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Stellungnahme zur geplanten Gründung und dem Betrieb von einem Verein zur Verwaltung der Finanzen der KSS

Stellungnahme (des StuRa HTW Dresden) zur geplanten Gründung und dem Betrieb von einem Verein zur Verwaltung der Finanzen der KSS

 

 

Liebe KSS,

 

tl;dr (too long; didn't read): Als StuRa HTW Dresden möchten wir (für unsere Studentinnenschaft) Mitglied des angestrebten Vereins der KSS werden, insbesondere auch als Mitglied zur Gründung des Vereins. Für eine solide Finanzierung die KSS: KISS! (Keep it simple, stupid!")

 

Wir haben wesentliche (konzeptionelle) Kritikpunkte, die einer Mitgliedschaft entgegenstehen. Der grundsätzliche Ansatz, dass es mit dem Konstrukt für einen Verein der zahlungsstarken und zahlungswilligen Studentinnenräte in Sachsen eine stabilere (langfristiger ausgerichtete) Finanzierung der Landesstudierendenvertretung gelingen kann, überwiegt jedoch. Die Zusammenarbeit der Studentinnenräte ist uns sehr wichtig. Von der KSS erwarten wir viel, also wesentlich mehr als jetzt. Die Verbesserung der Dimension der Finanzierung wird hoffentlich zur Weiterentwicklung der KSS beitragen.

 

Eingangs möchten wir uns entschuldigen, dass wir uns erst jetzt mehr im Detail in die Debatte zur Gründung eines Vereins zur Verwaltung der Finanzen und womöglich auch anderen Belangen unserer KSS einbringen. Erst jetzt - mit dem Antrag zur Mitgliedschaft und auch Mitgründung des Vereins durch die Vertretung in der KSS (des StuRa HTW Dresden) - vermochten wir es uns damit sorgfältiger auseinanderzusetzen. Sorry!

 

Die bisher bezogenen Positionen
  Im Verein sollte jedes Mitglied (jeder StuRa) gleichermaßen eine Stimme haben!
  Der Beitrag sollte wesentlich höher - anstatt 0,50 € je Mitglied der Studentinnenschaft, sollte es mindestens 1 € - sein!
  Grundsätzliche Gleichgültigkeit, wenn eine Verbesserung der finanziellen Belange der KSS erzielt werden wird!
möchten wird grundsätzlich noch einmal bekräftigen.
Jedoch möchten wir - im Sinne der Sache - Anmerkungen machen, um ein besseres Gelingen zu ermöglichen und darstellen, was aus unserer Sicht Potential zur Verbesserung birgt. Von redaktionellen Kleinigkeiten bis struktureller Behinderung für die Entfaltung der politischen Arbeit, möchten wir unsere Gedanken nachhaltig (langfristig) mit euch teilen.

 

Die zentrale Absicht zum Ersatz der seit Jahrzehnten üblichen Finanzvereinbarung, die immer nur über ein Jahr andauert, haben wir erkannt und unterstützen sie vehement.

Jedoch stehen wir dem Konstrukt Verein ein wenig kritisch gegenüber. Wir glauben, dass auch schlicht die Entfristung der Finanzvereinbarung eine Alternative wäre. Anstatt jedes Jahr wieder eine zustimmende Entscheidung zum Beitritt der neuen Finanzvereinbarung treffen zu müssen, müssten dann eine Entscheidung zum Austritt aus der Finanzvereinbarung durch die einzelnen Studentinnenräte getroffen werden. Ein dazu - Kraft einer Reglung in der Finanzvereinbarung selbst - befähigter LSR wäre wohl in der Lage das Dokument kontinuierlich weiterzuentwickeln, wie er es in gewisser Weise in den letzten Jahren auch schon tat. Wesentliche Änderungen, etwa die Anpassung der Höhe des finanziellen Beitrages, würden zu einer "Aufkündigung" des Beitritts (aka Austritt) einzelner Studentinnenräte führen (können), was einem fehlenden Beitritt zur bisher alljährlichen Finanzvereinbarung entsprechen würde.

