Sie sind hier: Startseite / Studentinnenrat / Plenum / Sitzungen / 2017 / 4. Sitzung / Anträge / Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft

Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft

Entwurf für eine Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Beitragsordnung - BO) vom 21. März 2017

 

Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Beitragsordnung HTW Dresden - BO)

als Teil der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden
Vom 21. März 2017

 

Vorbemerkung

 

1Die Beitragsordnung (im Folgenden BO genannt) ist Bestandteil der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (im Folgenden HTW Dresden genannt). 2Sie wird auf Grund von § 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom ?!?beginn?!?15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)?!?end?!? vom Studentinnen- und Studentenrat (im Folgenden StuRa genannt) erlassen und bedarf der Genehmigung des Rektorates.

 

Teil 1 Beitrag

 

§ 1 Beitragszweck

 

1Die Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden erhebt von ihren Mitgliedern jedes Semester Beiträge für die Erfüllung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft und der Fachschaften, sowie insbesondere für die Mobilität der Studentinnen und Studenten.

 

§ 2 Beitragspflicht

 

(1) 1Alle Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. 2Eine Rückerstattung der Beiträge aus Mitteln der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden ist in sozialen und wirtschaftlichen Härtefällen möglich. 3Näheres regelt die Härtefallordnung der Studentinnen- und Studentenschaft.

(2) Die Beiträge werden mit der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig.

(3) 1Durch Erwerb des studentischen Jahrestickets zum jeweiligen Wintersemester sind automatisch beide Hälften des Beitrages zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt durch das Mitglied zu entrichten. 2Ausnahmen regeln § 7 und § 8 entsprechend. 3Ein Austritt des Mitglieds aus der Studentinnen- und Studentenschaft zum Sommersemester befreit nicht von der Entrichtung des zweiten Beitragsanteils zum studentischen Jahresticket.

 

§ 3 Beitragseinzug und -aufteilung

 

(1) Den Semesterbeitrag zieht die für die HTW Dresden zuständige Kasse entgeltfrei ein.

(2) 1Die Überweisung der Beiträge gemäß § 4 Abs. 2 erfolgt durch das Dezernat Studienangelegenheiten der HTW Dresden an den StuRa. 2Die Überweisung der Beträge gemäß § 4 Abs. 3 erfolgt entsprechend der Vereinbarung zwischen der Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB AG) und dem Verkehrsverbund Oberelbe (VVO) sowie den Studentinnen- und Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das studentisches Jahresticket, an die DVB AG. 3Die Überweisung der Beträge gemäß § 4 Abs. 3 erfolgt entsprechend der Vereinbarung der DB Regio AG mit den Studentinnen- und Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das studentisches Jahresticket, an die DB Regio AG. 4Die Überweisung der Beiträge gemäß § 4 Abs. 4 erfolgt entsprechend der Vereinbarungen der nextbike GmbH mit den Studentinnen- und Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden.

(3) Der jährliche Beitrag für das studentische Jahresticket wird auf die beiden Semester aufgeteilt.

 

§ 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung

 

(1) Der Beitrag für die Studentinnen- und Studentenschaft setzt sich aus dem Betrag für die studentische Selbstverwaltung und dem Betrag für das studentische Jahresticket zusammen.

(2) Der semesterweise fällige Beitrag für die studentische Selbstverwaltung beträgt 10,00 Euro.

(3) 1Der jährliche Beitrag für das studentische Jahresticket im VVO beträgt 265,20 Euro (semesterweise 132,60 Euro). 2Der jährliche Beitrag für das studentische Jahresticket im Schienenpersonennahverkehr in Sachsen ohne VVO beträgt 86,40 Euro (semesterweise 43,20 Euro). 3Die Beiträge für das studentische Jahresticket sind zu jedem Semester hälftig zu entrichten (semesterweise 175,80 Euro).

(4) Der semesterweise fällige Beitrag für den Fahrradverleih von SZ-Bike beträgt 2,40 Euro.

