Begründung zur Geschäftsordnung des Studentinnenrates
Der StuRa hatte nie so richtig eine richtige Geschäftsordnung. Regeln und Verfahren leiteten sich immer von der jeweiligen Sitzungsleitung ab. Um zunehmend etwas Ordnung zu schaffen (und allen Anwesenden überhaupt die Werkzeuge zur Einflussnahme auf die Sitzung an die Hand zu geben), wurde eine sogenannte Meldekarte erstellt, die übliche "Anträge zur Geschäftsordnung" und deren Mehrheit benannte. Um überhaupt "irgendwas" zu haben - und sich nicht an anderen Geschäftsordnungen orientieren zu müssen - wurde ableitend von den Reglungen auf der Meldekarte eine Art minimalistische Geschäftsordnung erstellt. Sie soll zum Übergang dienen, bis es einmal eine "richtige" Geschäftsordnung für den StuRa gibt.
§ Geltungsbereich
Der Paragraph soll klarstellen, wofür die Ordnung gilt. Aber eigentlich soll damit auch zum Ausdruck gebracht werden, dass diese Geschäftsordnung nicht pauschal für alles im StuRa gilt. Konkret geht es darum, dass erst einmal Reglungen für das grundständige Organ, das Plenum, gelten, um dessen Verfahren zu regeln. Im Übrigen sollen Verfahren geregelt werden, sodass die Qualität von Sitzungen gesteigert wurde.
Der Satz soll konkret benennen, für welche Stellen die Ordnung gilt.
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Jeher gilt die Ordnung für das Plenum. Bei Sitzungen vom Plenum sollen grundsätzliche Belange behandelt werden. Die Befassung mit grundsätzlichen Belangen bedarf (vergleichsweise) besonders hoher Sorgfalt, die nur ermöglicht wird, wenn Ansprüche an Verfahren erhoben und durchgesetzt werden. Ein klassischer Fall sind Fristen, die eine entsprechende Vorbereitung - einerseits durch das Präsidium für die Mitglieder im Plenum, andererseits durch die Mitglieder im Plenum für das Plenum - ermöglichen. Mit einer guten Vorbereitung sind Sitzungen grundsätzlich kürzer und Entscheidungen qualitativ besser.
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Seit 2025-06-17 (24/25-19-01) gilt die Ordnung auch für das Referatskollegium. Grundsätzlich gab es nur den Bedarf für eine Reglung, um ein Mindestmaß an frühzeitiger Bereitstellung von Anträgen auch für das Referatskollegium zu schaffen. Anstatt noch eine weitere (eigenständige) Ordnung "Geschäftsordnung für das Referatskollegium" zu schaffen, wurde die Reglung Bestandteil der Ordnung und damit alle Reglungen auf das Referatskollegium ausgeweitet.
§ Abgrenzung
Der Paragraph soll klarstellen, dass nicht "irgendwelche" anderen Ordnungen, die auf Grund von fehlender Reglung im Zuständigkeitsbereich für eine Geschäftsordnung gelten könnten, einfach pauschal zur Anwendung kommen können. Im Zweifelsfall obliegt es stets dem Präsidium Belange für den StuRa - hinsichtlich der Führung der Geschäfte für das Plenum, samt weiterer Stellen, die Entscheidungen für den StuRa treffen - Verfahren in Anlehnung an andere Rechtsnormen festzulegen.
Der Satz soll übliche Geschäftsordnungen benennen, die ohne Reglung durch eine eigene Geschäftsordnung (beim StuRa), zur Anwendung kommen könnten und legt fest, dass der StuRa eben nicht die Geschäftsordnung für sich festgelegt hat. Die Auflistung hat nicht den Anspruch abschließend alle Rechtsnormen zu nennen, sondern nur die "üblichsten", die ersatzweise als Grundlage herangezogen werden.
§ Anträge zur Sitzung
Der Satz hat den Zweck, übliche Anträge zur Sitzung - ferner Anträge der Geschäftsordnung - zu benennen. Alle Anwesenden, insbesondere den Mitgliedern des StuRa, soll benannt werden, welche üblichen Anträge es gibt. Mit dem dem einleitenden Wort mindestens wird klargestellt, dass die Auflistung nicht abschließend sein soll (und kann). Darüber hinaus werden auch die erforderlichen Mehrheiten für die üblichen Anträge benannt. Die Mehrheiten sollen für drastische Entscheidungen besonders hohe Mehrheiten festlegen.:
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Alle anwesenden Mitglieder, insbesondere stimmberechtigte Mitglieder, sollen stets der Debatte folgen können. Das kann schwierig sein, insbesondere wenn Menschen vom Fach nicht triviale fachliche Begrifflichkeiten, und seien es Abkürzungen, verwenden. Der Anspruch sich auf den Gegenstand vorbereitet zu haben, mindestens durch das Lesen und Verstehen von den Anträgen, bleibt davon unberührt. Verständnisfragen, die durch eine Vorbereitung auf den Gegenstand hätten vermieden werden, sollen nicht zugelassen werden. Wenn jedoch in der Debatte Redebeiträge erfolgen, denen - trotz guter Vorbereitung - nicht gefolgt werden kann, sollen unverzüglich, also alsbald nach dem Redebeitrag, Verständnisfragen dringlich gestellt werden können. Klassischerweise können (sollen) sie sofort durch die Antragstellerin beantwortet werden. [Jedes Mitglied hat das Recht einen solchen Antrag zu stellen. Es soll nicht erst abgestimmt werden, ob das Recht des einzelnen Mitgliedes gewahrt wird.]
