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Änderung der Grundordnung des StuRa: Plenum alleinig zuständig für Wahlvorschläge und Herstellen des Benehmens

22/23-04-008: Änderung der Grundordnung des StuRa 2022/2023

 

Antrag

Antragstellerin

Tino Köhler

Antragsdatum

2022-10-10

Antragstext

Der StuRa möge beschließen die Grundordnung des Studentinnenrates wie folgend zu ändern:
Streiche § Referatskollegium Abs. 2 Nr. 3 sowie § Plenum Abs. 5 Satz 2 (komplett). Beide Teile sollen dem § Plenum unter Abs. 2 hinzugefügt werden.

Begründung zum Antrag

Für eine gewisse Arbeitsteilung und mir etwas unbekannten historischen Kontexten erhielt das Referatskollegium das Vorschlagsrecht für die Kommissionen der Hochschule. Dies führt beim Einbringen von Anträgen regelmäßig zur Verwirrung, ob ein Wahlvorschlag im Plenum oder im Referatskollegium zu bearbeiten sei. Dieses Potential für Verwirrungen ist unnötig und es ist durchaus für das Plenum verkraftbar für - die ohnehin selten anstehenden Wahlvorschläge - zuständig zu sein.

Des Weiteren sind aktuell die Vertretungen der jeweiligen Fakultät zuständig für die Herstellung des Benehmens, wenn es um die Wahl der Studiendekanin oder der Besetzung der jeweiligen Studienkommission geht. Nicht nur in den aktuell eher dürftig besetzten Fakultätsvertretungen erscheint dies unzweckmäßig. In der Vergangenheit führte es dazu, dass durch abwesende Fakultätsvertretungen unnötige Umlaufbeschlüsse gemacht werden mussten, um ein Benehmen herzustellen. Man kann der Gesamtheit der Fakultäten aka. Plenum durchaus unterstellen, stets im Sinne auch fehlender Fakultätsvertretungen zu handeln. Meist ist das Herstellen des Benehmens ohnehin eher ein Formalakt und wird wenig bis gar nicht diskutiert werden müssen. Vielmehr sollte darauf hingewirkt werden, dass die Fakultätsarbeitskreise sinnvolle Stellungnahmen abgeben, auf deren Grundlage auch die Gesamtheit der Fakultätsvertretungen bewusst und informiert abstimmen können.

Die beiden zu streichenden Teile werden dann folgerichtig dem gesamten Plenum zugeordnet, daher ist die Handhabe denkbar einfach - das Plenum ist stets in seiner Gänze zuständig.

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Zu streichen im § Referatskollegium Abs. 2 Nr. 3

  1. ...
  2. ...
  3. Vorschlag für die Wahl der Vertretung der Studentinnen für

    1. Senatskommissionen der Hochschule,

    2. den Wahlausschuss der Hochschule und

    3. weitere Kommissionen und Ausschüsse der Hochschule;

  4. ...

 

und § Plenum Abs. 5 Satz 2 (komplett):

2So sind sie auch insbesondere zuständig für:

  1. das Benehmen für die Wahl von Studiendekaninnen (gemäß § 91 Absatz 1 Satz 2 SächsHSFG),

  2. das Benehmen für die Bestellung von Mitgliedern (Lehrenden und Studentinnen) in die Studienkommission (gemäß § 91 Absatz 2 Satz 1 SächsHSFG),

  3. die Benennung der studentischen Mitglieder für die Durchführung von Befragungen durch die Studienkommissionen (gemäß § 91 Absatz 4 und 5 SächsHSFG).

 

Kostenposition im Haushaltsplan

ohne finanzielle Mittel

Vorschlag zum weiteren Verfahren

[von den Antragsstellenden auszufüllen]

Anlagen

Grundordnung: https://www.stura.htw-dresden.de/stura/ausschuesse/a-struk/stura-grundo

Änderungsanträge

Der StuRa möge beschließen die Grundordnung des Studentinnenrates wie folgend zu ändern:
Streiche § Referatskollegium Abs. 2 Nr. 3 sowie § Plenum Abs. 5 Satz 2 (komplett). Beide Teile sollen dem § Plenum unter Abs. 2 hinzugefügt werden.
Außerdem soll die Wahl der Delegation zu einer Bundesfachschaftentagung ebenfalls im § Plenum unter Abs. 2 ergänzt werden.

Abstimmung

erforderliche Mehrheit

Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § Ordnungen Satz 2 GrundO (allgemeine Mehrheit für Beschlüsse zu Ordnungen)

Behandlung

4. Sitzung Plenum 2022/2023
Tagesordnungspunkt 2

Beschlussdatum

2022-10-18

Beschlussfähigkeit

11 (anwesende Stimmberechtigte) von 11 (gegenwärtig Stimmberechtigten)

Ergebnis

Ja 11
Nein 0
Enthaltung 0

angenommen

Beschluss

Beschlusstext

siehe Antragstext

Ausfertigung

2022-10-20
Präsidium
Elisa Range

 

 

 

Unterzeichnung

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