufgaben Absatz 6

  1. 1Der Wahlausschuss nimmt die ihm durch die Wahlordnung der Studentinnenschaft übertragenen Aufgaben wahr.

    2Er beschließt auf Ersuchen der Wahlleiterin über die Regelung der Wahlvorbereitungen und der Wahldurchführung.

    3Soweit der Wahlleiter der HTW Dresden gemäß § 4 (Wahlorgane, Wahlhelfer) Abs. 2 der Wahlordnung der HTW Dresden keinen Termin für die Hochschulwahlen festgelegt hat, beschließt er über den Wahltermin.

durch

  1. Der Wahlausschuss ist zuständig für

    1. die Beschlussfassung über den Wahltermin und den Wahlablauf sowie die Form der Stimmabgabe, soweit die Erfüllung der Aufgaben dieser Ordnung zur Wahlvorbereitungen und zur Wahldurchführung mit der Erfüllung der Zuständigkeiten[[ durch die Beschlussfassung] durch den Wahlausschuss der HTW Dresden gemäß § 4 (Wahlorgane, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer) Abs. 1 Nr. 2 der Wahlordnung der HTW Dresden] gemäß § 6 (Zusammensetzung, Bildung und Aufgaben des Wahlausschusses) der Wahlordnung der HTW Dresden nicht vereinbar erscheinen;

    2. die Prüfung der Wahlvorschläge und Beschlussfassung über deren Gültigkeit und Zulassung (§ 10 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge Abs. 1 Satz 1);

    3. die Beschlussfassung bei Zweifeln über die Abgabe der Stimmabgabe (§ 15 Auszählung Abs. 3);

    4. die Entscheidung über die Wahlanfechtung (§ 5 Wahlanfechtung und Wahlprüfung Abs. 4).

.

Zites:
No!Jo!

Entfernung der Anfechtbarkeit bei nicht eingetreten Verletzungen

§ 9 Wahlanfechtung und Wahlprüfung Absatz 2 der Wahlordnung der HTW Dresden
§ 5 Wahlanfechtung und Wahlprüfung Absatz 2

Streiche in
§ 5 Wahlanfechtung und Wahlprüfung Absatz 2

 oder hätte führen können

.

Zites:
Jo!

Zuweisung der Zuständigkeit für die Ausschreibung und Bekanntmachung der Wahl an die Wahlleitung

§ 11 Wahlausschreibung Absatz 1 der Wahlordnung der HTW Dresden
§ 8 Wahlausschreibung Absatz 1

Ersetze
in § 8 Wahlausschreibung Absatz 1

 ausgeschrieben und bekannt gemacht

durch

 durch die Wahlleiterin ausgeschrieben und bekannt gemacht.

Zites:
Jo!

Form der Stimmabgabe in der Wahlausschreibung aufnehmen 

§ 11 Wahlausschreibung Absatz 2 Nummer 10 neu
§ 8 Wahlausschreibung Absatz 2

Füge in
§ 8 Wahlausschreibung Absatz 2
(nach dem Ort und vor dem Wahltermin) als
Nummer 10

die Form der Stimmabgabe (persönliche Stimmangabe im Wahlraum und/oder Briefwahl),

ein (und nummeriere alle nachfolgenden Nummern neu).

Zites:
Jo!

Rückgabe von mangelhaften Wahlvorschlägen (nicht durch den Wahlausschuss, sondern) durch die Wahlleiterin

§ 15 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge Absatz 2 Satz 1 der Wahlordnung HTW Dresden
§ 10 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge Absatz 1 Satz 2

Ersetze in
§ 10 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge Absatz 1 Satz 2

gibt er

durch

gibt die Wahlleiterin

.

Zites:
Jo!

Dauer der Frist für die Beseitigung von Mängeln durch die Art von Tagen verkürzen

§ 15 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge Absatz 2 Satz 1 der Wahlordnung HTW Dresden
§ 10 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge Absatz 1 Satz 2

Ersetze in
§ 10 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge Absatz 1 Satz 2

 Frist von drei nicht vorlesungsfreien Tagen

durch

 Frist von drei Kalendertagen

.

