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Begründung zur Grundordnung des Studentinnen- und Studententares

Begründung für die Grundordnung des Studentinnen- und Studentenrates der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (StuRa-Grundordnung - StuRa-GrundO)

 

Zusammensetzung

Aufgaben

1Der StuRa ist für die Aufgabenerfüllung für die Gesamtheit der Studentinnen- und Studentenschaft zuständig. 2Daher bildet der StuRa auch die Meinung der Mehrheiten der Studentinnen- und Studentenschaft beziehungsweise der Studentinnen und Studenten ab. Es ist ein Einklang mit den Vertretungen der Studentinnen und Studenten sowie der Vertretung der Studentinnen- und Studentenschaft herzustellen. Ferner sollen diese Kenntnis über die Meinung des StuRa als das zentrale Organ der Studentinnen- und Studentenschaft haben und sich gemeinsam mit dem StuRa Positionen finden. Davon unbeschadet sind selbstverständlich Meinungen anderer Vertretungen möglich.

Gliederung

Die Gliederung des StuRa zeigt auf wie er sich organisiert.

    1. Organe dienen der Beschlussfassung für Belange des gesamten StuRa.

    2. Ausschüsse dienen in der Regel zur Beratung und Vorbereitung von Entscheidungen des StuRa.

    3. Referate dienen zur Aufgabenerfüllung des StuRa als Exekutive.

    4. Beauftragte dienen der unabhängigen Überwachung des StuRa.

Organe

Organe

Es gibt verschiedene Gremien zur Beschlussfassung für den StuRa. Die Aufgliederung zur Beschlussfassung dient der Entlastung der tatsächlichen Legislative, dem Plenum des StuRa. Es erscheint nicht zweckmäßig die für den StuRa Gewählten mit jeglichen Entscheidungen, die für den StuRa zu treffen sind, zu belasten. Ferner erscheint es nicht zumutbar, dass Amtsträgerinnen und Amtsträger, deren Funktion die Abbildung des Willens der Studentinnen und Studenten ist, zur Auseinandersetzung mit den Belangen der exekutiven Prozesse häufig herangezogen werden. Des Weiteren soll so die Qualität der praktischen Entscheidungen erhöht werden, da diese von entsprechenden Stellen getroffen werden. Es ist bei der Streuung der Kompetenz zum Fassen von Beschlüssen jedoch stets auf eine entsprechendes Berichtswesen, insbesondere für das Plenum, hinzuwirken.

    1. Das Plenum ist die höchste Instanz der Legislative innerhalb des StuRa. Es verkörpert direkt den Willen der gesamten Studentinnen- und Studentenschaft. Es soll die Funktion gemäß Artikel 39 Abs. 2 der sächsischen Verfassung darstellen. Im Zweifelsfall ist

    2. Die Sprecherinnen und Sprecher bilden die Schnittstelle der Legislative und Exekutive.

    3. Das Referatskollegium verkörpert den Willen der durch den StuRa eingesetzten Exekutive. Auch lässt sich, i.V.m. den Sprecherinnen und Sprechern, eine Art Staatsregierung gemäß Artikel 59 der sächsischen Verfassung erkennen.

    4. Die Mitglieder des LSR des StuRa HTW Dresden bilden die Schnittstelle zwischen dem StuRa HTW Dresden und dem LSR der KSS.

Plenum

Das Plenum ist das ohnehin bestehende Organ der Stimmberechtigten. Es ist das grundsätzliche Organ des StuRa. So können durch das Plenum alle gefasste Beschlüsse anderer Organe aufhoben werden. Dies sollte nur im Ausnahmefall und möglichst unverzüglich geschehen, um Konsequenzen aus den gefassten Beschlüssen durch andere Organe abzuwenden.

  1. 1Ausschließlich die für, und nicht durch, den StuRa gewählten Stimmberechtigen bilden das Plenum. Üblicher Weise sollen auch alle anderen Mitglieder des StuRa daran teilnehmen. Das gilt insbesondere für alle durch den StuRa Gewählten. Jedoch kann das Plenum unter sich tagen und damit andere Mitglieder, etwa für eine Personaldebatte, ausschließen. 2Sofern die WO keine Reglung zur Zusammensetzung der für den StuRa zu Wählenden trifft, gilt diese Festlegung, wonach jeder FSR die Anzahl von drei Mitgliedern in den StuRa wählt. Es geht hier lediglich um die Anzahl der zu Wählenden. Daher ist der Satz nur eine zahlenmäßige Definition von § 26 Abs. 2 Satz 2 SächsHSG. Im Übrigen erscheint es überlegenswert (wünschenswert), dass im Falle des Verzichtes auf die Gliederung in Fachschaften die Anzahl der zu Wählenden sich zentral aus der Wahlordnung (als einer der Belange zu Wahlen) ergibt. AUFGABE EXEKUTIVE

  2. Das Plenum hat konkrete Aufgaben. Das Plenum ist auch für alle Angelegenheiten der Studentinnen- und Studentenschaft zuständig, soweit die Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft keine andere Zuständigkeit bestimmt.

    1. Ausschließlich das Plenum soll Ordnungen der Studentinnen- und Studentenschaft beschließen. Somit regelt es die Grundsätze des Handelns für die gesamte Studentinnen- und Studentenschaft. Bei wesentlichen Änderungen sollte es sich mindestens mit dem studentischen Hochschulrat beraten. Dazu zählt insbesondere diese StuRa-GrundO, denn so regelt der StuRa wie er seine Aufgaben erfüllt. Der Legislative obliegt die Verantwortung zur Schaffung der Grundlage für die Erfüllung aller Aufgaben durch das zentrale Organ der Studentinnen- und Studentenschaft selbst.