 

Teil 2 Betrag für die Studentinnen- und Studentenschaft

 

§ 5 Bewirtschaftung der Mittel für die Selbstverwaltung

 

Der Studentinnen- und Studentenrat bewirtschaftet die Mittel der Studentinnen- und Studentenschaft entsprechend der Finanzordnung (FO) der Studentinnen- und Studentenschaft zur Erfüllung der Aufgaben der Studentinnen und Studentenschaft.

 

Teil 3 Betrag für das studentische Jahresticket und Betrag für den Fahrradverleih

 

§ 6 Geltungsbereiche

 

(1) 1Das studentische Jahresticket umfasst

  1. den Tarifbereich des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO) und
  2. den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in Sachsen, ausgenommen die Kleinbahnen und der Tarifbereich des VVO,

für den Zeitraum des jeweiligen Studienjahres. 2Das Studienjahr gliedert sich in Winter- und Sommersemester und beginnt mit dem Wintersemester.

(2) Der Fahrradverleih umfasst SZ-Bike in Dresden und Leipzig.

 

§ 7 Befreiung

 

(1) Vom Betrag für das studentische Jahresticket für das jeweilige Semester gemäß § 4 Abs. 3 und vom Betrag für den Fahrradverleih gemäß § 4 Abs. 4 sind

  1. Mitglieder, während ihres regulären Auslandsaufenthaltes gemäß ihrer Studienordnung oder
  2. Mitglieder, die rechtmäßig im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einem der gültigen Merkzeichen gemäß SGB IX (aG; BI; H; G mit gültiger Wertmarke oder GI mit gültiger Wertmarke) sind,
  3. Mitglieder, die gemäß geltender Teilzeitstudienordnung ihres jeweiligen Studienganges in Teilzeit studieren,
  4. Mitglieder, die gemäß geltender Ordnung der HTW Dresden ein Fernstudium absolvieren,
  5. Mitglieder, die berufsbegleitend studieren,

befreit.

(2) Vom Betrag für das studentische Jahresticket für das jeweilige Semester gemäß § 4 Abs. 3 und vom Betrag für den Fahrradverleih gemäß § 4 Abs. 4 können

  1. Mitglieder, die vom Studium beurlaubt sind
  2. Mitglieder, die ein Praktikum oder die Anfertigung der Abschlussarbeit außerhalb des Geltungsbereiches des studentischen Jahrestickets gemäß § 6 Nr. 1 absolvieren oder
  3. Mitglieder mit Auslandsaufenthalt

auf Antrag befreit werden.

 

§ 8 Rückerstattung

 

(1) Der Betrag für das studentische Jahresticket für das jeweilige Semester gemäß § 4 Abs. 3 und vom Betrag für den Fahrradverleih gemäß § 4 Abs. 4 soll

  1. Mitglieder, die aus den Gründen gemäß § 7 Abs. 2 befreit werden könnten, den Nachweis aber erst nach der Rückmeldung erbringen.
  2. Mitglieder, die einen Nachweis über eine wirksame Exmatrikulation während des jeweiligen Semesters vorlegen können;

auf Antrag zurückerstattet werden.

(2) 1Die Höhe des Betrages der Rückerstattung für den Anteil des studentischen Jahrestickets gemäß § 4 Abs. 3 und vom Betrag für den Fahrradverleih gemäß § 4 Abs. 4 ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung. 2Für jeden vollen verbleibenden Monat des jeweiligen Semesters wird ein Sechstel vom Beitragsanteil für das jeweilige Semester gemäß § 4 Abs. 3 und ein Sechstel vom Beitragsanteil gemäß § 4 Abs. 4 erstattet. 3Im Falle der eigenständigen Entwertung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 verschiebt sich das Datum der Antragstellung gemäß § 10 Abs. 2 auf das Datum der Entwertung des Fahrausweises.