Zites:
Jo!

Anstatt der Hochschulverwaltung wird die Wahlleiterin der HTW Dresden (insbesondere für die Verwaltung vom Wählerinnenverzeichnis und die Benachrichtigung über die Wahl) als Zuständigkeit benannt.

Ersetze in
§ 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 1 Satz 1 und
§ 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 1 Satz 7 und
(insbesondere) § 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 7 Satz 1 und
§ 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 7 Satz 2 und
§ 11 Wahlbenachrichtigung Absatz 1 Satz 1

Hochschulverwaltung

und in
§ 12 Gestaltung der Wahlunterlagen Absatz 2 Satz 1

Hochschule

durch

Wahlleiterin der HTW Dresden

.

Zites:
Jo!

frühere Schließung vom Wahllokal, um (etwa) 45 min

§ 18 Persönliche Stimmabgabe im Wahlraum Absatz 1 der Wahlordnung HTW Dresden
§ 13 Stimmabgabe Absatz 1

Ersetze in
§ 13 Stimmabgabe Absatz 1

 von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr

durch

 in der Zeit gemäß § 18 (Persönliche Stimmabgabe im Wahlraum) Abs. 1 der Wahlordnung der HTW Dresden
.

Wegen der Änderung von
§ 18 Persönliche Stimmabgabe im Wahlraum Absatz 1 Wahlordnung der HTW Dresden
soll
§ 13 Stimmabgabe Absatz 1
geändert werden.

Die Hochschule hat den Zeitraum für die Stimmabgabe - also die Dauer vom Betrieb von den Wahlräumen - wieder etwas gekürzt.

Es erscheint unangemessener Aufwand zu sein, dass (ausschließlich) für die Wahl der Studentinnenschaft die längere Dauer zur Stimmabgabe erhalten bleibt. Für die uns unterstützende Hochschulverwaltung entstünde ein wesentlicher Mehraufwand, wenn unsere Zeiten früher starten oder später enden würden.

Alternativen, wie

ersetze durch

 von 09:00 Uhr bis 15:15 Uhr

oder
ersetze durch

 vom Ende der 1. Doppelstunde bis zum Beginn der 5. Doppelstunde

wären auch vorstellbar gewesen.

Zites:
Jo!

(vermutlich) immer bestehende Beschlussfähigkeit für Entscheidungen beim Zweifel über die Gültigkeit der Stimmabgabe

§ 20 Auszählung Absatz 3 der Wahlordnung der HTW Dresden
§ 15 Auszählung Absatz 3

Ersetze in
§ 15 Auszählung Absatz 3

 entscheidet der Wahlausschuss

durch

 entscheiden die bei der Auszählung anwesenden Mitglieder des Wahlausschusses mit Stimmenmehrheit

.

Wegen der Änderung von
§ 20 Auszählung Absatz 3 Wahlordnung der HTW Dresden
soll
§ 15 Auszählung Absatz 3
geändert werden.

Im Übrigen findet sich eine ähnliche - aber nicht identische - Formulierung in § 5 Wahlanfechtung und Wahlprüfung Absatz 4 Satz 1.

Zites:
Jo!

Die Wahlleiterin bestellt selbst die stellvertretende Wahlleiterin.

§ 4 Wahlorgane, Wahlhelfer Absatz 2 Satz 2 der Wahlordnung der HTW Dresden neu
§ 3 Wahlorgane, Zusammensetzung und Aufgaben Absatz 2

Füge als neuen am Ende (als Satz 2) von
§ 3 Wahlorgane, Zusammensetzung und Aufgaben Absatz 2

Die Wahlleiterin bestellt eine Stellvertreterin, die sie bei Abwesenheit vertritt.

ein.