Auch stehen wir dem Konstrukt Verein kritisch gegenüber, da wir uns somit unnötiger Weise auf das Terrain der Finanzverwaltung (Finanzämter) begeben. Aktuell wird die KSS indirekt bei einem der Studentinnenräte, der die Verwaltung der finanziellen Mittel der KSS übernommen hat, durch die Innenrevision geprüft. Damit kann davon ausgegangen werden, dass "die üblichen Spielregeln" für einen Studentinnenrat in Sachsen gelten. Für den Rahmen einer konformen Verwendung der Mittel einer Teilkörperschaft öffentlichen Rechts ist zwangsläufig gesorgt. Ein Studentinnenrat wird immer zu Recht behaupten können, dass die Prinzipien nach SäHO & Co bei den gezahlten Beiträgen gewahrt wurde. (An der Stelle möchten wir den StuRa TU Chemnitz als Zahlstelle & Co der KSS danken und lieb grüßen.)

Wir können auch die ganzen (sehr guten) Argumente für einen Verein verstehen, etwa das Bilden von langfristig nennenswerteren Rücklagen, das (vergleichsweise) einfache Anstellen von Beschäftigten, das Vermeiden des - teils für Studentinnenschaften absurden - Regelwerks einer Körperschaft öffentlichen Rechts mit Innenrevision nach SäHO & Co oder die Möglichkeit relativ einfach (und womöglich auch steuerbegünstigte) Spenden vereinnahmen zu können. Dennoch sind wir halt ein gesetzlicher Zusammenschluss von Organen der Studentinnenschaften, also Teilkörperschaften öffentlichen Rechts des Landes "mit Recht" (und Pflicht).

 

Bei der Erarbeitung von initialen Dokumenten fehlt uns ein Entwurf für eine mögliche Geschäftsordnung, auf die aber auch schon Bezug genommen wird. Vor der gut vorbereiteten Gründung eines angestrebten Vereins, sollte auch dazu ein Entwurf vorliegen.

Das Fehlen eines so wesentlichen Dokumentes gibt uns die Hoffnung, dass noch wesentliche Änderungen angegangen werden können. Spätestens zur Gründung eines Vereins sollte das gemacht werden, womit wir uns mindestens mit dieser Stellungnahme auch wesentlich zur organisatorischen Ausgestaltung des Vereins einbringen möchten.

 

Wenn das Format "ergänzender" Verein geschaffen werden soll, dann würden wir es uns wünschen, dass auch die Organisation von ehemaligen Aktiven (bei uns als Landesstudierendenvertretung KSS) eine Rolle spielt. Das Potential durch die Schaffung einer Plattform zum "in Kontakt bleiben" erscheint enorm, insbesondere auch für die jeweils aktuell aktiven Generationen.

Die Ehemaligen sollen selbstverständlich nicht stimmberechtigt zur Verwaltung der Finanzen der KSS im Allgemeinen sein.

Auch das Schaffen einer Möglichkeit zur Kürung von Ehrenmitglieder - für besonders verdiente (ehemalige) Aktive - erscheint uns für die KSS anstrebenswert. Auch würde es dem Kult eines Vereins entsprechen. Neben der Dimension der Dankbarkeit seitens der KSS, würde auch mehr Verbundenheit mit der KSS entstehen können.

 

Eine klarere Trennung der Entscheidungen von "externen" Organen, wie dem LSR, können wir uns auch vorstellen, zumal dessen Mitglieder nicht alle Mitglieder des Vereins sein müssen, und demnach davon (vielleicht leider) einige keine Beiträge für die Finanzen der KSS beim Verein leisten würden.

Unserem Eindruck nach werden (unnötig lange und unangenehme ineffektive) Debatten - über das genaue Maß der Höhe und die Konditionen der finanziellen Unterstützung - weiterhin im LSR bleiben. Das erachten wir als kontraproduktiv, insbesondere da sie - wenn auch vereinfacht - vielleicht auch im Verein geführt werden.

Es sollte bitte alles - also auch das Verfahren zur Verwendung von finanziellen Mitteln für die KSS - so einfach wie möglich gehalten werden.