    2. Maßgeblich sind die Entscheidungen zur Besetzung der Ämter des StuRa. Neben den in Ordnungen formulierten Grundsätzen entscheidet der StuRa so über das Wesen zur Ausführung seiner Ämter.

      1. Die Ämter der Sprecherinnen und Sprecher sollten insbesondere besetzt sein. Sie dienen auch als Sicherung der Handlungsfähigkeit im Falle der Dringlichkeit. Um die Notwendigkeit zur Besetzung zu verschärfen, könnten Regelungen in Anlehnung an Artikel 60 Abs. 3 Verfassung des Freistaates Sachsens Anwendung finden. Näheres könnte dazu die Geschäftsordnung des StuRa regeln. Um das Erfordernis jedoch zu manifestieren, kann (sollte) es dann hier in der Grundordnung des StuRa festgeschrieben werden.

      2. Insbesondere die Referatsleitungen Finanzen ist gemäß Haushalt und Finanzen der GrundO zu besetzen. Auch die Referatsleitung studentische Selbstverwaltung & Organisation ist für die Sicherstellung des Betriebes der Geschäftsstelle ist insbesondere zu besetzen. Auch zur Wahl der Referatsleitungen sei ein Vorschlage für eine potentielle "Verschärfung" unterbreitet, die Bestandteil der Geschäftsordnung des StuRa oder hier in der Grundordnung des StuRa aufgenommen sein kann. Ferner kann die Wahl der Referatsleitungen als Regierungsbildung gemäß Artikel 60 Verfassung des Freistaates Sachsens betrachtet werden. Dort wird gar nicht gewählt (und abgewählt), sondern durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten berufen und entlassen. Theoretisch könnte dieses Recht auch den Sprecherinnen und Sprechern zugestanden werden. Ein möglicher Mittelweg könnte auch das Wählen auf Vorschlag der Sprecherinnen und Sprecher sein.

      3. Bei den Beauftragten ist darauf zu achten, dass sie gestandene und unabhängige Persönlichkeiten sind. Im Zuge ihrer Beauftragung müssen sie sich auch gegen das fehlerhafte Gelebte der Etablierten auflehnen und dagegen bestehen können. Eine Überschneidung mit sonstigen exekutiven Ämtern ist kritisch zu hinterfragen.

      4. Bei genauerer Betrachtung des Namens kann schon vermutet werden, dass eigentlich die Sprecherinnen und Sprecher aller StuRä Sachsens hier zusammen kommen sollten. Praktisch ergibt sich aber das Problem, dass dies ohnehin höchst beschäftigte AmtsträgerInnen sind. Daher erscheint es auch zulässig, dass dieses Amt durch andere ausgeübt wird. Dennoch sollte sie das "Niveau" von Sprecherinnen und Sprechern haben.

      5. Es handelt sich um das Amt gemäß § 111 SächsHSFG, wobei mindestens sozial- und fiskalpolitische Positionen des StuRa vertreten werden müssen.

      6. Die Besetzung der Wahlorgane ist insbesondere sicherzustellen. Bei dem formalen Akten der Wahl ist auf Sorgfalt und Genauigkeit zu achten.

      7. Wahl für weitere Ämter des Studentinnen- und Studentenrates, als das zentrale Organ der Studentinnen- und Studentenschaft sind inbegriffen, soweit die Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft keine andere Zuständigkeit bestimmt. Mit Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft sind alle der Grundordnung entspringenden Ordnungen auf zentraler Ebene einbezogen. Daher hat insbesondere das Plenum für deren Inhalte Sorge zu tragen, da sie mit diesen auch Entscheidung zur Besetzung von Ämtern delegieren. Ergänzend zur Aufzählung von Nr. 2 sollte eine an informativen Stelle die Benennung aller durch den StuRa zu wählenden Ämter erfolgen.

    3. Das Plenum befasst die Grundsätze für die Gesamtheit der Studentinnen- und Studentenschaft. Dazu gehört maßgeblich auch die Gewalt zum Fassen von Beschlüssen und wer für die Studentinnen- und Studentenschaft handeln darf. Sollte dem Plenum ein Beschluss für die Studentinnen- und Studentenschaft von einem anderen Organ widerstreben, so kann es diesem Beschluss widersprechen. Dazu sollte im Übrigen ein Grundsatz durch Ordnung geschaffen werden. Die Verabschiedung des Haushaltsplan und mögliche Änderungen, insbesondere über das Maß von möglichen Änderungen durch das Referatskollegiumes hinaus, sind grundsätzliche Entscheidungen. Das Plenum kann konkrete Richtlinien erlassen.

    4. Die Kontrolle des Wirkens der durch den StuRa Gewählten und daraus erfolgtes Handeln ist eine grundsätzlichen Aufgabe aller Mitglieder des Plenums. Im Falle von Unzufriedenheit ist diese zu befassen und bekannt zugeben oder eine Abwahl zu erwirken. Auch Mängel bei der Aufgabenerfüllung sind zu erörtert. Dazu sollten Initiativen für eine Verbesserung auf den Weg gebracht werden.