Streiche in
§ 3 Wahlorgane, Zusammensetzung und Aufgaben Absatz 2 (Satz 1)

 und ihre Stellvertreterin

.

Ersetze in
§ 3 Wahlorgane, Zusammensetzung und Aufgaben Absatz 2 (Satz 1)

 werden

durch

 wird

.

Zites:
Jo!

Begründung: Die Wahlleiterin der HTW Dresden ist jeher die Kanzlerin der HTW Dresden und hat eine nahezu selbstbestimmte Stellvertretung. Bei der Wahlleiterin (der Studentinnenschaft) wurde die Stellvertretung - gleichermaßen wie die Wahlleiterin selbst - durch den StuRa gewählt. Der nun bei der Hochschule explizit benannte Modus, dass die Wahlleiterin der HTW Dresden die stellvertretende Wahlleiterin der HTW Dresden benennt wird auch bei der Studnetinnenschaft übernommen. Das entspricht ohnehin eher dem in der Studentinnenschaft üblichen Modus, dass das gewählte Amt sich selbst eine Stellvertretubng bestellen soll, sodass sie sich bei Abwesenheit auch vertreten fühlen kann. Dieses Prinzip der Bestellung einer Stellvertretung bei Ämtern einer Referatsleitung oder einer Beauftragung ist im StuRa erfolgreich etabliert.

weitere nennenswerte redaktionelle Überarbeitungen, die die Hochschule vornahm

§ 11 Wahlausschreibung Absatz 2 Nummer 6 der Wahlordnung der HTW Dresden
§ 8 Wahlausschreibung Absatz 2 Nummer 6

Ersetze
§ 8 Wahlausschreibung Absatz 2 Nummer 6

den Hinweis auf die Fristen nach § 4 Abs. 4 und 5,

durch

den Hinweis, bis wann Einsprüche gegen das Wählerinnenverzeichnis eingereicht werden können,

.

[gemeint sind damit "Fristen nach § 4 Abs. 4 und 5", wie es auch früher direkt in der WO und Wahlordnung HTW Dresden stand.]

-->-

§ 12 Wählerverzeichnis Absatz 7 Satz 1 Wahlordnung der HTW Dresden alt
§ 12 Wählerverzeichnis Absatz 6 Satz 1 Wahlordnung der HTW Dresden neu
§ 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 4 Satz 1

Ersetze in § 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 4 Satz 1

 innerhalb der von der Hochschule festgelegten Frist

durch

 innerhalb der mit der Wahlausschreibung festgelegten Frist

.

§ 12 Wählerverzeichnis Absatz 8 Satz 1 Wahlordnung der HTW Dresden alt
§ 12 Wählerverzeichnis Absatz 7 Satz 1 Wahlordnung der HTW Dresden neu
§ 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 5 Satz 1

Ersetze in
§ 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 5 Satz 1

 innerhalb der von der Hochschule festgelegten Frist

durch

 innerhalb der mit der Wahlausschreibung festgelegten Frist

.

Wir übernehmen einfach die Formulierung der Hochschule. Damit verwenden wir einfach die gleichen Formulierungen, wie die Hochschule.

-<--

Die Änderung ist durch das Ersetzen vom ursprünglichen Text obsolet.

 

§ 12 Wählerverzeichnis Absatz 10 Satz 1 Wahlordnung der HTW Dresden alt
§ 12 Wählerverzeichnis Absatz 9 Satz 1 Wahlordnung der HTW Dresden neu 
§ 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 7 Satz 1

Streiche in
§ 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 7 Satz 1

 von der Hochschulverwaltung

.
Wir übernehmen einfach die Formulierung der Hochschule. Damit verwenden wir einfach die gleichen Formulierungen, wie die Hochschule.
Uns ist auch egal wer die Berichtigung "von Amts wegen vorzunehmen" hat. Entscheidend ist, dass die Berichtigung gemacht wird.

