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Anregungen für Veränderungen zur Grundordnung des Studentinnen- und Studentenrates

Anregungen für Veränderungen zur Grundordnung des Studentinnen- und Studentenrates

Fachausschüsse

  1. Der StuRa bildet Fachausschüsse zur Erfüllung für die Wahrnehmung der fachlichen Belange der Studentinnen und Studenten einer einzelnen Fakultät. Jeder Fachausschuss kann Aufgaben der Organe zur Wahrnehmung der Belange seiner Fakultät erfüllen.

  2. Die Fachausschüsse sind insbesondere zuständig für:

    1. Wahl und Abwahl der jeweilig bis zu vier Fachausschussvorsitzenden;

    2. Vorschlag für die Wahl der Vertretung der Studentinnen und Studenten für

      1. Mitglieder der Studienkommissionen;

      2. Studiendekaninnen und Studiendekane;

      3. weitere Kommissionen und Ausschüsse der Fakultät;

    3. Zusammenwirken mit den Organen der Fakultät, wie Fakultätsrat Dekanat, und weiteren Gremien der Fakultät , wie Studienkommission und Prüfungsausschuss;

    4. Veranstaltungen der Fakultät;

    5. Wahrnehmung der fachlichen Belange für ihre Fakultät und ihrer einzelnen Studiengänge;

    6. Zusammenwirken mit den Referaten in fachlichen Belangen. Gleichermaßen gilt das für die Referate.

    7. Mitwirkungen bei Zusammenschlüssen mit der Zuständigkeit für fachliche Belange.

  3. Der Fachausschuss setzt sich zusammen aus

    1. der Vertretung der Studentinnen und Studenten

      1. im Fakultätsrat

      2. in den Studienkommissionen

      3. im Prüfungsausschuss

    2. zur Vertretung des Wahlkreises der Fakultät Gewählten des StuRa

    3. weiteren durch die zur Vertretung des Wahlkreises der Fakultät Gewählten des StuRa Bestellten.

    (Alternative: Mitglieder der Fachausschüssen werden durch die jeweiligen Studentinnen und Studenten nur direkt gewählt.)

  4. Die Fachausschüsse fördern die fachlichen Interessen der Studentinnen und Studenten sowie die Studienangelegenheiten des Faches.

Artikel 83 Abs. 1 Satz 1 Verfassung des Freistaates im doppelten Sinne: Einerseits wird klargestellt, dass die Bewältigung der Aufgaben eines eigenständigen Organs der Studentinnen- und Studentenschaft (§ 24 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 1 SächsHSFG) in Gänze nicht zuverlässig an die Fachschaftsräte übergeben werden kann. Andererseits werden bestimmte Aufgaben, die zweckmäßig (und erfüllbar erscheinen) zugewiesen. Bewusst können Aufgaben für den Zuständigkeitsbereich übertragen werden, etwa gemäß Artikel 84 und 85 Verfassung des Freistaates Sachsen. Artikel 86 Verfassung des Freistaates Sachsen könnte abgewandelt übernommen werden.

Senat der Hochschülerinnen und Hochschüler

  1. Der StuRa setzt eine Kommission der Ältesten ein. Der Senat besteht aus den Ehrenmitgliedern des StuRa. Es wird die Bezeichnung „Ältestenrat“ verliehen.

  2. Der StuRa benennt die Ehrenmitglieder. Die Mitglieder sind Studentinnen und Studenten oder ehemalige Studentinnen und Studenten, die mit dem Studium und der HTW Dresden vertraut sind. (Anpassung der Formulierungen aus der Begründung zu § 86 Abs. 2 SächsHSG) (Alternativ könnte auch eine Formulierung 'Der StuRa bestellt einen Ältestenrat zur Behandlung der ...', eine Anlehnung an den Petitionsausschuss gemäß Artikel 53 Verfassung des Freistaates Sachsen, verwendet werden.)

  3. Der studentische Senat gibt den Organen der Studentinnen- und Studentenschaft sowie der Hochschule Empfehlungen zur Profilbildung und Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit.

  4. Er kann zur Einrichtung, wesentlichen Änderung und Aufhebung von Ordnungen und Strukturen Stellung nehmen.

Konzil der Hochschülerinnen und Hochschüler

  1. Die Mitglieder sind Persönlichkeiten aus Studium, Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder beruflicher Praxis, die mit dem Hochschulwesen und einer Studentinnen- und Studentenschaft vertraut sind.

Wahl von Vertretungen des StuRa

Vertretung des StuRa, z.B. Mitglieder des LSR oder die Delegation für den fzs, werden durch das Referatskollegium gewählt. Siehe dazu beispielsweise die Funktion der Staatsregierung gemäß Artikel 64 Abs. 1 bezüglich des Bundesrates.

Vertretungen (Delegationen) des StuRa

allgemeines Verfahren für die Wahl von "unbestimmten" Vertretungen (Delegationen) des StuRa

Sitzungsleitung als Organ

Die Sitzungsleitung könnte (wahrscheinlich schon sollte) ein eigenständiges Organ, etwa als Präsidium, sein.

Rat der Ausgetretenen (RAus)

Plattform zur Organisation der Interessenvertretung aller (aus der Studentinnen- und Studentenschaften) ausgetretenen Studentinnen und Studenten zur Verfassung von Verbesserungsvorschlägen, gern auch als Forderungen

Es kann (sollte) geklärt werden, ob eine besondere "Vereinbarkeit" bezüglich § Aufgaben notwendig ist.

Arbeitsgemeinschaften

Der StuRa hätte auch die Möglichkeit sich (etwa im § Gliederung) das Wesen von Arbeitsgemeinschaften hinzuzufügen. Arbeitsgemeinschaften sind auch direkt in der GrundO erwähnt. Arbeitsgemeinschaften würden ein lockeres unverbindliches Arbeiten ermöglichen.

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