  3. Allen anderen Organen wird damit die Aufgabe erteilt dem Plenum zu berichten. Jedoch ergibt sich daraus auch die Aufgabe des Plenums zum Einfordern und sorgfältigen Prüfen der Berichte. Ein Hauptaugenmerk wird auch auf die zukünftige thematische Behandlung und Auseinandersetzung von Gegenständen gelegt. Damit soll das Plenum die angestrebte Entwicklung mitgestalten können.

  4. Um der Kontroll- aber auch Mitwirkungsfunktion nachkommen zu können, dürfen Mitglieder des Plenums an allen Sitzungen innerhalb der Studentinnen- und Studentenschaft auf zentraler Ebene teilnehmen. Die Verpflichtung zur Verschwiegen von nicht öffentlichen Sitzungen bleibt unberührt. Es ergibt sich die Pflicht zur Bekanntgabe der Termine von Sitzungen. Ausnahmen, etwa die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates des StuWe, können sich durch andere Ordnungen ergeben.

Präsidium

  1. Grundsätzlich entstand das Präsidium aus dem Wesen der Zweckmäßigkeit einer (kontinuierlichen) Sitzungsleitung. Die Bezeichnung Präsidium ist der üblichen und gängigen Begrifflichkeit in Geschäftsordnungen von Parlamenten geschuldet. Wohl könnte es auch Sitzungsvorstand, Plenumsleitung oder derartiges genannt werden. Praktisch hat das Präsidium aber das nahezu das gleiche Wesen wie das Präsidium eines üblichen Parlamentes, etwa im Charakter vom Präsidium vom Sächsischen Landtag.

  2. Der StuRa wählt mindestens drei Mitglieder für das Präsidium. Die Mitglieder des Präsidiums bilden sie das Präsidium.
    Eine Präsidentin oder einen Präsidenten gibt es jedoch nicht. Alle Mitglieder des Präsidiums sind gleichgestellt.

  3. Das Präsidium ist insbesondere zuständig für:

    1. Vorbereitung der Sitzungen;

    2. Vorsitz während der Sitzungen;

    3. Nachbereitung der Sitzungen.

  4. Entlehnung von § 4 Abs. 1 GO SLT! 1Das Präsidium soll zentrale Ansprechstelle für das Plenum sein. Auch das "Führen der Geschäfte" obliegt dem Präsidium. Dazu kann das Präsidium auch "Amtshilfe" von anderen Stellen, etwa dem Referat studentische Selbstverwaltung & Organisation, anfordern. 2Das Präsidium vertritt aber nur Belange für die speziellen Angelegenheiten vom Plenum, also nicht dem gesamten StuRa. Es kann in Einzelfällen auch andere Stellen, etwa die Sprecherinnen und Sprecher, dazu beauftragen gewisse Belange gegenüber bestimmten Stellen zu vertreten. Jedoch bleibt die Aufgabe und Zuständigkeit grundsätzlich immer beim Präsidium. 345 Das Präsidium hat als Vorsitz der Sitzungen des StuRa, insbesondere des Plenums, die Ordnungsgewalt.

  5. (besser formulieren) Das Präsidium kann für Sitzungen von Organen zur Bewältigung der Sitzungsleitung herangezogen werden. Dem muss das Präsidium nur nachkommen, wenn dies mindestens 1 Woche zuvor (vor Ladungsfrist) angezeigt wurde und die Sitzung in der Gremienblockzeit stattfinden.

Sprecherinnen und Sprecher

Das Organ Sprecherinnen und Sprecher hat sich jahrelang bewährt. Sie dienen vom Grunde her der generellen Eigenschaft des StuRa: Die Vereinbarkeit von Legislative und Exekutive. Projiziert auf die Organisation der Hochschule ist die Gesamtheit der Sprecherinnen und Sprecher vergleichbar zu der Rektorin oder dem Rektor. (Projiziert auf die Organisation des Freistaates Sachsen ist die Gesamtheit der Sprecherinnen und Sprecher vergleichbar zu der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsident.) Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang es die Instanz der Sprecherinnen und Sprecher neben einem funktionierenden Referatskollegium braucht. Womöglich könnten die Referatsleitungen auch als Sprecherinnen und Sprecher ihres jeweiligen Referates verstanden und etabliert werden, womit dieser Abschnitt mit entsprechendem Übertrag an andere Stellen entfallen könnte. Gemäß dieser Fassung sollen die Sprecherinnen und Sprecher das aufgabenerfüllende Instrument der, und Bindeglied zwischen, Legislative und Exekutive sein.

  1. Es ist Aufgabe des StuRa, durch die Legislative Sprecherinnen und Sprecher zu wählen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Sprecherinnen und Sprecher auch die Legislative widerspiegeln und im Ausnahmefall diese ersatzweise durch Beschlüsse vertreten müssen. Dennoch müssen Sprecherinnen und Sprecher insbesondere auch als exekutiv wirken können.

  2. Den Sprecherinnen und Sprecher kommen zentrale Aufgaben zu. Grundsätzlich kann die Funktion der Sprecherinnen und Sprecher etwa gemäß § 82 Abs. 1 SächsHSG der Rektorin oder des Rektors für die Körperschaft Hochschule auf die Teilkörperschaft Studentinnen- und Studentenschaft übertragen werden. Die Sprecherinnen und Sprecher obliegt die Bestimmung von Richtlinien der Exekutive.

    1. Sprecherinnen und Sprecher leiten das Vollziehen von Beschlüssen, unter Berücksichtigung aller anderen Organe, an.

    2. Sprecherinnen und Sprecher können und sollten unterstützend, insbesondere bei Wichtigkeit in Verbindung mit Dringlichkeit, beim Vollziehen von Beschlüssen mitwirken.

