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Änderung Härtefallordnung: Befreiung durch Kostenübernahme ersetzen

22/23-03-010: Änderung der Härtefallordnung für den StuRa 2022/2023

 

Antrag

Antragstellerin

Härtefallausschuss

Antragsdatum

2022-09-27

Antragstext

Der StuRa möge beschließen, die Härtefallordnung wie folgt zu ändern:

Die Begrifflichkeit "Befreiung" ist in der gesamten Ordnung durch die Begrifflichkeit "Kostenübernahme" zu ersetzen.

Begründung zum Antrag

Wird ein Härtefall festgestellt, so übernimmt der StuRa die Beiträge für das Studentenwerk und des Semestertickets. Eine Befreiung von diesen Beiträgen kann Seitens des StuRa nicht stattfinden.

 

Kostenposition im Haushaltsplan

ohne finanzielle Mittel

Vorschlag zum weiteren Verfahren

[von den Antragsstellenden auszufüllen]

Anlagen

Härtefallordnung

Änderungsanträge

Abstimmung

erforderliche Mehrheit

Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § Ordnungen Satz 2 GrundO (allgemeine Mehrheit für Beschlüsse zu Ordnungen)

 

Behandlung

3. Sitzung Plenum 2022/2023
Tagesordnungspunkt 2

Beschlussdatum

2022-10-04

Beschlussfähigkeit

11 (anwesende Stimmberechtigte) von 11 (gegenwärtig Stimmberechtigten)

Ergebnis

Ja 11
Nein 0
Enthaltung 0

angenommen

Beschluss

Beschlusstext

Der StuRa beschloss, die Härtefallordnung wie folgt zu ändern:

Die Begrifflichkeit "Befreiung" ist in der gesamten Ordnung durch die Begrifflichkeit "Kostenübernahme" zu ersetzen.

Ausfertigung

2022-10-10
Präsidium
Elisa Range

 

 

Unterzeichnung

Artikelaktionen

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Paul Riegel
Paul Riegel sagt
03.10.2022 21:46

Wäre es möglich, dass der Titel auch den (inhaltlichen) Gegenstand benennt?
"Bei einem Härtefall werden die Kosten übernommen, und nicht vom Beitrag befreit." wäre ein spontaner Vorschlag.

Paul Riegel
Paul Riegel sagt
03.10.2022 21:55

Im Übrigen sind die Begrifflichkeiten (Befreiung und Rückerstattung) eine Anlehnung an die (übergeordnete) Beitragsordnung.

Paul Riegel
Paul Riegel sagt
03.10.2022 21:56

Im Übrigen klingt Kostenerstattung so, dass etwas erstattet wird, also zurückgegeben wird. Mit Befreiung war (und ist) gemeint, dass dar nicht erst ein Beitrag (auch anteilige Beträge) bezahlt werden muss. [Oftmals geht es ja um die fehlende Zahlungsfähigkeit. Sicherlich ist nicht gemeint, dass der StuRa vorab den Beitrag überweist, um eine Rückmeldung mit dem Entsprechen der Beitragspflicht ermöglicht wird. Oder?]