Finanzierung rechtliche Klärung Anerkennung Gremientätigkeit Mitwirkung beratender Mitglieder BAföG
Antrag
AntragstellerIn
Jenny Petrick
Antragsdatum
2019-12-02
Antragstext
Der StuRa möge beschließen die Anwalts-/ Gerichtskosten zur Klärung der Anerkennung der Gremientätigkeit für die Weiterbewilligung des BAföG zu übernehmen.
Begründung zum Antrag
Dieses Semester beklagten sich einige Aktive darüber, dass ihre Gremientätigkeit beim StuWe nicht anerkannt wurde, das diese "nur" als beratendes Mitglied tätig gewesen waren. Jene Aktive haben Referate bzw. einzelne Bereiche teilweise allein übernommen. Aufgrund der Zeit die dort investiert wurde, kam es bei den Einzelnen zum Leistungsverzug. Gremientätigkeit ist ein Grund laut BAföG, der einen Leitungsverzug rechtfertigt und den Betroffenen dadurch trotzdem kein Nachteil entsteht. So die Theorie.
Konkret in meinem Fall, schilderte ich den zuständigen Stellen den Umfang meiner Gremientätigkeit und reichte die Beschlüsse über die Wahlen bezüglich meiner Person ein. Trotzdem wurde mein Anspruch abgelehnt mit der Begründung, dass ich den Anforderungen laut § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG nicht entspräche.
§ 15 Abs. 3 Nr. 3
(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie
- aus schwerwiegenden Gründen,
- infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
- infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
- der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
- der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstaben a,
- der Studentenwerke und
- der Länder,
- infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
- infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.
die dazugehörige Verwaltungsvorschrift:
15.3.4
Erforderlich ist eine Gremienmitwirkung als gewähltes Mitglied.
Eine Verlängerung der Förderung um mehr als zwei Semester wegen Gremienarbeit ist in der Regel nicht mehr angemessen.
Das Präsidium unternahm den Versuch den Sachverhalt sowohl telefonisch als auch schriftlich mit dem StuWe zu klären. Die allgemeine Aussage war, dass nur stimmberechtigte Mitglieder - also Mitglieder des Plenums - diesen Anspruch gelten machen können, da dies vom Landesamt so vorgeschrieben wurde. Das StuWe kann - nach eigener Aussage - an der Handhabung nichts ändern.
Auf meine Nachfrage, wie ich einen Nachweis darüber erbringen solle, dass ich stimmberechtigtes Mitglied war, obwohl das nie der Fall war, wurde mir gesagt, dass dieser Fall dann eben auf höherer Ebene geklärt werden müsse.
Da diese Situation nicht nur mich betrifft, sondern auch andere Aktive (die auch aktuell absolutes Existenzminimum (er-)leben (und nein, es hat nicht jeder Eltern, die einem alles in den Ar*** schieben) und dennoch irgendwie studieren wollen/ sollen) und womöglich auch zukünftige Aktive, fände ich es nur richtig, wenn der StuRa die dahingehend bevorstehenden Schritte unterstützt.
Kostenposition im Haushaltsplan
Rechts- und Beratungskosten
Vorschlag zum weiteren Verfahren
Anlagen
Änderungsanträge
Abstimmung
erforderliche Mehrheit
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
Behandlung
zurückgewiesen
(wegen gleichwertigen Antrag zum gleichen Gegenstand 2019-14-ABV: Rechtsberatung zum Widerspruch wegen der Nichtgenehmigung zur (Erhöhung der) Förderungshöchstdauer von nicht stimmberechtigter (aber beratenden) Mitgliedern)
Ausfertigung und Unterzeichnung
2019-12-03
Präsidium