    3. Sofern keine Reglung dazu besteht, ist die Vertretung der Studentinnen- und Studentenschaft Aufgabe der Sprecherinnen und Sprecher.

    4. Zur Sicherung der Handlungsfähigkeit sollten die Sprecherinnen und Sprecher zu alle Angelegenheiten des StuRa, und damit auch der gesamten Studentinnen- und Studentenschaft, Entscheidungen treffen können. Den Sprecherinnen und Sprecher fassen Beschlüsse mit mehreren und der Mehrheit der Stimmen. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Als Beschlüsse der Sprecherinnen und Sprecher sind also nur angemessen, wenn eine Sitzung des StuRa zeitlich nicht mehr schaffbar wäre. Die Wichtigkeit ist wohl auch selbstverständlich.

    5. In der Regel ist eine Person je Angestellte oder Angestellten weisungsbefugt. Die Entscheidung sollte im Benehmen mit der Referatsleitung studentische Selbstverwaltung & Organisation getroffen werden.

    6. Die Möglichkeit zur Einarbeitung Nachfolgender in der Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft sowie in der Vertretung der Studentinnen- und Studentenschaft muss gesichert sein. Selbstverständlich können die Sprecherinnen und Sprecher auch mit anderen Kräften das Gewinnen und Einarbeiten von Nachfolgenden organisieren. Auch wenn dies die Aufgabe aller Mitglieder ist, so liegt die Verantwortung bei den Sprecherinnen und Sprechern.

  3. Die Sprecherinnen und Sprecher übernehmen die zentrale Funktion um Aufträge für Beratung von Gegenständen und das Einholen von benötigten Berichten zu verteilen. Der Bereich Koordination soll hierbei unterstützend wirken. Die Initiativen dazu soll aus allen Verantwortungsbereichen kommen können. Die Sprecherinnen und Sprecher sollen insbesondere damit die Aufträge der einzelnen Organe des StuRa, aber auch Beauftragte, Ausschüsse oder anderer, vertreten.
  4. So wird für die Sprecherinnen und Sprecher herausgestellt, dass sie besondere Sorge für Sitzungen und die Koordination der Studentinnen- und Studentenschaft und des StuRa tragen.

Referatskollegium

Das Organ Referatskollegium wird neu eingeführt. Es soll die Exekutive, mit seiner Administrative, widerspiegeln. Projiziert auf die Organisation der Hochschule ist das Referatskollegium vergleichbar zu dem Rektorat. (Projiziert auf die Organisation des Freistaates Sachsen ist das Referatskollegium vergleichbar zu der Staatsregierung oder dem sogenannten dem Kabinett.) Die Mitglieder, die rein legislativ im Plenum wirken möchten, sollen entlastet werden. Weiterhin werden die grundsätzliche Entscheidung, etwa die Entscheidung zur Aufstellung des Haushaltsplanes, im Plenum getroffen. Die Entscheidungen zu den Details, etwa die genaue Ausführung und sich daraus ergebende anteilige Anpassungen Haushaltsplanes, trifft nun das Referatskollegium. Die fachlichen Entscheidungsfindung soll so auch technokratischer erfolgen.

  1. 1Jedes Referat hat einen Sitz. Jedes vertretende Referat kann einen Stimme abgeben. 2In der Regel sollte die Referatsleitung das Referat vertreten. Durch Bescheid der Referatsleitung kann das Stimmrecht übertragen werden. 3Auch die Sprecherinnen und Sprecher sind beratende Mitglieder des Referatskollegiumes. Sie dienen auch zur Kontrolle des Referatskollegiumes aus Sicht der Legislative.

  2. Den Referatskollegium kommen zentrale Aufgaben zu. Grundsätzlich kann die Funktion des Referatskollegiumes etwa gemäß § 83 Abs. 2 und 4 SächsHSG des Rektorates für die Körperschaft Hochschule auf die Teilkörperschaft Studentinnen- und Studentenschaft übertragen werden.

    1. Das Referatskollegium erhält die Kompetenz zum Fassen von Beschlüssen für die Verwendung von finanziellen Mitteln, die ohnehin Bestandteil des Haushaltsplanes sind. Die Höhe wird auf bis zu 10 % der gesamten planmäßigen Ausgaben der Studentinnen- und Studentenschaft begrenzt. Aktuelle bestünde die Grenze bei etwa bis zu 9.000 €.

    2. Das Referatskollegium erhält die Kompetenz zur Justierung des Haushaltsplanes, die den besonderen Belange des Haushaltsjahres Rechnung tragen. Die Auswirkungen aller Umwidmungen wird auf bis zu 10 % der gesamten planmäßigen Ausgaben der Studentinnen- und Studentenschaft begrenzt. Mit Einmaligkeit ist nicht gemeint, dass nur einmal dazu eine Beschluss gefasst werden darf. Damit soll Ausschließlich das Umwidmen von mehr als 10 % der gesamten planmäßigen Ausgaben der Studentinnen- und Studentenschaft, verteilt auf mehrere Beschlüsse, ausgeschlossen sein.

    3. Das Referatskollegium, als Organ der Fachleute, soll nach fachlichen Belangen die Vorschlag für die Wahl der Vertretung der Studentinnen und Studenten fachliche Gremien befassen.