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In Debatten passiert es, dass bezugnehmend auf die Redebeiträge anderer Teilnehmender diskutiert wird. Wenn sich dabei auf eine Aussage von dir bezogen wird und fälschlich dargestellt wird, dann sollst du unverzüglich das Recht haben, deine eigene Aussage "ins richtige Licht" zu rücken, auch um zu verhindern, dass dir was in den Mund gelegt wird, was nicht deine Ansicht ist. [Jedes Mitglied hat das Recht einen solchen Antrag zu stellen. Es soll nicht erst abgestimmt werden, ob das Recht des einzelnen Mitgliedes gewahrt wird.] Im Übrigen soll das Präsidium rügen, wenn der Antrag missbraucht wird. Etwa wenn durch den Antrag normale Redebeiträge (und damit die Umgehung der regulären Redeliste) eingestreut werden, oder es sich nicht um Richtstellung der eigenen Sache handelt, kann das auch durch das Präsidium unterbunden werden.
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Grundsätzlich ist die Bestellung der Sitzungsleitung Angelegenheit vom Präsidium. Die Sitzungsleitung sollte sich stets bei Entscheidungen aller Art, etwa auch zum Sitzungsverlauf, der Ansicht vom Präsidium vergewissern. Üblicherweise funktioniert das schlicht mit Blicken oder auch durch klitzekleine Absprachen. Es kann jedoch sein, dass einzelne Mitglieder der Ansicht sind, dass die Entscheidung der Sitzungsleitung "doof" ist. Um der Sitzungsleitung durch Abstimmung aufzeigen zu können, dass eine gerade getroffene Entscheidung nicht von den anwesenden Stimmen (Stimmberechtigte im Organ) erwünscht ist, soll darüber einfach abgestimmt werden können. Es wird betont, dass es sich um eine "zeitnahe" Beantragung handeln muss, um "unverzüglich" aufzuzeigen, dass und wie problematisch die Entscheidung ist und alsbald anders verfahren werden könnte. Im Übrigen darf sich auch das Präsidium selbst anzweifeln, um eine Entscheidung durch Abstimmung zu erzielen.
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Grundsätzlich ist die Bestellung der Redeleitung Angelegenheit vom Präsidium. Die Redeleitung sollte sich stets bei Entscheidungen aller Art, etwa auch zum Sitzungsverlauf, der Ansicht vom Präsidium vergewissern. Sollte die Redeleitung die Sitzung verlassen müssen, muss mit der Mehrheit der Anwesenden eine Nachfolge bestimmt werden. Gleichermaßen kann somit auch eine Redeleitung ersetzt werden, wenn diese nicht den Anspruch der Sitzung erfüllt.
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Es ist grundsätzlich nicht geregelt, in welcher Form die Tagesordnung gegliedert wird. Die Gliederung der Tagesordnung obliegt dem Präsidium. Es kann allerdings dazu kommen, dass ein Punkt der Tagesordnung nach vorne oder hinten verschoben werden soll, darüber wird mit der Mehrheit der Anwesenden abgestimmt. Grund dafür kann die gewünschte Anwesenheit von Gästinnen sein. Ein Grund kann auch sein, dass der Wunsch besteht, dass möglichst viele zur Diskussion des Punktes anwesend sind und somit der Punkt an die Stelle verschoben wird, zu der die höchste Anwesenheit erwartet wird. (Aber auch noch während der Sitzung kann - und soll, im Sinne einer guten Sitzung - noch die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert werden (können).)
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Grundsätzlich entscheidet das Präsidium, welche Anträge zur Sitzung zugelassen und somit behandelt werden. Es kann passieren, dass jemand der Meinung ist, dass der Inhalt des Antrages nicht diskutiert werden soll, beispielsweise wenn der Inhalt nicht Teil der Aufgaben des StuRa nach § 25 SächsHSG ist.
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Statt eines Antrags auf Nichtbehandlung, kann ein Antrag auf Vertagung (zur kommenden Sitzung) gestellt werden, der mit der Mehrheit der Anwesenden beschlossen wird. Dies könnte bei Unvollständigkeit des Antrags oder fehlender Anwesenheit der Antragstellerin (oder anderen beteiligten Personen) zur Abstimmung gestellt werden. Auch der Antrag auf Vertagung der Antragstellerin muss abgestimmt werden.
