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Ordnung zu Aufwandsentschädigen der Studentinnen- und Studentenschaft auf Probe

2012-23-16: Verabschiedung der Ordnung zu Aufwandsentschädigungen der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Aufwandsentschädigungsordnung - AE-O) auf Probe bis zum Ablauf des Wintersemesters 2013/2014

Antrag

Antragstext

Der StuRa möge beschließen beiliegende Ordnung zu Aufwandsentschädigen der Studentinnen- und Studentenschaft zu verabschieden. ?!? ERGÄNZTER SATZ (Gedächtnisprotokoll von Paul Riegel als Anwesender und ABV: "Die Ordnung soll bis zum Ablauf des Wintersemesters 2013/3014 in Kraft sein." ?!?

Anlagen

Ordnung zu Aufwandsentschädigen der Studentinnen- und Studentenschaft

Aufgrund von § 33 der Finanzordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden i. V. m. § 85 Verwaltungsverfahrensgesetz, hat die Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Ordnung als Satzung erlassen.

§ 1 Allgemeines

  1. Studierende in der Selbstverwaltung engagieren sich ehrenamtlich für die Studentinnen und Studenten. Dieses Engagement ist mit viel Aufwand verbunden und hindert die Studentinnen und Studenten zusätzlich zu ihrem Studium einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Um trotzdem die ehrenamtliche Tätigkeit in höhere Qualität zu ermöglichen, können Aufwandsentschädigungen beantragt werden.
  2. Als Anspruchszeitraum gilt genau ein Kalendermonat.
  3. Aufwandsentschädigungen dienen zur Aufgabenerfüllung für unsere Studentinnen- und Studentenschaft .

§ 2 Berechtigte für Aufwandsentschädigungen

  1. Aufwandsentschädigungen können beantragt werden durch
    1. Mitglieder der Bereiche,
    2. Bereichsleitungen,
    3. Referatsleitungen,
    4. Sprecherinnen und Sprecher,
    5. Mitwirkende von Projekten des StuRa,
    6. Ausschussmitgliedern,
    7. Personen mit besonderen Aufgaben.
  2. Im Rahmen dieser Ordnung werden Ämter der Exekutive wie folgt definiert:
    1. Mitglieder der Bereiche handeln im Auftrag der jeweiligen Bereichsleitung, Referatsleitung oder den Sprecherinnen und Sprechern;
    2. Bereichsleitungen stehen einem Bereich vor; Referatsleitungen stehen einem Referat vor;
    3. Leitungen haben einen klar abgegrenzten Aufgabenbereich;
    4. Ämter handeln nach Tätigkeitsbeschreibung,
    5. Sprecherinnen und Sprecher sowie Referatsleitungen vertreten den StuRa nach außen und fällen Beschlüsse zwischen den Sitzungen des StuRa.

§ 3 Beantragung von Aufwandsentschädigungen

  1. Anträge auf Aufwandsentschädigung müssen spätestens am 10. Tag nach Ende des Anspruchszeitraums gestellt werden.
  2. Anträge auf Aufwandsentschädigungen müssen begründet werden.
  3. Die beantragten Aufwandsentschädigungen sind so aufzuschlüsseln, dass sie den jeweiligen Sachkonten des Haushaltsplans zugeordnet werden können.

§ 4 Festlegung der Höhe von Aufwandsentschädigungen

  1. Für die nach § 2 Berechtigte für Aufwandsentschädigungen Abs. 2 definierten Ämter können von Personen mit besonderen Aufgaben bis zu 70 €, Mitgliedern der Bereiche bis zu 150 €, von Bereichsleitungen bis zu 225 €, von Referatsleitungen bis zu 300 € und von Sprecherinnen und Sprecher bis zu 400 € als maximal Aufwandsentschädigung beantragt werden.
  2. Bei unvorhergesehen und außerordentlichen Aufgaben oder Mitarbeit an Projekten kann über die in Abs. 1 genannte Summe bis zu 250 € beantragt werden.
  3. Ein Antrag auf Aufwandsentschädigung kann mehrere Ämter beinhalten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung, die vom StuRa gezahlt wird, ist auf 400€ pro Person und Monat begrenzt.
  4. Ein Antrag auf Aufwandsentschädigung beinhaltet die Höhe der vorgeschlagenen Summe des Antragstellers.

§ 5 Beschlussfassung über Anträge auf Aufwandsentschädigung

  1. Über Aufwandsentschädigungen sollte im nicht öffentlichen Teilen der Sitzung befunden werden. Die Sitzungsleitung kann mit den Vertreterinnen und Vertretern der Fachschaftsräte im StuRa eine Abweichung entscheiden, sofern der Antragsteller nichts Abweichendes im Antrag vermerkt hat.
  2. Die Anträge auf Aufwandsentschädigung sowie deren Begründungen müssen allen Mitgliedern des StuRa auf Anfrage zugänglich gemacht werden.
  3. Die Aufwandsentschädigungen der Referatsleitungen sowie der Sprecherinnen und Sprecher werden von den Vertreterinnen und Vertretern der Fachschaftsräte im StuRa beschlossen.
  4. Sonstige Aufwandsentschädigungen werden im Referatskollegium oder durch die Sprecherinnen und Sprecher beschlossen. Die Vertreterinnen und Vertretern der Fachschaftsräte im StuRa beschließt Ihre Abweichung für die laufende Legislatur selbst.
  5. Ein Beschluss kann von der Antragshöhe nach §4 Festlegung der Höhe von Aufwandsentschädigungen Abs. 4 abweichen. Die Beschlusshöhe legt der StuRa nach der Aufgabenerfüllung fest.

§ 6 Sonstiges und Schlussbestimmungen

Diese Ordnung gilt ab dem nächsten Anspruchszeitraum (§1 Allgemeines Abs. 2) nach Erlass.

Abstimmung

besondere notwendige Mehrheit

2/3-Mehrheit der Mitglieder gemäß § 19 Satzung

Behandlung

23. Sitzung des StuRa 2012
Tagesordnungspunkt 9
Beschlussfähigkeit gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 SächsHSG (als gleicher Gegenstand wie zum Antrag Ordnung zu Aufwandsentschädigen der Studentinnen- und Studentenschaft) i. V. m. Beschluss Verfahren zu Beschlüssen, die einer besonderen Mehrheit bedürfen 14. Sitzung StuRa 2011 (Tagesordnungspunkt 1)

Ergebnis

Ja
4
Nein 0
Enthaltung 1

angenommen

Beschluss

siehe Antrag

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