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    4. Die Behandlung aller nicht geregelten Angelegenheiten der Studentinnen- und Studentenschaft wird dem Referatskollegium übertragen. Davon sind natürlich Entscheidungen grundsätzliche Bedeutung ausgeschlossen, die im Plenum zu befassen sind. Die Sprecherinnen und Sprecher sind zu beteiligen. Die Sprecherinnen und Sprecher können auch eine Beschluss des Referatskollegiumes als Entscheidung verhindern, in dem sie nicht das Einvernehmen herstellen. In diesem Fall ist der Gegenstand im Plenum abschließend zu befassen.

    5. Das Suchen und Finden geeigneter Nachfolge ist notwendig. Das Referatskollegium sorgt für die Vorbereitung angemessener Arbeitsbedingungen der Nachfolgenden in der Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft sowie in der Vertretung der Studentinnen- und Studentenschaft und unterrichtet sie über alles für die Erfüllung ihrer Aufgaben Erforderliche.

  3. Das Referatskollegium trägt Sorge für die Bekanntgabe seines Handelns. Dies sollte über den StuRa hinaus erfolgen. Gefasste Beschlüsse des Referatskollegiumes können durch das Plenum aufgehoben werden. Dies sollte, zum Abwenden von sich aus den durch das Referatskollegiumes gefassten Beschlüssen ergebenden Konsequenzen, unverzüglich geschehen.

Vertretung im LSR

Das Organ Vertretung im LSR wird neu eingeführt. Projiziert auf die Organisation der Hochschule ist die Gesamtheit der Mitglieder des LSR zur Vertretung des StuRa HTW Dresden vergleichbar zu der Rektorin oder dem Rektor zur Landesrektorenkonferenz. Im Vergleich zum StuRa kann die KSS leider nicht rechtsfähig. Sie kann etwa keine eigenen Beiträge erheben. Zu Belangen der KSS sollte die Vertretung im LSR des StuRa HTW Dresden, neben der Möglichkeit zum Fassen von Beschlüssen, aber auch Entscheidungen für den StuRa HTW Dresden treffen können. Mit einem Organ des StuRa ist ein Weg gefunden, dass die Vertretung im LSR handlungsfähiger ist.

  1. Es ist Aufgabe des StuRa gemäß dem Prinzip der Rätedemokratie seine Vertretung beim LSR zu wählen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Vertretung im LSR den gesamten StuRa widerspiegelt und diesen bei Abstimmungen mit anderen Studentinnen- und Studentenräten vertreten muss. Die Anzahl ist abhängig von der Geschäftsordnung der KSS. Aktuell sind es zwei stimmberechtigte Mitglieder zur Vertretung des StuRa HTW Dresden.

  2. Im Einzelfall sind für Sitzung des LSR Stimmrechtsübertragungen gemäß der Geschäftsordnung der KSS zulässig.

  3. Den Mitglieder des LSR kommt die Aufgabe der Vertretung des StuRa im LSR zu.

    1. Die Mitglieder zur Vertretung im LSR stimmen zu den Angelegenheiten der KSS im LSR ab. Sie vertreten damit den StuRa HTW Dresden in Belangen der KSS.

    2. Die Mitglieder zur Vertretung im LSR erhalten die Kompetenz zum Fassen von Beschlüssen für die Verwendung von finanziellen Mitteln für die KSS, die ohnehin Bestandteil des Haushaltsplanes sind. Der StuRa kann dennoch die Verwendung von finanziellen Mitteln für die KSS, die ohnehin Bestandteil des Haushaltsplanes sind, beschließen. Etwa das Beitreten zu Finanzvereinbarungen kann auch durch das Plenum beschlossen werden.

  4. So wird für die Mitglieder zur Vertretung im LSR herausgestellt, dass sie besondere Sorge für Funktion als Sprecherinnen und Sprecher und die fachlichen Belange der Studentinnen- und Studentenschaft und des StuRa tragen.

Gliederung

Ausschüsse

  1. Ausschüsse dienen grundsätzlich zur Vorbereitung der Entscheidungen für den StuRa, wie etwa gemäß § 81 Abs. 3 Satz 2 SächsHSG für den Senat. Die Bezeichnung Beauftragte oder Beauftragter kann im Zusammenhang mit Ausschüssen, Kommissionen oder Ähnlichen des StuRa nicht verwendet werden. Ergänzend zu der beratenden Funktion von Kommissionen, können Ausschüsse Aufgaben im Auftrag des StuRa erfüllen.

  2. Für dauerhafte beziehungsweise wiederkehrende Belange werden ständige Ausschüsse eingerichtet.

    1. Der Ausschuss Grundordnungen der Studentinnen- und Studentenschaft ist zuständig für die Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft, die Wahlordnung der Studentinnen- und Studentenschaft, die Mitwirkungsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft und die Geschäftsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft. Das Referat studentische Selbstverwaltung & Organisation sollte mit beratender Stimmer mitwirken. Bei der Zusammensetzung, aber besonders auch bei der Bekanntgabe der Sitzungen, ist der Tragweite Rechnung zu tragen.

    2. Der Ausschuss Ordnungen des StuRa ist zuständig für die Grundordnung des StuRa und die Geschäftsordnung des StuRa. Andere Dokumente, wie Verordnungen und Richtlinien, des StuRa sollen im Ausschuss beraten werden. Das Referat studentische Selbstverwaltung & Organisation sollte mit beratender Stimmer mitwirken.

    3. Der Ausschuss Finanzielles ist zuständig für die Finanzordnung der Studentinnen- und Studentenschaft, die Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft die Aufwandsentschädigungsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft und die Haushaltspläne. Das Referat Finanzen sollte mit beratender Stimmer mitwirken. Der Ausschuss soll das Referat Finanzen bei der Aufstellung und der Ausführung der Haushaltspläne beraten.