Weiter wird praktisch der LSR - also nicht zwangsläufig die Mitglieder des Vereins - als übliche Grundlage für Entscheidungen angenommen. Das sollte geändert werden, wenn es um einen Verein zur Finanzierung der KSS geht und einzelne Studentinnenräte dazu keinen Beitrag leisten, aber mit über die Verwendung entscheiden sollen.

 

Eine Art "Leitbild" - also eine textliche Abbildung des Wesens des Vereins - wäre eine angemessene Erweiterung zu den Grundsätzen vom Verein, die nicht im Charakter einer Ordnung daherkommen müsste.

Es sollte klargestellt werden, dass die Daseinsberechtigung des Vereins aus der Ermanglung einer Körperschaft für die Institution der Landesstudierendenvertretung gründet. Auch sollte erwähnt werden, dass die Studentinnenschaften - wegen dem fehlenden Besitz von potenten Verwaltungseinheiten, worauf beispielsweise die LRK bei den Hochschulverwaltungen zurückgreifen kann - auf einen solchen Behelf ausweichen muss.

Der grundsätzliche Zweck, nämlich die Abrechnung
  von Reisen (Dienstreisen von Amtsträgerinnen (von Vertreterinnen im LSR bis Sprecherinnen), ),
  zur Durchführung von Veranstaltungen (Sitzungen, Tagungen, Konferenzen, Schulungen, Demonstrationen, …),
  der Anstellung von kurz-, mittel- und langfristig Beschäftigten, für die Selbstverwaltung,
    aber etwa auch für eine zentrale (sachsenweite) Prüfungsberatung,
    aber etwa auch für eine zentrale (sachsenweite) BAföG-Beratung
    und vieles mehr,
  zum Betrieb von Infrastruktur (Verwaltungsräume, Konten (etwa Mobilfunk), Server, …)
  und ähnliche grundsätzliche Aufgabe
sollte ausformuliert dargestellt werden.

Auch der Zweck und mögliche Instrumente zur Förderung der politischen Arbeit der KSS könnte so nach außen und auch innerhalb der KSS benannt und erklärt werden.

 

Grundsätzlich erachten wir die unnötige "Stafflung" der Stimmen nach der Größe der Studentinnenschaften, die der jeweilige Studentinnenrat vertritt, als unnötig und unverhältnismäßig kompliziert. Auf eine Vielzahl von Stimmen eines einzelnen Mitgliedes sollte verzichtet werden.

Auch wenn wir Verständnis für das Erheben des Anspruchs durch Studentinnenräte besonders riesiger Studentinnenschaften nach Macht durch die Masse der Anzahl der Vertretenen haben, so macht es die Arbeit aller unangenehm.

Als Studentinnenrat einer mittelgroßen Studentinnenschaften erkennen wir die Belange von Studentinnenräten kleiner Studentinnenschaften an und würden sie mit gleichwertiger Stimmgewalt würdigend "ertragen". Nur allein durch den geringere Aufwand durch Klarheit der Verhältnisse und schlichte Einfachheit würde uns der Modus "jedes Mitglied hat eine Stimme" ausreichen. Vorangestellt werden kann auch, dass die Anzahl von kleinen Studentinnenschaften – 5 der 14 Studentinnenräte sind Studentinnenräte kleiner Studentinnenschaften – auch so gering ist, dass von keiner ernsthaften Gefahr durch tyrannisch dominantes Zwergverhalten auszugehen ist. Die Ausübung von Stimmrecht durch die Mitwirkung von Studentinnenräten kleiner Studentinnenschaften beim LSR ist (leider) auch nicht stets präsent. Aber auch die verhältnismäßig geringe Anzahl von Personen, die das Stimmrecht der Studentinnenräte der großen Studentinnenschaften beim LSR ausüben kommen, steht der Rechtfertigung für die Notwendigkeit einer Vielzahl von Stimmen entgegen.