 

§ 9 Nachkauf/Wiedernutzung

 

(1) Zur Wiedernutzung des studentischen Jahrestickets und des Fahrradverleihs sind Mitglieder,

  1. die gemäß § 7 befreit sind, oder
  2. bei denen gemäß § 8 eine Rückerstattung stattfand,

berechtigt.

(2) 1Die Höhe des zu zahlenden Betrages für das studentische Jahresticket gemäß § 4 Abs. 3 und vom Betrag für den Fahrradverleih gemäß § 4 Abs. 4 ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung. 2Für jeden angefangen und verbleibenden Monat des jeweiligen Semesters ist ein Sechstel des Betrages gemäß § 4 Abs. 3 und ein Sechstel des Betrages gemäß § 4 Abs. 4 zu zahlen.

 

§ 10 Mitwirkung

 

(1) Der Antrag auf

  1. Befreiung gemäß § 7 Abs. 2,
  2. Rückerstattung gemäß § 8 oder
  3. Nachkauf/Wiedernutzung gemäß § 9

sowie die notwendigen Nachweise sind im StuRa einzureichen.

(2) 1Als Datum der Antragstellung gilt der Zeitpunkt, an dem das vollständige und unterschriebene Antragsformular dem StuRa vorliegt. 2Bei Rückerstattung gemäß § 8 ist zusätzlich der Studentenausweis dem Antrag beizufügen.

(3) Nachweise können nachgereicht werden, müssen jedoch spätestens bei

  1. Befreiung gemäß § 7 Abs. 2, zum Ablauf des Rückmeldezeitraums oder
  2. Rückerstattung gemäß § 8, im Wintersemester bis zum 15. Januar im Sommersemester bis zum 15. Juni

im StuRa eingegangen sein.

(4) 1In den Fällen des § 8 und des § 9 wird die Änderung der Gültigkeit des studentischen Jahrestickets auf dem Studentenausweis durch das Studentensekretariat der HTW Dresden vorgenommen. ?!?wIE LÄUFT DAS MIT NEXTBIKE??!? 2Die Mitglieder können nach Genehmigung des Antrages die Änderung der Gültigkeit des studentischen Jahrestickets auch in eigener Zuständigkeit beim Studentensekretariat eintragen lassen.

 

Teil 4 Schlussbestimmung

 

§ 11 Schlussbestimmung

 

(1) Für Änderungen dieser BO gelten die Bestimmungen des SächsHSFG und der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden.

(2) Änderungen der BO erfolgen per Beschluss des StuRa sowie der Genehmigung des Rektorats.

(3) 1Als Anlage zu dieser BO und als Bestandteil derselben, gilt die Vereinbarung zwischen der Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB AG) und dem Verkehrsverbund Oberelbe (VVO) sowie den Studentinnen- und Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das studentische Jahresticket sowie die Vereinbarung der DB Regio AG mit den Studentinnen- und Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das studentische Jahresticket. 2Als Anlage zu dieser BO und als Bestandteil derselben, gilt die Vereinbarung zwischen der nextbike GmbH sowie den Studentinnen- und Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das studentische Jahresticket.

(4) 1Die BO tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 2Mit dieser Beitragsordnung treten alle vorherigen Beitragsordnungen außer Kraft.

 


 

 

Diese BO wurde auf der 5. Sitzung StuRa 2017 beschlossen.

 

Dresden, den 4. April 2017

 

?!?Corinna Miller?!? Florian Fuhlroth
Sprecherin
Leitung Referat Finanzen

 

Diese BO wurde dem Rektorat zur Genehmigung vorgelegt.

(steht noch aus) Diese BO wurde am ?!?dd. mm 2017?!? durch das Rektorat genehmigt.

 

Dresden, den ?!?dd. mm.?!? 2017

 

Prof. Dr.-Ing. Roland Stenzel
Rektor

Artikelaktionen

Versenden
Drucken