    4. Der Ausschuss Tätigkeitsbeschreibungen, Aufgabenerfüllung, Aufwandsentschädigungen und Arbeitsbewältigung ist zuständig für die Bewertung von erstellten Tätigkeitsbeschreibungen (mit Blick auf die Ausschreibungen), Bewertung der Erfüllung von vorgegebenen Aufgaben, das Entscheiden zu individuellen Anträgen auf Aufwandsentschädigung und die Bewertung der gesamtheitlichen Arbeitsbewältigung des StuRa. Die Sprecherinnen und Sprecher sollte mit beratender Stimmer mitwirken.

  3. Um allen die Möglichkeit zur Mitwirkung einzuräumen gilt der Grundsatz, dass aus dem Kreis der Aktiven alle Mitglied werden können. Näheres kann die Geschäftsordnung des StuRa regeln.

  4. 1Soll ein Ausschuss Beschlüsse für den StuRa fassen können, so ist es als Organ zu betrachten. Ständige besondere Ausschüsse müssen als Organe in der Grundordnung des StuRa bei Organe benannt werden. Beschlüsse zu zeitweilige Ausschüssen bedürfen den Mehrheiten wie für eine Ordnung. Zeitweise Beschlüsse über eine Legislatur hinaus bedürfen einer Ordnung.  Die Belange sind konkret zu benennen und es soll ausdrücklich erwähnt werden, dass Beschlüsse für den StuRa gefasst werden. Über gefasste Beschlüsse ist grundsätzlich unverzüglich zu berichten. 2Die Mitglieder für Ausschüsse, die zu Beschlüssen des StuRa führen können, sind durch das einsetzende Organ zu wählen.

Referate

  1. Referate dienen zur Ausführung und Umsetzung der Beschlüsse des StuRa.

  2. Für die Erfüllung der üblichen, gesetzlich- beziehungsweise ordnungsgemäßen, Aufgaben werden Referate eingerichtet.

    1. !?! Finanzen;

    2. !?! studentische Selbstverwaltung & Organisation;

    3. !?! Studium;

    4. !?! Hochschulpolitik;

    5. !?! Soziales;

    6. !?! Qualitätsmanagement;

    7. !?! Öffentlichkeitsarbeit;

    8. !?! Internationales;

    9. !?! Kultur;

    10. !?! Sport.

  3. Wie etwa gemäß § 83 Abs. 3 SächsHSG werden die markanten Zuständigkeiten benannt. Hierbei soll die Abgrenzung, aber auch die Anknüpfungspunkte, zum Referatskollegium herausgestellt werden.

    1. Etwa gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 SächsHSG vollziehen die Referate die Beschlüsse der Organe. Im Zweifelsfall ist die Referatsleitung dafür zuständig, die sich im Referatskollegium dazu rückkoppeln kann.

    2. Die Referate fungieren als Anlauf-, Ansprech- und Umsetzungsstelle für die Wahrnehmung der Belange gemäß § 24 Abs. 3 SächsHSG und aller weiteren Aufgaben.

    3. Aus den Referaten sollen auch die sachlich fundierte Initiativen erwachsen. Auch der Aufwand zur Unterstützung für ein sachgemäßes Stellen passender Anträge soll durch die Referate bewältigt werden.

    4. In etwa wie gemäß § 8 SächsHSG Abs. 1 Satz 1 SächsHSG sind die einzelnen Referate um das gesamtheitliche Wirken aller Einheiten der studentischen Organe und Vertretungen. Damit soll die Aufgabe der Integration einer breiten und pluralistischen Front von Mitwirken anvisiert werden. Mögliche Synergien sollen genutzt werden, um effizient begrenzte Mittel einzusetzen und schlagkräftig zu sein.

    Im Falle der Vakanz übernehmen die Sprecherinnen und Sprecher die Funktion der Referatsleitungen. Hierbei können die Sprecherinnen und Sprecher für die kommissarische Besetzung der Funktion Einzelne bestellen.

  4. 0Es gilt, dass der StuRa Heilungen zu Entscheidungen der Referatsleitungen fordern kann, wenn er mit dem Handeln unzufrieden ist. Kommt eine Referatsleitung den Forderungen des StuRa nicht nach, so ist sie abzuwählen und mögliche Ersatzmaßnahmen einzuleiten. Näheres kann die Geschäftsordnung des StuRa regeln. 1Die Beschlüsse des StuRa sind die Maxime für die Leitung der Referate. Damit wird nochmals der ausführende/vollziehende Funktion der Amtsausübung der Referatsleitungen betont. Mit Richtlinien sind im Übrigen nicht Richtlinien im verwaltungsrechtlichen Sinne gemeint, sondern ähnlich wie sie gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SächsHSG ein Rektor oder ein Artikel 63 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen bestimmt.
  5. Es werden die markanten Zuständigkeiten benannt.

    1. Die Entscheidung von Referatsleitungen sind unverzüglich bekannt zugeben. Insbesondere dem Referat studentische Selbstverwaltung & Organisation ist der Beschluss anzuzeigen. Ein Herstellen des Benehmens mit dem Ausschuss Tätigkeitsbeschreibungen, Aufgabenerfüllung, Aufwandsentschädigungen und Arbeitsbewältigung vor Entscheidungen ist wünschenswert. Eine Bestellung für designiert Amtsträgerinnen und Amtsträger ist begründet möglich.