 

§ 12 Wählerverzeichnis Absatz 10 Satz 2 Wahlordnung der HTW Dresden alt
§ 12 Wählerverzeichnis Absatz 9 Satz 2 Wahlordnung der HTW Dresden neu
§ 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 7 Satz 2

Streiche in
§ 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 7 Satz 2

Die Hochschulverwaltung hat auch dann

und
ersetzte in
§ 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 7 Satz 2

 eine Berichtigung des Wählerinnenverzeichnisses nach dessen Schließung vorzunehmen, sofern ihr bis zum Wahltag Tatsachen bekannt werden,

durch

Eine Berichtigung des Wählerinnenverzeichnisses ist nach dessen Schließung vorzunehmen, sofern bis zum Wahltag Tatsachen bekannt werden,

.

 

-->-

Streiche bei
§ 3 Wahlorgane, Zusammensetzung und Aufgaben Absatz 2

Wahlbewerberinnen können nicht Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Wahlorgane sein.

und
füge das als neuen als Absatz bei
§ 9 Kandidaturen (als Absatz 8)

Wahlbewerberinnen können nicht Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Wahlorgane sein.

ein.

-<--

Die Änderung ist durch das Ersetzen vom ursprünglichen Text obsolet. 

 

Ersetze
§ 3 Wahlorgane, Zusammensetzung und Aufgaben Absatz 5 Satz 1

Der Wahlausschuss besteht aus bis zu vier Mitgliedern und der Wahlleiterin.

durch

Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin und bis zu vier weiteren Mitgliedern.

.

 

§ 6 Zusammensetzung, Bildung und Aufgaben des Wahlausschusses Absatz 3 Satz 1 Wahlordnung der HTW Dresden alt
§ 6 Zusammensetzung, Bildung und Aufgaben des Wahlausschusses Absatz 4 Satz 1 Wahlordnung der HTW Dresden neu
§ 3 Wahlorgane, Zusammensetzung und Aufgaben Absatz 7 Satz 1

Ergänze zu Beginn bei
§ 3 Wahlorgane, Zusammensetzung und Aufgaben  Absatz 7 die Sätze

Vorsitzende des Wahlausschusses ist die Wahlleiterin. Sie leitet die Sitzungen des Wahlausschusses.

.

 

§ 13 Stimmabgabe Absatz 3 Satz 1

Ersetze
§ 13 Stimmabgabe Absatz 3 Satz 1

Für jeden Abstimmungsraum wird von der Wahlleiterin ein aus mindestens zwei Wahlhelferinnen bestehender Wahlvorstand bestellt.

durch

Für jeden Abstimmungsraum wird von der Wahlleiterin ein aus mindestens zwei Mitgliedern des Wahlausschusses und/oder Wahlhelferinnen bestehender Wahlvorstand bestellt.

 

Streiche
§ 13 Stimmabgabe Absatz 3 Satz 5

Die Mitglieder des Wahlausschusses können ohne Bestellung Aufgaben der Wahlvorständinnen wahrnehmen.

(und passe die nachfolgende Nummerierung der Sätze an).

 

§ 6 Wahlniederschrift, Aufbewahrung der Wahlunterlagen und Fristen Absatz 4 Satz 2

Ersetze in
§ 6 Wahlniederschrift, Aufbewahrung der Wahlunterlagen und Fristen Absatz 4 Satz 2

§ 14 Abs. 4

durch

§ 14 Abs. 4 Satz 2

.

 

§ 5 Wahlanfechtung und Wahlprüfung Absatz 1 Satz 1

Ersetze in
§ 5 Wahlanfechtung und Wahlprüfung Absatz 1 Satz 1

Bekanntgabe des Wahlergebnisses

durch

Bekanntmachung des Wahlergebnisses

.

 

§ 8 Wahlausschreibung Absatz 1 Satz 1

Streiche in § 8 Wahlausschreibung Absatz 1 Satz 1

 ersten

.

