Aberkennung Gremiensemester wegen mangelnder Mitwirkung für stimmberechtigte Mitglieder der Legislatur 2013
Antrag
AntragstellerIn
Fachschaftsrat Elekrtotechnik
Antragsdatum
07.12.2013
Antragstext
Der StuRa möge beschließen nur stimmberechtigten StuRa-Mitgliedern mit einer Mitwirkung ab 60% das Gremiensemester anzuerkennen. Eine 100% Mitwirkung erstreckt sich über die Teilnahme an den Sitzungen des StuRa der Legislatur. Exekutive Mitwirkung kann dem Fehlen in Sitzungen des StuRa gegengerechnet werden.
Begründung zum Antrag
Die Studienzeit von einem oder mehreren Semester, welche nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet, ist eine Ausgleich für geleistete Gremienarbeit. Durch fehlende Mitwirkung ist kein Defizit im Studium entstanden, daher sollte auch kein Ausgleich gewährt werden. Für Änderungsanträge des Antrags sind wir offen.
Vorschlag zum weiteren Verfahren
Die Sprecher bzw. die Sprecherinnen a.D. mögen dies für Ihre Amtszeit entscheiden und dies dann Frau Blauhut melden.
Anlagen
Verweis auf § 53 Abs. 3 SächsHSFG
Gemäß § 53 Abs. 3 SächsHSFG sei die Mitwirkung die Pflicht der Mitglieder.
§ 53 Abs. 3 SächsHSFG: "Die Mitwirkung in der Selbstverwaltung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder."
Änderungsantrag
Bekanntgabe der mangelnden Vertretung
Ergänze den Antragstext durch
Ein Bekanntgabe der Gewählten, die ihren Anspruch wegen mangelnder Mitwirkung, aberkannt bekommen ist gewünscht. Dabei kann auch benannt gegeben werden, welchen Fachschaftsrat die Gewählten vertreten (sollten).
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Abstimmung
Behandlung
19. Sitzung StuRa 2013
Tagesordnungspunkt 12
Ergebnis
Ja | n |
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Nein | n |
Enthaltung | n |
ohne Gegenrede angenommen
Beschluss
siehe Antrag
Finanzen
Dieser Abschnitt ist vom Bereich Haushalt des Referates Finanzen auszufüllen.
Kostenstelle | |
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Konten | |
Soll | Haben |
Unterzeichnung und Ausfertigung
Datum der Ausfertigung
Sitzungsleitung (oder andere Funktion)
Name