Bestimmung der stellvertretenden Referatsleitungen 2015
Antrag
Antragstext
Der StuRa möge für den StuRa 2014 eine Abweichung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 der Wahlordnung dahingehend beschließen, dass der durch den StuRa gewählten Referatsleitung die Bestimmung der jeweiligen stellvertretenden Referatsleitung durch Bestellung obliegt. Somit soll eine Referatsleitung ihr Stellvertretungen, wie auch die weitere Mitglieder des Referates, gemäß § 29 Abs. 2 der Wahlordnung bestellen.
Begründung zum Antrag
Insbesondere für den Vertretungsfall muss für eine bestmögliche Ausübung der Funktion der Referatsleitung sichergestellt sein. Daher bestimmt diese die dafür gewählten Referatsleitung selbst. Eine opportune Besetzung der Stellvertretung, wie aktuell direkt durch die Wahl des StuRa möglich, soll abgeschafft (ausgesetzt) werden. So wird nun sichergestellt, dass auch im Sinne der gewählten Referatsleitung im Vertretungsfall gehandelt wird. Der StuRa trifft die Entscheidung zur Besetzung der Stellvertretung indirekt durch die Wahl der Referatsleitung selbst. Im begründeten Ausnahmefall können kommissarisch auch Sprecherinnen und Sprecher zur Stellvertretung bestellt werden.
Abstimmung
besondere notwendige Mehrheit
2/3-Mehrheit der Mitglieder gemäß § 19 Satzung
Behandlung
1. Sitzung StuRa 2015
Tagesordnungspunkt 5
Ergebnis
12 von 17 Stimmberechtige anwesend
Ja |
10 |
---|---|
Nein | 1 |
Enthaltung | 1 |
abgelehnt
Beschluss
siehe Antrag