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Keine Erstattung von Zweit- oder Langzeitstudiengebühren im anerkannten Härtefall

24/25-18-05: Keine Erstattung von Zweit- oder Langzeitstudiengebühren im anerkannten Härtefall

 

Beschluss

Beschlusstext

Der StuRa beschloss, Studentinnen bei der Anerkennung von Härtefällen grundsätzlich keine Zweitstudiengebühren zu erstatten. Nur der reguläre Semesterbeitrag soll erstattet werden.

Antrag

(Antragsdatum) Antragstellerin

(2025-04-29) Härtefallausschuss

Antragstext

Der StuRa möge beschließen, Studentinnen bei der Anerkennung von Härtefällen keine Langzeitstudiengebühren oder Zweitstudiengebühren zu erstatten. Nur der reguläre Semesterbeitrag soll erstattet werden.

Begründung zum Antrag

Langzeitstudiengebühren und Zweitstudiengebühren werden im Allgemeinen vorhersehbar verursacht und sind somit selten nicht selbstverschuldet. Die Studentinnenschaft soll diese Zusatzkosten nicht solidarisch mittragen müssen.

Kostenposition im Haushalt (2025)

ohne finanzielle Mittel

Vorschlag zum weiteren Verfahren

HärteO anpassen, wenn notwendig

Anlagen

HärteO § Kostenübernahme vom Beitrag wegen Härte Abs. 1

Änderungsanträge

Änderungsantrag 1
Ändere Antragstext zu: "[...] Studentinnen bei der Anerkennung von Härtefällen grundsätzlich keine Langzeitstudiengebühren oder Zweitstudiengebühren zu erstatten."
Begründung:
Es gibt immer Ausnahmefälle, d. h. man würde sich da die Option offen lassen, doch in einem begründeten Einzelfall Langzeit- oder Zweitstudiengebühren zu erstatten.
--> von Antragstellerin übernommen

Änderungsantrag 2
Streiche im Antragstext "[...] Langzeitstudiengebühren oder".
10/1/0 --> angenommen

Abstimmung

erforderliche Mehrheit

Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § Ordnungen Satz 2 GrundO (allgemeine Mehrheit für Beschlüsse zu Ordnungen)

Behandlung

18. Sitzung Plenum 2024/2025
Tagesordnungspunkt 2

Beschlussdatum

2025-05-20

Beschlussfähigkeit

11 (anwesende Stimmberechtigte) von 11 (gegenwärtig Stimmberechtigten)

Ergebnis

Ja 9
Nein 0
Enthaltung 2

angenommen

Ausfertigung

2025-05-26 2025-05-26

 

 

 

 

Marius Hoffmann Elisa Range
Mitglied im PräsidiumZuständigkeit Antragsverwaltung
Zuständigkeit Beschlussverwaltung

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Oliver-Michael Fischer
Oliver-Michael Fischer sagt
11.05.2025 11:35

Wir müssen die Härtefallordnung anpassen, weil sich auch die gesetzliche Lage geändert hat bzw. die Stellen wo es steht verschoben hat.

Tino Köhler
Tino Köhler sagt
13.05.2025 13:18

Hat sich die gesetzliche Lage in Bezug auf Langzeit- und Zweitstudiengebühren geändert? Was genau hat sich denn geändert?

Oliver-Michael Fischer
Oliver-Michael Fischer sagt
16.05.2025 01:08

In der Härtefallordnung steht zum Beispiel aktuell drinnen gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 SächsHSFG, insbesondere den Beitrag für die Studentinnenschaft gemäß § 29 Abs. 1 SächsHSFG, aber auch den Beitrag für das StuWe gemäß § 110 Abs. 2 SächsHSFG, entscheiden.

Das müsste man auf die aktuelle Gesetzeslage anpassen.
§ 19 Abs. 2 Nr. 4 SächsHSG, insbesondere den Beitrag für die Studentinnenschaft gemäß § 30 Abs. 1 SächsHSG, aber auch den Beitrag für das StuWe gemäß § 119 Abs. 2 SächsHSG, entscheiden.

Tino Köhler
Tino Köhler sagt
16.05.2025 10:08

Also nur die normale Anpassung zur Novellierung. Dein Kommentar klang so, als hätte sich wesentlich was zu Langzeit- und Zweitstudiengebühren geändert. Dir geht es aber nur um die Referenzen.
Die sollten in all unseren Ordnungen angepasst werden...