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Prüfung Antrag auf Beurlaubung

Der StuRa soll sich zwischen beiden vorliegenden Angeboten des Antrag vom 6. April 2011 entscheiden, um diesen mit der Prüfung der Sachlage zum Urlaubsantrag der HTW Dresden zu beauftragen. Dabei sind folgende Angebote konkurrierend abzustimmen.

 

Antrag:

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Antragstext:

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Der StuRa möge beschließen Conrad Nutschan für die Rechtliche Prüfung des Urlaubsemesterantragsverfahrens an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden bis zu 200 EUR bereitzustellen. Die weitere Entscheidung über die Auswahl des Anwalts bleibt Ihm dabei selbst überlassen.

 

Begründung und Anmerkungen zum Antrag:

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Hinweis von Paul Riegel
Es kann nicht sein, dass eine "Alternativwahl" zu einem Beschluss führt. Zumindest sollte so aus meiner Sicht nicht verfahren werden können. Nach dem Finden einer Mehrheit für eine der Alternativen ist mindestens noch abschließend noch ein Beschluss mit der Mehrheit an Zustimmungen herzustellen. Sollte das nicht der Fall sein gibt es aus meiner Sicht keinen Beschluss! Kollegiale -- PaulRiegel 08:37, 6. Jun 2011 (CEST)
Wie der StuRa der TU Dresden handhabe auch ich eine konkurrierende Abstimmung. Da es nirgendwo eine Reglung gibt, das dies nicht zulässig sei, wird es so durchgeführt. Conny 10:54, 6. Jun 2011 (CEST).
Beim StuRa der TU Dresden gibt es in dessen Geschäftsordnung § 12 Abs. 8 eine Regelung dazu. Nur in dieser Form kann der StuRa TU DD abgestimmt haben. Ich schlage vor, wir nutzten das selbe vorgehen.--JosEifler 14:14, 6. Jun 2011 (CEST)

Wer ist für Angebot 1?

Sehr geehrter Herr Nutschan,

die Beratung wird nach Bedeutung und Aufwand abgerechnet.

Wenn es eine allgemeingültige Aussage werden soll: 150 Euro zzgl. Umsatzsteuer.

Mit freundlichem Gruß

 

Wer ist für Angebot 2?

Sehr geehrter Herr Nutschan,

unter Bezugnahme auf Ihre Anfrage vom 26. Januar 2011, 17:19 Uhr teile ich Ihnen im Auftrag von Herrn Rechtsanwalt ... mit, dass Herr ... grundsätzlich bereit ist, die Bearbeitung Ihrer Anfrage zu übernehmen. Es handelt sich um folgende Fragestellung, die im Rahmen eines Beratungsgesprächs oder eines Kurzgutachtens einer Bearbeitung unterzogen werden soll:

„Ist die HTW nach derzeit geltendem Recht berechtigt, einen Antrag eines Studenten auf Beurlaubung vom Studium, die dieser mit Prüfungsrückständen aus vergangenen Studiensemestern begründet, abzulehnen?“.
Bei der Bearbeitung der Fragestellung würde auch kurz auf den Inhalt und den Sinn und Zweck des § 20 SächsHG eingegangen werden und – in angemessener Kürze - eine vergleichende Darstellung zu der vorhergehenden Fassung des SächsHG erfolgen. Für diesen Einzelfall und soweit es sich lediglich um eine Beratung in Form eines Gesprächs oder eines Kurzgutachtens handelt, würden Ihnen pauschal 100,00 Euro zzgl. MwSt. berechnet werden.

Bitte teilen Sie mir mit, welche Entscheidungen Sie bzw. der Studentenrat getroffen haben. Zur besseren und leichteren Kommunikation leiten Sie mir bitte noch Ihre Telefonnummer zu. Des Weiteren bitte ich um Angabe Ihrer vollständigen Kontaktdaten (Adresse).

Soweit der Studentenrat die Kosten der Beratung übernimmt, leiten Sie mir bitte eine Kostenübernahmeerklärung des Studentenrates und eine Rechungsadresse des Studentenrates zu. Die Zuleitung der Gesetzesmaterialien ist nicht notwendig. Mit dieser Rückantwort sind für Sie keine Kosten entstanden.

 

 

Vorschlag zum weiteren Verfahren:

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Abstimmung

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Bei der Abstimmung gab es keine gegenrede zum Antrag, damit ist der Antrag angenommen.

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