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Klarstellung Zuständigkeit Referat Personal Personalangelegenheiten (Weisungen)

2019-044: Klarstellung der Zuständigkeit des Referates Personal für Personalangelegenheiten, insbesondere auch Weisung, als Anpassung der Grundordnung des StuRas HTW Dresden

 

Antrag

AntragstellerIn

Referat Personal

Antragsdatum

16.03.2019

Beschlussdatum

19.03.2019

Antragstext

Der StuRa möge beschließen in der Grundordnung des StuRas im § Mitwirken und Arbeit Absatz 3 folgenden Satz zu ergänzen: "Die Weisungsberechtigung gegenüber jedweden Angestellten obliegt dem Referat Personal. Das Referat Personal kann die Weisungsberechtigung an andere Stellen übertragen. "

Begründung zum Antrag

Da es immer noch zu Streit über die Kompetenz des Ref. Personal gibt, sollte dort Klarheit geschaffen werden. Wie mit dem Ref. Verwaltung abgesprochen sollte die StuRa GO klarer formuliert sein wer nun allgemein Weisungsberechtigt gegenüber den Angestellten ist. Deswegen wird in der aktuellen StuRa-GO ein zusätzlicher Passus eingefügt der die Verhältnisse klärt. Der Paragraph § Mitwirkung und Arbeit lautet demnach wie folgt:

 

  1. 1Der StuRa unterstützt die Hochschule bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 2Sachaufwendungen trägt die Hochschule selbst. 3Auf Anforderung ordnet der StuRa Mitwirkende zur Erledigung der Aufgaben, die die Beteiligung von Studentinnen und Studenten bedarf, an die Hochschule ab. 4Die Personalkosten sind dem StuRa von der Hochschule zu erstatten.

  2. Der StuRa vermeidet die Benachteiligung der ehrenamtlich Tätigen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben mitwirken.

  3. Der StuRa kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Angestellte beschäftigen. Die Weisungsberechtigung gegenüber jedweden Angestellten obliegt dem Referat Personal. Das Referat Personal kann die Weisungsberechtigung an andere Stellen übertragen. 

Kostenposition im Haushaltsplan

Vorschlag zum weiteren Verfahren

Änderungsanträge

Mathias Jakobi: Satz "Die Weisungsberechtigung gegenüber jedweden Angestellten obliegt dem Referat Personal. Das Referat Personal kann die Weisungsberechtigung an andere Stellen übertragen." ändern zu "Die Weisungsberechtigung gegenüber Angestellte obliegt dem Referat Personal. Das Referat Personal kann die Weisungsberechtigung übertragen."

Änderungsantrag wird vom Antragssteller übernommen.

Anlagen

Vollständige Entwurf der angepassten Grundordnung des StuRa

Abstimmung

besondere notwendige Mehrheit

Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder

Behandlung

3. Sitzung StuRa 2019
Tagesordnungspunkt 4

Ergebnis

letzte festgestellte Beschlussfähigkeit: 11/12

Ja 7
Nein 2
Enthaltung 2

angenommen

Beschlusstext

Der StuRa beschloss in der Grundordnung des StuRas im § Mitwirken und Arbeit Absatz 3 folgenden Satz zu ergänzen: "Die Weisungsberechtigung gegenüber Angestellten obliegt dem Referat Personal. Das Referat Personal kann die Weisungsberechtigung übertragen."

Unterzeichnung und Ausfertigung

2019-07-10
Präsidium

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Matthias Jakobi
Matthias Jakobi sagt
19.03.2019 14:11

ÄA: Die Weisungsberechtigung gegenüber jedweden Angestellten obliegt dem Referat Personal. Das Referat Personal kann die Weisungsberechtigung an andere Stellen übertragen. -> Die Weisungsberechtigung gegenüber Angestellte obliegt dem Referat Personal. Das Referat Personal kann die Weisungsberechtigung übertragen.