Die Stafflung der Stimmen entfaltet ohnehin kaum Wirkung im regulären Betrieb im Verein, da dort nur der "ungestaffelte" Vorstand entscheidet. Eine Wirkung entfaltet sich bei der Wahl der Mitglieder des Vorstandes (also der Bestätigung der Sprecherinnen (der KSS)). Ohnehin kann dabei nicht davon ausgegangen werden, dass die Wahl gleichermaßen ausgeht. Bei (erwartbaren) hohen Zustimmungswerten bei der Wahl der Sprecherinnen (der KSS) durch den LSR ist jedoch die Bestätigung der Sprecherinnen (der KSS) nur eine Formsache. Dass sich eine politische motivierte Verschiebung durch die Mitgliedschaft und Stimmstafflung ergibt, ist nur bei für die Studentinnenschaften der großen Studentinnenschaften relevant, denn bei ihnen hat die Stimmstafflung überhaupt eine Wirkung. Theoretisch ist nur die Konstellation relevant, wo Studentinnenräte der großen Studentinnenschaften eine mehrheitsfähige Wahl von Sprecherinnen (der KSS) beim LSR (der KSS) gegen mehrere andere Studentinnenräte durchbrachten, aber dann bei der Wahl zur Bestätigung der gewählten Sprecherinnen (der KSS) als Mitglieder des Vorstandes wegen der notwendigen Mehrheit scheitern würden. Eine solche Konstellation wäre ohnehin "schwierig".

Es wurde bei uns - zynisch, aber voller Liebe für die Finanzierung der KSS - die Frage gestellt, ob bei einem Verein zur Finanzierung der KSS ein Studentinnenrat durch Leisten eines höheren Beitrages (mehr) "Stimmen kaufen" könnte. Spannend! Wenn nicht, dann kann das Argument der höheren Beitragszahlung schlecht herangezogen werden, sondern es würde um die Macht zur Verfügung über das Handeln mit finanziellen Mitteln der KSS gehen.

Wir fordern - insbesondere bei der Gründung von einem Verein - auf die Stafflung von Stimmen zu verzichten.

 

Die Gründung einer Körperschaft mit dem nachweispflichtigen Zweck zum ausschließlichen Verfolgen von steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung anzugehen, erachten wir als unnötigen Stein, den wir uns (als KSS) in den Weg legen. Was würden wir verlieren, wenn wir - insbesondere während der Gründung und der Etablierung - darauf verzichten würden?

Vermeintlich sind sich alle Aktiven zur KSS einig, dass die KSS der Allgemeinheit nützt und dient. Viele Personen in der studentischen Selbstverwaltung handeln altruistisch. Durch die Mitwirkung für Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechts arbeiten alle "for public good". Wir haben uns als eine Art nachgelagerte Behörde die Erfüllungen von Aufgaben übergeben lassen.
Aber nur aus unserer Denke heraus, dass wir gemeinnützig wirken und wirken wolle, muss der Verein nicht zwangsläufig gemeinnützig sein.

Das Ausbleiben von Einnahmen für die KSS durch absehbare nennenswerte Spenden, wenn der Verein gegenüber dem Finanzamt nicht versucht den Charakter der ausschließlichen Gemeinnützigkeit nachzuweisen, ist vermutlich ohnehin kein Szenario. Anderenfalls würde es sich schon lohnen können den Status der Gemeinnützigkeit gegenüber Finanzbehörden anzustreben und den dann stets üblichen Prüfungen entsprechen zu wollen.

Mit Sicherheit ist der Aufwand für den Verein - insbesondere für den Vorstand - geringer, ohne die unnötig erscheinende "Selbstverpflichtung" für das Prädikat "gemeinnützig" eingehen zu wollen.

 

zu den Dokumenten

 

Allgemein

 

Es erscheint befremdlich, dass die vorgelegten Dokumente als Dateien "kein Text" sind (und damit beispielsweise auch nicht als Text durchsuchbar sind).

 

Die Vielzahl von Varianten an Mehrheiten erscheint unnötig. Selbst zwischen "absoluter" und "einfacher" Mehrheit wird (in den wenigen Dokumenten) unterschieden.

 

Auch allein die verschiedenen Schreibweisen der KSS - unabgekürzt - wirkt unzureichend solide.

Fundstellen sind beispielsweise § 7 Absatz 1 Satz 1 (Entwurf) Satzung oder § 8 Absatz 3 Satz 1 (Entwurf) Finanzordnung.