    2. Den durch den StuRa gewählten Referatsleitungen wird grundsätzlich das Recht, zu Entscheidungen über die Besetzung der Referate ihres jeweiligen Verantwortungsbereiches, übertragen. Somit wird der Leitungskompetenz Rechnung getragen. Entscheidungen zu Bestellungen sind unverzüglich bekannt zugeben.

      1. Selbstverständlich trägt die Referatsleitung Sorge für die Bestellten des Referates.

      2. Insbesondere für den Vertretungsfall muss für eine bestmögliche Ausübung der Funktion der Referatsleitung sichergestellt sein. Daher bestimmt diese die dafür gewählten Referatsleitung selbst. Eine opportune Besetzung der Stellvertretung, wie aktuell direkt durch die Wahl des StuRa möglich, soll abgeschafft werden. So wird nun sichergestellt, dass auch im Sinne der gewählten Referatsleitung im Vertretungsfall gehandelt wird. Der StuRa trifft die Entscheidung zur Besetzung der Stellvertretung indirekt durch die Wahl der Referatsleitung selbst. Im begründeten Ausnahmefall können kommissarisch auch Sprecherinnen und Sprecher zur Stellvertretung bestellt werden.

    3. 0Es kommt zur ausführende/vollziehende Funktion hinsichtlich der finanziellen Mittel. Der aufgestellte und durch das Plenum verabschiedete Haushaltsplan nimmt nun seine zentrale Rolle durch Ausführung ein. 1Die Referate erhalten die Kompetenz zum Fassen von Beschlüssen für die Verwendung von finanziellen Mitteln, die ohnehin Bestandteil des Haushaltsplanes sind. !?! Entscheidungen über Finanzanträge bis zu

      1. Der Gegenstand muss sich als Bestandteil des Haushaltsplanes beim jeweiligen Referat wiederfinden. Eine inhaltliche Änderung der geplanten Ausgaben soll aktuell nicht durch das Referat alleine stattfinden.

      2. Die Höhe wird auf bis zu ein Drittel der gesamten planmäßigen Ausgaben des jeweiligen Referates begrenzt.

Bereiche

  1. Die Gliederung in Bereiche ist möglich und wird angestrebt. Mit der Untergliederung werden die bestehende Sachgebiete ersichtlich. Sollte die Aufgabenvielfalt der einzelnen Referate nicht in Bereiche untergliedert werden, so sollte dies von der Referatsleitung gegenüber dem Plenum begründet werden.

  2. siehe Referate

  3. 1Die Bestellung von Mitgliedern erfolgt unter Einbeziehung der Referatsleitung, sodass diese mitbestimmen kann, wer im Referat aktiv ist. 2Da es kann, dass Bereiche nur durch eine Person besetzt werden, kann die Bestellung der Stellvertretung aus dem gesamten Referat erfolgen.

Beauftragungen

  1. Beauftragungen dienen der Kontrolle des StuRa für bestimmte Themen. Der Zuständigkeitsbereich kann von den Beauftragten auch auf die gesamte Studentinnen- und Studentenschaft ausgeweitet sein. Die Beauftragungen werden durch den StuRa selbst geschaffen und müssen daher eher als eine Art freiwillige Selbstverpflichtung betrachtet werden.

  2. Üblicher Weise sind Funktionen zur Überwachung dauerhaft durch diese Ordnung einzurichten.

    1. In Anlehnung von den Beauftragten gemäß § 11 SächsDSG, soll die Beachtung des Datenschutzes bei der Erfüllung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft kontrolliert werden. Ergänzend kann die Beauftragung Datenschutz auch Vorschläge unterbreiten, die die Nutzbarmachung von öffentliche Daten aufzeigt. Öffentliche Daten nützen, private Daten schützen, ist insbesondere als einer der Grundsätze "gemäß der Ethik des CCC" zu berücksichtigen. Andere übliche Vorschriften über den Datenschutz, wie etwa gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsDSG, sollten beachtet werden. Ein Zusammenwirken mit den Beauftragten für Datenschutz der Hochschule ist wünschenswert.

    2. Ähnlich wie etwa gemäß § 55 SächsHSG soll die Beachtung der Gleichstellung bei der Erfüllung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft kontrolliert werden. Die Beauftragung soll aber nicht auf die Gleichstellung gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 SächsHSG begrenzt sein. Dabei sollen weiter Aspekte von Diskriminierung einbezogen werden. Die Vielzahl von Aspekten von Gender sollen thematisiert werden. Grundsätzlich ist das Ziel der Chancengleichheit zu verfolgen. Ein Zusammenwirken mit den Beauftragten für Gleichstellung der Hochschule ist wünschenswert. Das gilt insbesondere wenn es sich um Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft handelt.

    3. Die Beauftragung Nachhaltigkeit wird neu eingeführt. Die Beachtung der Nachhaltigkeit bei der Erfüllung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft kontrolliert werden. Es hat sich über Jahre gezeigt, dass keine notwendige Dokumentation von den Verantwortlichen erstellt wurde. Dies steht der Einarbeitung neuer Mitwirkenden entgegen. Auch eine Nachvollziehbarkeit ist nur bedingt gegeben. So kommt es oft zu aufwendigen erneuten Auf- und Ausarbeitungen von bereits behandelten Sachverhalten. Dies muss vermieden werden, um unnötigen Aufwand zu vermeiden. Aber auch Ergebnisse, unabhängig von ihrem Erfolg, müssen einsehbar sein. Unabhängig davon, dass die Art der Beauftragung für Nachhaltigkeit an vielen Einrichtungen zweckmäßig wäre, so ist sie es bei der studentischen Selbstveraltung insbesondere. Grund hierfür ist die selbstverständlich hohe Fluktuation der Mitglieder und Verantwortlichen. Ein Wissenstransfer, durch gezielte und kontinuierliche Systeme, muss gewährleistet sein. Die Beauftragung Nachhaltigkeit soll der Evolution nicht im Wege stehen. Dennoch sollten Änderungsprozesse kritisch auf ihre Zukunftsfähigkeit hin überprüft werden.

