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Klarstellung kein Abzug der Anspruchsgrundlage zum Erhalt von Aufwandsentschädigung

2019-07-0009: Klarstellung des Referates Finanzen, dass kein Abzug der Anspruchsgrundlage zum Erhalt von Aufwandsentschädigung vorzunehmen ist

 

Antrag

AntragstellerIn

Referat Finanzen

Antragsdatum

2019-05-07

Antragstext

Der StuRa möge beschließen in Bezug auf das Protokoll der "5. Sitzung Referat Finanzen 2019" und dem Protokoll der "6. Sitzung Ausschuss Personelles 2019", dass die 30 Stundenregelung gemäß § zu entschädigender Aufwand Abs. 1 Satz 2 Nr.1 AE-O, als Grenze zu verstehen sind und nicht von der jeweilig veranschlagten Aufwandsentschädigung einzelner Personen abgezogen wird. Somit werden auch die ersten 30 Stunden Aufwand entschädigt.

Begründung zum Antrag

Vorschlag zum weiteren Verfahren

Anlagen

Änderungsanträge

Abstimmung

erforderliche Mehrheit

Zustimmung der Referatsleitung gemäß § Referate Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe 2 StuRa-GrundO

Behandlung

1. Sitzung Referatsleitung Finanzen 2019
Tagesordnungspunkt 1

Beschlussdatum

2019-05-07

Beschlussfähigkeit

1 von 1

Ergebnis

Zustimmung
Jennifer Fröb

angenommen

Beschlusstext

siehe Antrag

Ausfertigung und Unterzeichnung

2019-05-07
Präsidium

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