Neben dem Eindruck mangelnder Konsistenz an sich, wird so vielleicht eine konzeptionelle Unausgereiftheit durch eigenen fehlenden Anspruch oder Unvermögen unterstellt werden können.

 

An einigen wenigen Stellen wird die Begrifflichkeit "Verband" verwendet. Im Kontext der KSS erscheint die Begrifflichkeit dann eher "untypisch". Der Begriff erinnert an den fzs (freier zusammenschluss von student*innenschaften (fzs) e.V.), der sich oft als Verband bezeichnet.

Fundstellen sind beispielsweise § 5 Absatz 7 Satz 1 (Entwurf) Satzung oder § 5 Absatz 4 (Entwurf) Finanzordnung.

Nichts gegen das Adaptieren guter bewährter Lösung, aber das Übernehmen sonst ungebräuchlicher - und damit sehr seltener - Formulierungen wirkt unzureichend konsistent und politisch verwirrend.

 

Die Dokumente (Satzung, Beitragsordnung, Finanzordnung) lassen eine Begründung vermissen. Damit ist es leider nicht gut möglich den Willen der Formulierungen ergründen zu können. Dem zukünftigen Anspruch zur "Zielrichtung" und auf "eine Begründung" (§ 24 Absatz 2 Satz 2 (Entwurf) Satzung) wird die initiale Informationslage - trotz Bereitstellung der Präsentation zur 3. Sitzung des Landessprecherinnenrates von 2023-03-25 - nicht gerecht.

Etwa der massiven Aussage zur Bedeutung (§ 6 Bedeutung, Vorlagefrist und vorläufige Haushaltsführung Absatz 1 (Entwurf) Finanzordnung) in einer Finanzordnung kann kein Hintergrund entgegengestellt werden.

Gewisse "spannend" Zusammenhänge - beispielsweise der Ablauf zur Schaffung der Handlungsfähigkeit (zeitlicher Zusammenhang der Wahl des Vorstandes (§ 7 Bestellung des Vorstands (Entwurf) Satzung) und der Beschlussfassung des Haushaltes (§ 6 Bedeutung, Vorlagefrist und vorläufige Haushaltsführung Absatz 2 und Absatz 3 (Entwurf) Finanzordnung) zu einer alljährlichen Mitgliederversammlung) - sind nicht klar erkennbar. Vermutlich (hoffentlich) sind die Zusammenhänge durchdacht und wurden vermutlich auch schon im Landessprecherinnenrat und anderen Stellen beraten. Gelegentlich entsteht nur der Eindruck, dass der vorgelegte Entwurf noch nicht durchdacht genug zu sein scheint.

Bei einer Vielzahl von Stellen bestimmter Formulierungen mit Bedeutung - beispielsweise bei § 3 Absatz 1 Buchstabe b (Entwurf) Satzung - sollte eine Erklärung gegeben werden was damit gemeint sein soll beziehungsweise gemeint sein kann. Etwa beim Beispiel der Verwirklichung des Zwecks der Satzung (§ 3 Absatz 1 (Entwurf) Satzung) wären vorstellbare oder bekannte Beispiele hilfreich, um darzustellen wo und wie die finanzielle Förderung durch den Verein stattfinden soll (beziehungsweise bisher durch die KSS selbst stattfand).

 

Es kommt zur weiteren Belastung der Sprecherinnen (der KSS), um die Funktion der bisherigen Beauftragung Finanzen und teilweise der des Landessprecherinnenrates zu übernehmen. Im Sinne der Bewältigung von politischer Arbeit, sollte der Aufwand durch "Bürokratie" der "Speerspitze" der Landesstudierendenvertretung "erspart" bleiben können. Mit der vorgesehenen strukturellen Gestaltung des Vereins gelingt das Gegenteil einer Entlastung. Politische Arbeit erscheint uns doch aber wichtig, weswegen bessere Wege gefunden werden sollten.

Auch andere Ämter - etwa wie die etablierte Funktion Beauftragung Koordination oder wie eine erdenkbare Funktion Beauftragung Sitzungsleitung - sollte in Betracht gezogen werden, dass sie die Aufgaben als Vorständin leisten.