  3. Es werden die markanten Zuständigkeiten benannt. Etwa wie gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SächsHSG wirken alle Beauftragten.

  4. Die Beauftragungen genießen besondere Unabhängigkeit, etwa wie gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SächsDSG, sodass sie die Kontrolle ausüben können. Sie habe besondere Rechte, etwa wie gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SächsHSG oder gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 SächsDSG.

  5. 1Etwa gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 SächsHSG soll eine Behinderung der Aktivitäten verhindert werden. Demnach sollen die Verantwortliche, entsprechende der jeweiligen Belange, die Beauftragungen frühzeitig und unverzüglich sowie für die Sachverhalte umfassend informieren. 2Etwa wie gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 SächsDSG sollen die Beauftragten von allen Einrichtungen, insbesondere den Organen der Studentinnen- und Studentenschaft und der Hochschule, unterstützt werden.

Wirken

Verfahren

  1. Verweis zur StuRa-GO. Die Geschäftsordnung regelt die Abläufe zu Beschlüsse und andere Verfahren.

  2. Alle dauerhafte Entscheidungen bedürfen der Form in einer Ordnung. Insbesondere auch Vorgaben zu Verfahren von Organen des StuRa sind in einer Ordnung zu regeln. Für ein selbstständiges "Ermächtigen", etwa dass sich das Organ des StuRa weitere Verfahren festlegen darf, sollte es eine Reglung geben müssen.

Mitwirkung und Arbeit

  1. Wie gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 SächsHSG unterstützt der StuRa, unabhängig von seinen Aufgaben, seine HTW Dresden. Das gilt zu einzelnen oder wiederkehrenden Anlässen, aber auch für Dauerhaftes, etwa die Übernahme von einzelnen Aufgaben der Verwaltung.

  2. Die Verknüpfung von § 53 Abs. Satz 1 SächsHSG und § 85 VwVfG wird hergestellt. Neben finanziellen Nachteilsausgleichen, wie Aufwandsentschädigungen, soll hier insbesondere eine verhältnismäßige Bereitstellung der verfügbaren Ausstattungen betont werden.

  3. Ergänzend zur Möglichkeit einer Anforderung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 4 SächsHSG kann der StuRa auch selbst Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen. Dabei sollte es um Tätigkeiten für die Verwaltung handeln. Aber auch andere, wie studentische Hilfskräfte oder Beschäftigung für Praktika, können angestellt werden.

weitere Vertretungen

Als Teil des StuRa gibt es auch weitere Vertretungen. Damit wird den jeweiligen speziellen Belangen Rechnung getragen.

  1. Die Zuständigkeit für die Vertretung der ausländischen Studentinnen und Studenten gemäß SächsHSG wird klar zugewiesen. Somit wird, neben dem Referat Internationales, das Wirken von faranto e. V., die auch Aufgaben des Akademischen Auslandsamtes der HTW Dresden erfüllen, anerkannt.

  2. Die Aufzählung dient zur Darstellung weiter Belange, für die eine besondere Vertretung beim StuRa notwendig ist.

    1. Der StuRa ist auch, gemäß der Begründung zum SächsHSG, für die Belange der studentischen Hilfskräfte zuständig.

    2. Der StuRa ist auch für die Belange der Promovierenden zuständig, da Promovierende Studentinnen und Studenten sein können.

    3. Die Wahrnehmung der speziellen Belange, die sich aus der besonderen Art des kooperativen Studiums ergeben, sollten eine eigene Vertretung bestehen.

    4. Die Wahrnehmung der speziellen Belange, die sich aus der Art des Fernstudiums ergeben, sollten eine eigene Vertretung bestehen.

    5. Einzelnen oder Mehreren, deren Handeln keine entsprechende Mehrheiten durch Beschlüsse des StuRa finden, muss eine Grundlage für konstruktives, kritisches und kollegiales Mitwirken geschaffen werden. Auch wenn sich die Vertretung nicht dazu bekennen muss, wird somit dem Willen gemäß Artikel 40 der Verfassung Rechnung getragen. Insbesondere hier muss die Möglichkeit zur Gleichstellung der Bekanntgabe gewährleistet werden. Die Verwendung der Bezeichnung ist nicht verpflichtend. Der StuRa sollte die Kritik durch ergänzende Rechtfertigung ausräumen.

Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten

  1.  

  2. Diese Ordnung dient, als Ergänzung zur Geschäftsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft, zum Ersatz der veralteten Satzung der Studentenschaft, die auf dem vorherigen Gesetz von 1999 basiert. Eine Geschäftsordnung des Studentinnen- und Studentenrates erscheint, aber ist nicht, notwendig, Da aktuell kein abschließender Entwurf für eine Geschäftsordnung des Studentinnen- und Studentenrates vorliegt, wird auf eine verpflichtenden ergänzenden Erlass verzichtet.

http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=381784044381&jlink=a52

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