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……Überweisung eines Antrages an ein anderes beschlussfassendes Gremium [Mehrheit der Anwesenden]
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……Ausschluss der Öffentlichkeit § Sitzungen Absatz Öffentlichkeit von Sitzungen [Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden]
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……Aufhebung des Ausschlusses der Öffentlichkeit § Sitzungen Absatz Öffentlichkeit von Sitzungen [Mehrheit der Anwesenden]
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……Einreichen eines neuen Antrages [ohne weitere Abstimmung]
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……Einreichen eines Änderungsantrages [ohne weitere Abstimmung]
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……Übernehmen eines Änderungsantrages [ohne weitere Abstimmung]
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……Beschränkung der Redezeit für nachfolgende Redebeiträge zum aktuellen Tagesordnungspunkt [Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden]
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……Aufhebung der Beschränkung der Redezeit für nachfolgende Redebeiträge zum aktuellen Tagesordnungspunkt [Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden]
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……Schließung der Redeliste [Mehrheit der Anwesenden]
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……Wiedereröffnung der Redeliste [Mehrheit der Anwesenden]
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……Schließung der Debatte (und sofortige Beschlussfassung) [Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden]
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……Meinungsbild zu einer Fragestellung des aktuellen Tagesordnungspunktes unter allen Anwesenden oder ausschließlich unter den Stimmberechtigten für die Beschlussfassung [ohne weitere Abstimmung]
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……Geheime Abstimmung einer nachfolgenden Beschlussfassung [ohne weitere Abstimmung]
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……Kurzweilige Sitzungspause [ohne weitere Abstimmung]
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……Sitzungspause über 10 Minuten hinaus [Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden]
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……Neuauszählung der eben abgegebenen Stimmen [ohne weitere Abstimmung]
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……Feststellung der Beschlussfähigkeit [ohne weitere Abstimmung]
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……Fortführung der Sitzung über das grundsätzliche Ende der Sitzung gemäß § Sitzungen Absatz Ende der Sitzungen hinaus [Mehrheit der Anwesenden]
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……Schließung der Sitzung [Mehrheit der Anwesenden]
§ Fristen
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……dem Präsidium für die Erstellung eines Entwurfes der Tagesordnung eingereicht werden.
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Praktisch bedeutet die Frist, dass für eine Sitzung, die am Dienstag stattfindet, die Bekanntgabe des Entwurfs der Tagesordnung - ferner eine Art Einladung - bis Samstag 24:00 Uhr erfolgen muss. (Die 2 vollen Tage sind der Montag und der Sonntag.) Üblicherweise wird der Entwurf der Tagesordnung als (öffentlicher) Termin auf der Website, selbstverständlich mit dem Verweis auf alle Gegenstände mit den dazu bereits gestellten Anträgen, bereitgestellt. Ergänzend zu dieser Bekanntgabe erfolgt "serviceorientiert" eine Art Einladung per Mail an den (gesamten) StuRa mit dem Verweis auf diesen Termin auf die Website.
§ Sitzungen
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……Sitzungen finden grundsätzlich alle 2 Wochen
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……in der Vorlesungszeit, jedoch nicht bei Unterbrechungen der Lehrveranstaltungen, in der Gremienblockzeit und
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……in der vorlesungsfreien Zeit, jedoch nicht im Prüfungsabschnitt,
……gemäß Studienjahresablaufplan der Hochschule statt.
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1……Sitzungen finden grundsätzlich öffentlich statt.
2……Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
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Es handelt sich um einen selbstver"pflicht"enden Grundsatz für den StuRa, nicht über die Stränge zu schlagen. Der StuRa ist bemüht, möglichst wenige Studierende mit dem üblichen Gebaren zum Abhalten von Sitzungen auszuschließen. Wenn Sitzungen vom Abend in die Nacht rutschen können, dann ist das "unschön". Durch einen Beschluss vom Plenum zum Abweichen von der Ordnung (Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder) kann (und soll) in wichtigen und dringlichen Fällen abgewichen werden.
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…2021-10-05…um 22:00 Uhr oder
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…2021-10-06…nach 5 Stunden.
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§ Beschlüsse
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1……Das Komitee ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen anwesend sind.
2……Ist das Komitee danach nicht beschlussfähig, wird unter angemessener Ladungsfrist eine neue Sitzung mit demselben Gegenstand einberufen.
3……In dieser Sitzung ist das Komitee beschlussfähig, worauf mit der Einberufung hinzuweisen ist.
4……Das Präsidium kann vorsehen, dass das Komitee Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen kann.
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1……Das Komitee ist zu Anträgen der Geschäftsordnung immer beschlussfähig.
2……Beschlüsse zu Anträgen der Geschäftsordnung werden grundsätzlich mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.
§ Zuordnung
Wie jede Ordnung, ist auch diese Ordnung einem der Ausschüsse des StuRa zugeordnet. Damit ist ein Ausschuss zu den Belangen dieser Ordnung zuständig.
Der Ausschuss Strukturelles ist für die Ordnung zuständig, weil….
§ Inkrafttreten