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Änderung der Beitragsordnung Mai 2016

2016-ao01-ABV: Änderung der Beitragsordnung Mai 2016

Änderung der Beitragsordnung Mai 2016

AntragstellerIn

Bereich studentisches Jahresticket

Antragsdatum

20.01.2016

Antragstext

Der StuRa möge beschließen die vorliegenden Änderungen der Beitragsordnung zu übernehmen.

 

Begründung zum Antrag

Ausführliche Begründung zum Antrag

Änderung zum Antrag

Änderung vom Antragsteller:
§10 (3)
2. Rückerstattung gemäß §8 zum 15.1. im Wintersemester und zum 15.6. im Sommersemester im StuRa eingegangen sein.

Vorschlag zum weiteren Verfahren

 

Anlagen

geänderte Beitragsordnung

Abstimmung

besondere notwendige Mehrheit

2/3-Mehrheit der Mitglieder gemäß § 19 Satzung

Behandlung

1. außerordentliche Sitzung StuRa 2016
Tagesordnungspunkt 1

Vertagt auf die Nächste Sitzung wegen Mangelnder Beschlussfähigkeit

9. Sitzung StuRa 2016
Tagesordnungspunkt 4

Ergebnis

Ja 7
Nein 2
Enthaltung 1

abgelehnt

Beschluss

siehe Antrag

Finanzen

Dieser Abschnitt ist vom Bereich Haushalt des Referates Finanzen auszufüllen.

Kostenstelle

Konten
Soll
Haben


Unterzeichnung und Ausfertigung

Datum der Ausfertigung
Sitzungsleitung (oder andere Funktion)
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Fabian Kunde
Fabian Kunde sagt
24.05.2016 08:01
Bitte den Vertrag mit entsprechendem Paragraphen (verpflichtender Nachkauf) zur Sitzung vorlegen.
Wäre sehr hilfreich, wenn das Plenum diesen einsehen kann.
Fabian Kunde
Fabian Kunde sagt
31.05.2016 17:12
Für die Änderung der aktuellen BO gibt es keine Notwendigkeit, weil diese vor einem Jahr durch das Rektorat genehmigt wurde. Das Rektorat/Hochschule hat nach §24 Abs.2 S.2 die Rechtsaufsicht über den StuRa. Das Rektorat hat seiner Zeit, unter Vorlage des Vertrages mit der DVB, dem VVO und der DB, die aktuelle BO genehmigt. Rechtliche Prüfung erfolgte durch den Justitiar Herrn Kaiser.

Folglich gibt es keinen Widerspruch zwischen BO und Vertrag.

Dem StuRa droht auch keine Klage durch DVB, VVO oder DB. Die Hochschule, die die Rechtsaufsicht über den StuRa hat, muss (unwahrscheinlich) diesen Sachverhalt vor Gericht klären.

Einzige Änderung sollte die Beseitigung der falschen Verfahrensweise (nicht durch die aktuelle BO legitimiert) im Umgang mit den Rückerstattungen sein.