Die (Notwendigkeit zur) Verknüpfung zum Erhalt von den höchsten Beträgen an Aufwandsentschädigung für die Mitglieder im Vorstand als Vorsitzende - damit ferner die Sprecherinnen (der KSS) - erscheint nicht gegeben, nicht sinnvoll und nicht anstrebenswert.

 

Redaktionell wäre es auch nett, wenn die Angabe von einem Datum im gleichen Format erfolgt.

Fundstellen sind beispielsweise § 2 Geschäftsjahr oder § 5 Absatz 4 (Entwurf) Satzung.

 

Im Sinne vom Textsatz wäre - neben Konsistenz - auch das Vermeiden von Punkten zur Auflistung vor Aufzählungen als Buchstaben schöner. Überflüssige oder fehlende Leerzeichen und sonstige unschöne Kleinigkeiten haben sich auch eingeschlichen und werden sicherlich noch geglättet.

 

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins
   Absatz 1
      Satz 1
         Der Gegenstand des Vereins scheint im Wesentlichen die Schaffung einer Körperschaft zur Verwaltung der Finanzen (der KSS) zu sein. Das könnte auch mit - statt "zur Unterstützung" - passender mit "zur finanziellen Unterstützung" benannt werden.
   Absatz 2
      Uns ist egal wo der Verein sein Sitz hat. Wir würden es nur gerne wissen wo. In Anlehnung an die seit Jahren übliche Verwaltung von Post können wir uns gut den StuRa Uni Leipzig vorstellen. Aber auch nahezu alle anderen StuRä und damit Hochschulstandorte in Sachsen können wir uns vorstellen. Der StuRa TU Dresden erscheint aus der aktuellen Ermangelung an organisatorischen Engagement für die KSS auch als exzellent geeignet. Auch ein rotierendes Modell - etwa wie der Wanderpokal der LRK - können wir uns vorstellen. Sicherlich sind alle Finanzämter gleichermaßen nett.

§ 3 Zweck des Vereins
    Absatz 1
       Gibt es die Notwendigkeit gleich (nachweislich) nur steuerbegünstigten Zwecken (im Sinne der Abgabenordnung) nachzugehen?
       Warum reicht es nicht aus, dass die Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben der KSS - ferner die Aufgaben der Studentinnenschafen über die eigene hinaus - Zweck ist?
   Absatz 2
      Können wir die gefühlt nie ganz richtige Auflistung nicht einfach mit sowas wie "gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit" ersetzten. (Begriffe wie "Rasse" sind doch - berechtigter Weise - problematisch geworden. https://www.uni-jena.de/190910-jenaererklaerung https://www.uni-jena.de/zeichen-gegen-rassismus Oder?)

§ 4 Organe des Vereins
   Die Mitgliederversammlung - die dann auch erst einmal alle andere Organe wählt - sollte zuerst genannt werden. Oder?

§ 5 Vorstand
   Absatz 1
      (Anscheinend werden die Bedenken durch die Reglung gemäß § 7 Bestellung des Vorstandes Absatz 4 [Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes] in der Konsequenz zerstreut.) Es erscheint nicht notwendig, dass es eine Unterscheidung zwischen Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende gibt. Oder? Bei den Sprecherinnen der KSS wird so nicht unterschieden. Auch beispielsweise der fzs unterscheidet da nicht. [Wir sind gegen die unnötige Formulierung von Hierarchien, auch um Zwietracht zu fördern.]
   Absatz 8
      Satz 1
         mindestens monatliches Zusammentreten?

§ 7 Bestellung des Vorstands
   Absatz 2
      Eigentlich widerspricht sich in gewisser Weise "aus ihrer Mitte" und "Personen", oder? Die Vertreterinnen der Mitglieder sind Personen, aber der Kreis der Mitglieder sind Studentinnenräte.
      Muss sofort eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden? Also immer wenn
         es nur eine Sprecherin gibt oder
         nicht beide Sprecherinnen durch die Mitgliederversammlung bestätigend "bestellt" werden
      muss unverzüglich (immer wieder) eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden?
   Absatz 5
      Buchstabe e
            Wie findet die Feststellung des Verfahrens statt?

