Keine Erstattung von Zweit- oder Langzeitstudiengebühren im anerkannten Härtefall
Beschluss
Beschlusstext
Der StuRa beschloss, Studentinnen bei der Anerkennung von Härtefällen grundsätzlich keine Zweitstudiengebühren zu erstatten. Nur der reguläre Semesterbeitrag soll erstattet werden.
Antrag
(Antragsdatum) Antragstellerin
(2025-04-29) Härtefallausschuss
Antragstext
Der StuRa möge beschließen, Studentinnen bei der Anerkennung von Härtefällen keine Langzeitstudiengebühren oder Zweitstudiengebühren zu erstatten. Nur der reguläre Semesterbeitrag soll erstattet werden.
Begründung zum Antrag
Langzeitstudiengebühren und Zweitstudiengebühren werden im Allgemeinen vorhersehbar verursacht und sind somit selten nicht selbstverschuldet. Die Studentinnenschaft soll diese Zusatzkosten nicht solidarisch mittragen müssen.
Kostenposition im Haushalt (2025)
ohne finanzielle Mittel
Vorschlag zum weiteren Verfahren
HärteO anpassen, wenn notwendig
Anlagen
HärteO § Kostenübernahme vom Beitrag wegen Härte Abs. 1
Änderungsanträge
Änderungsantrag 1
Ändere Antragstext zu: "[...] Studentinnen bei der Anerkennung von Härtefällen grundsätzlich keine Langzeitstudiengebühren oder Zweitstudiengebühren zu erstatten."
Begründung:
Es gibt immer Ausnahmefälle, d. h. man würde sich da die Option offen lassen, doch in einem begründeten Einzelfall Langzeit- oder Zweitstudiengebühren zu erstatten.
--> von Antragstellerin übernommen
Änderungsantrag 2
Streiche im Antragstext "[...] Langzeitstudiengebühren oder".
10/1/0 --> angenommen
Abstimmung
erforderliche Mehrheit
Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § Ordnungen Satz 2 GrundO (allgemeine Mehrheit für Beschlüsse zu Ordnungen)
Behandlung
18. Sitzung Plenum 2024/2025
Tagesordnungspunkt 2
Beschlussdatum
2025-05-20
Beschlussfähigkeit
11 (anwesende Stimmberechtigte) von 11 (gegenwärtig Stimmberechtigten)
Ergebnis
Ja | 9 |
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Nein | 0 |
Enthaltung | 2 |
angenommen
Ausfertigung
2025-05-26 | 2025-05-26 |
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Marius Hoffmann | Elisa Range |
Mitglied im Präsidium | Zuständigkeit Antragsverwaltung Zuständigkeit Beschlussverwaltung |
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Wir müssen die Härtefallordnung anpassen, weil sich auch die gesetzliche Lage geändert hat bzw. die Stellen wo es steht verschoben hat.