 

§ 8 Wahlausschreibung Absatz 2 Nummer 12

Streiche in
§ 8 Wahlausschreibung Absatz 2 Nummer 12

 gemäß § 11

.

 

§ 11 Wahlausschreibung Absatz 2 Nummer 10 Wahlordnung der HTW Dresden alt
§ 11 Wahlausschreibung Absatz 2 Nummer 11 Wahlordnung der HTW Dresden neu
§ 8 Wahlausschreibung Absatz 2 Nummer 10

Ersetze in
§ 8 Wahlausschreibung Absatz 2 Nummer 10

den Wahltermin

Ersetze in
§ 8 Wahlausschreibung Absatz 2 Nummer 10
§ 8 Wahlausschreibung Absatz 2 Nummer 11

den Wahltermin und die Zeit der jeweiligen Stimmabgabe,

durch

den Wahltermin und/oder die Frist zur Rücksendung der Briefwahlunterlagen

.

 

§ 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 1 Satz 2

Ersetze in
§ 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 1 Satz 2

 Gruppe

durch

 Mitgliedergruppe

.

 

§ 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 1 Satz 7

Verschiebe
§ 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 1 Satz 7

Die Hochschulverwaltung hat das Wählerinnenverzeichnis bis zur Schließung zu ergänzen und zu berichtigen.

Die Wahlleiterin der HTW Dresden hat das Wählerinnenverzeichnis bis zur Schließung zu ergänzen und zu berichtigen.

nach
§ 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 3 Satz 1
.

 

§ 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 7 Satz 2

Ersetze in
§ 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 7 Satz 2

Die Hochschulverwaltung hat auch dann eine Berichtigung des Wählerinnenverzeichnisses nach dessen Schließung vorzunehmen, sofern ihr bis zum Wahltag Tatsachen bekannt werden,

Eine Berichtigung des Wählerinnenverzeichnisses ist nach dessen Schließung vorzunehmen, sofern bis zum Wahltag Tatsachen bekannt werden, die zu einem Verlust der Wahlberechtigung bzw. Wählbarkeit am Wahltag führen (z. B. Ausscheiden aus der Hochschule oder Wechsel innerhalb der Mitgliedergruppe).

durch

Eine Berichtigung des Wählerinnenverzeichnisses nach dessen Schließung vorzunehmen, sofern bis zum Wahltag Tatsachen bekannt werden,

.

 

§ 11 Wahlbenachrichtigung Absatz 1 Satz 2

Ersetze in
§ 11 Wahlbenachrichtigung Absatz 1 Satz 2

 bei welcher Fakultät

durch

 innerhalb welcher Fakultät

.

 

§ 11 Wahlbenachrichtigung Absatz 1 Satz 2

Ersetze in
§ 11 Wahlbenachrichtigung Absatz 1 Satz 2

, sowie an welchem Ort sie ihre Stimme abzugeben haben.

durch

, wie, wann und wo sie ihre Stimme abgeben können.

.

 

§ 16 Gestaltung der Wahlunterlagen Absatz 6 Satz 1 der Wahlordnung der HTW Dresden
§ 12 Gestaltung der Wahlunterlagen Absatz 2 Satz 1

Ersetze
§ 12 Gestaltung der Wahlunterlagen Absatz 2 Satz 1

Die Hochschule lässt die Stimmzettel drucken.

Die Wahlleiterin der HTW Dresden lässt die Stimmzettel drucken.

durch

Die Wahlleiterin der HTW Dresden entscheidet über die äußere Gestaltung der Wahlunterlagen im Einvernehmen mit dem Wahlausschuss und lässt die Stimmzettel drucken.

.

 

§ 12 Gestaltung der Wahlunterlagen Absatz 2 Satz 3

Streiche
§ 12 Gestaltung der Wahlunterlagen Absatz 2 Satz 3

Die Wahlleiterin der HTW Dresden entscheidet über die äußere Gestaltung der Wahlunterlagen im Einvernehmen mit dem Wahlausschuss.

.