§ 10 Ruhen der Mitgliedschaft
   Absatz 1
      "passives Wahlrecht"? Ein Mitglied (StuRa oder sonstwas) braucht für was ein passives Wahlrecht?

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
   Absatz 4
      Wie wird - insbesondere im Unterschied zu Absatz 3 - die Abstimmung des einzelnen Mitgliedes festgestellt? (Gerade bei Mitgliedern mit dem Konstrukt mehrerer Stimmen ist das spannend (unklar).)

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
   Absatz 6
      Braucht es die Zustimmung durch alle Mitglieder? Alle? Ist das "so ein Ding" aus dem Vereinsrecht?
      Aus unserer Sicht sollte es nur der Mehrheit der Mitglieder des Vereins (Studentinnenräte) bedürfen.

§ 15 Sitzungen der Mitgliederversammlung:
   Absatz 3
      Satz 2
         Vermutlich ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, nicht aller Mitglieder, gemeint.
      Satz 3
         Auch zur Debatte über Personalia - etwa ein Mitglied des Vorstandes - darf eine Person nicht durch Beschluss der Mehrheit der Anwesenden nicht ausgeschlossen werden?
   Absatz 5
      Warum heißt es plötzlich "Vereinsmitglieder" und nicht nur Mitglieder?
      Was ist damit genau gemeint? Sollen auch kleine und mittlere Studentinnenschaften möglichst mit bis zu 4 Personen entsenden?

§ 16 Sitzungsleitung
   Satz 2
      Gibt es - wie auch für die Beitragsordnung und die Finanzordnung - bereits eine Geschäftsordnung?

 

Beitragsordnung

 

Was soll der Unterschied zwischen 'Haushaltsjahr' und 'Geschäftsjahr' sein?

§ 3 Beitragshöhe
    Absatz 1
        Vielleicht sollte klargestellt werden, dass es sich um die Größe der Studentinnenschaft des Mitgliedes - also eines Studentinnenrates - handelt, nicht um die Anzahl der Mitglieder im Studentinnenrat.
    Absatz 3
        Kann stets sichergestellt werden, dass die Zahlen des vorangegangen Wintersemesters zu Grunde gelegt werden können. Statt dessen sollte leiber auf die (letzten) aktuellsten Zahlen des statistischen Landesamtes verwiesen werden. Ein Stichtag für die Erhebung könnte auch festgelegt werden.
    Absatz 4
        Ein Mindestbeitrag sollte festgelegt werden. So kann sichergestellt werden, dass der  Es könnte beispielsweise ein Mindestbeitrag von 12 € je Jahr sein. Im Übrigen wäre § 9 (Absatz 1) Satz 4 wäre folglich anzupassen.

§ 5 Fälligkeit
    Absatz 2
        Die grundsätzliche Aussage hinter der Festlegung ist sicherlich, dass bis zum Ende des Monats des Geschäftsjahres (gemäß § 2 Geschäftsjahr) der Beitrag entrichtet werden soll.

 

Finanzordnung

 

§ 1 Rechtliche Vertretung
    Satz 1
        Es erscheint unpassend, dass die (allgemeine) Vertretung in der Finanzordnung geregelt ist. Diese Reglung erscheint in der Satzung als passender.

§ 8 Beschlussfassung
    Absatz 3
        Satz 4
            Es erscheint bedenklich, dass im Falle von einem Veto durch ein Organ (vom Verein) ein "externes" Organ vermeintlich die Entscheidung zugunsten von Ausgaben "überstimmen" kann. Der LSR wird vermutlich (leider) nicht die Mitgliederversammlung (vom Verein) abbilden (können).

§ 10 Vergütung
    Vergütung wird anscheinend Aufwandsentschädigung gleichgesetzt.
    Absatz 5
        Der Stellenplan ist Teil vom Haushaltsplan?
        Vermutlich soll nur das Volumen der Vergütung im Haushaltsplan geregelt werden.

 

 

 

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