 

§ 19 Stimmabgabe durch Briefwahl Absatz 2 Satz 1 der Wahlordnung der HTW Dresden
§ 14 Briefwahl Absatz 2 Satz 2

Ersetze
§ 14 Briefwahl Absatz 2 Satz 2

Der eigenhändig unterzeichnete Antrag muss spätestens am 15. Kalendertag vor dem ersten Wahltag bei der Wahlleiterin der HTW Dresden eingehen.

durch

Der Antrag auf Briefwahl ist bis spätestens zum 15. Kalendertag vor dem Wahltag schriftlich bei der Wahlleiterin der HTW Dresden zu stellen.

.

 

-->-

§ 4 Wahlorgane, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer Absatz 4 der Wahlordnung der HTW Dresden alt
§ 14 Wahlvorschläge Absatz 11  der Wahlordnung der HTW Dresden neu
§ 9 Kandidaturen

Füge
§ 9 Kandidaturen einen Absatz

Bewerberinnen können nicht Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Wahlorgane sein.

hinzu.

-<--

Die Änderung ist durch das Ersetzen vom ursprünglichen Text obsolet.

 

Trenne
§ 4 Wählerinnenverzeichnis Absatz 3

  1. 1Die Wahlleiterin der HTW Dresden hat das Wählerinnenverzeichnis bis zur Schließung zu ergänzen und zu berichtigen.

    2Frühestens am 28. Kalendertag vor dem ersten Wahltag wird das Wählerinnenverzeichnis geschlossen.

    3Jede Wahlberechtigte hat das Recht, während der in der Wahlausschreibung benannten Zeit mindestens

    1. beim StuRa und

    2. an den Orten, wo die Hochschule das Wählerinnenverzeichnis der Studentinnen gemäß § 12 (Wählerverzeichnis) Abs. 5 Satz 1 der Wahlordnung der HTW Dresden für die Wahl gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2

    Einsicht in das Wählerinnenverzeichnis zu nehmen.

    4Die Einsichtsmöglichkeit soll an zwei nicht vorlesungsfreien Tagen vor Schließung des Wählerverzeichnisses bestehen.

zu Absatz 3

  1. 1Die Wahlleiterin der HTW Dresden hat das Wählerinnenverzeichnis bis zur Schließung zu ergänzen und zu berichtigen.

    2Frühestens am 28. Kalendertag vor dem ersten Wahltag wird das Wählerinnenverzeichnis geschlossen.

und

zu Absatz 4

  1. 1Jede Wahlberechtigte hat das Recht, während der in der Wahlausschreibung benannten Zeit mindestens

    1. beim StuRa und

    2. an den Orten, wo die Hochschule das Wählerinnenverzeichnis der Studentinnen gemäß § 12 (Wählerverzeichnis) Abs. 5 Satz 1 der Wahlordnung der HTW Dresden für die Wahl gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2

    Einsicht in das Wählerinnenverzeichnis zu nehmen.

    2Die Einsichtsmöglichkeit soll an zwei nicht vorlesungsfreien Tagen vor Schließung des Wählerverzeichnisses bestehen.

(und nummeriere alle nachfolgenden Absätze neu).

Änderungsanträge

Abstimmung

erforderliche Mehrheit

Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § Ordnungen Satz 2 GrundO (allgemeine Mehrheit für Beschlüsse zu Ordnungen)

Behandlung

12. Sitzung Plenum 2023/2024
Tagesordnungspunkt 3

Beschlussdatum

2024-04-02

Beschlussfähigkeit

7 (anwesende Stimmberechtigte) von 9 (gegenwärtig Stimmberechtigten)

Ergebnis

Ja 7
Nein 0
Enthaltung 0

angenommen

Beschluss

siehe Antrag

Ausfertigung

2024-04-28 2024-04-28

 

 

 

 

Johann Boxberger Oliver-Michael Fischer
Zuständigkeit AntragsverwaltungMitglied im Präsidium

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