Beitragsordnung der Studentinnenschaft
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Beitragsordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Beitragsordnung – BO) - als Teil der Ordnung der Studentinnenschaft der HTW Dresden
- Vom 3. Juni 2025
Vorbemerkung
Die Ordnung als Satzung wurde aufgrund von § Haushalt und Finanzen Abs. 2 Grundordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Grundordnung – GrundO) vom 3. Juni 2025 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Sächsisches Hochschulgesetz vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, durch den StuRa erlassen und bedarf der Genehmigung des Rektorates.
§ Beitragszweck
Die Studentinnenschaft der HTW Dresden erhebt von ihren Mitgliedern jedes Semester Beiträge für die Erfüllung der Aufgaben der Studentinnenschaft (studentische Selbstverwaltung), sowie insbesondere für die Mobilität der Studentinnen am Studienort (Semesterticket).
§ Beitragspflicht
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Alle Mitglieder der Studentinnenschaft der HTW Dresden sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.
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Die Beiträge werden mit der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig.
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1Eine Rückerstattung der Beiträge aus Mitteln der Studentinnenschaft der HTW Dresden ist in sozialen und wirtschaftlichen Härtefällen möglich.
2Näheres regelt die Härtefallordnung der Studentinnenschaft.
§ Beitragseinzug und -zahlung
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Den Semesterbeitrag zieht die für die HTW Dresden zuständige Kasse entgeltfrei ein.
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Die HTW Dresden zahlt die Beiträge der Studentinnenschaft gemäß § Beitragshöhe und -zusammensetzung an den StuRa auf Grundlage der durch das Dezernat Studienangelegenheiten festgestellten Anzahl von Mitgliedern der Studentinnenschaft.
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Der StuRa zahlt den Betrag für das Semesterticket gemäß § Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 entsprechend der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.
§ Beitragshöhe und -zusammensetzung
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Der Beitrag für die Studentinnenschaft setzt sich aus dem Betrag für die studentische Selbstverwaltung und dem Betrag für das Semesterticket zusammen.
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Der Betrag für die studentische Selbstverwaltung ergibt sich aus dem Haushaltsplan gemäß FO.
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Der Betrag für das Semesterticket ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen für das Semesterticket.
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Den Beitrag für das Studentenwerk erhebt das Studentenwerk Dresden gemäß § 119 Abs. 2 SächsHSG.
§ Betrag für die studentische Selbstverwaltung
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Der StuRa bewirtschaftet die Mittel der Studentinnenschaft gemäß der FO zur Erfüllung der Aufgaben der Studentinnenschaft.
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1Der Haushaltsplan für ein Haushaltsjahr wird durch eine Ordnung zum Haushalt festgestellt.
2Die Feststellung soll vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen und ist dem Rektorat vorzulegen.
3Die Ordnung enthält
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den Haushaltsplan in der Anlage;
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den Betrag für die studentische Selbstverwaltung.
4Die Änderung des Betrages für die studentische Selbstverwaltung bedarf der Genehmigung des Rektorates.
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Näheres zum Betrag für die studentische Selbstverwaltung kann eine Ordnung der Exekutive regeln.
§ Betrag für das Semesterticket
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1Das Semesterticket soll die wirtschaftliche und soziale Selbsthilfe der Mitglieder unterstützten.
2Der Betrag ist auf das Maß zu beschränken, das die sozialen Verhältnisse der Mitglieder angemessen berücksichtigt.
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Grundsätzlich haben alle Mitglieder das Semesterticket.
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Das Semesterticket muss mindestens
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öffentlichen Personennahverkehr [in der Stadt] in Dresden (Abo-Monatskarte der Dresdner Verkehrsbetriebe)
umfassen.
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Das Semesterticket soll mindestens auch
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öffentlichen Personennahverkehr im Verkehrsverbund [der Stadt] mit Dresden (Abo-Monatskarte Verkehrsverbund Oberelbe)
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Fahrradverleih [in der Stadt] in Dresden (ganztägige Nutzung für Kurzstrecken)
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Schienenpersonennahverkehr [in der Region der Stadt] im Land Sachsen (Länderticket (ohne zeitliche Einschränkung) DB Regio Südost)
umfassen.
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Das Semesterticket kann
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öffentlichen Personennahverkehr der Verkehrsverbünde [in der Region der Stadt] im Land Sachsen (Länderticket)
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Fahrradverleih [in der Stadt] in Dresden (ganztägige Nutzung)
umfassen.
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Das Semesterticket könnte wirtschaftlich zweckmäßig im Einvernehmen mit dem StuRa auch
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Schienenpersonennahverkehr [über die Region der Stadt] über das Land Sachsen hinaus (Quer-durchs-Land-Ticket Deutsche Bahn)
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öffentlichen Personennahverkehr der Verkehrsverbünde [über die Region der Stadt] über das Land Sachsen hinaus
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Schienenpersonenfernverkehr (BahnCard Deutsche Bahn oder Interrail)
umfassen.
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Das Semesterticket kann weitere geringfügige und wirtschaftlich zweckmäßige Leistungen umfassen.
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1Einzelne Mitglieder sollen das Semesterticket nicht haben müssen.
2Für sie soll die Beitragsplicht über den Betrag für das Semesterticket entfallen können.
3Die vertraglichen Vereinbarungen für das Semesterticket sind entsprechend abzuschließen.
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1Näheres zum Betrag für das Semesterticket soll eine Ordnung der Exekutive regeln.
2Das Schließen von neuen vertraglichen Vereinbarungen für das Semesterticket bedarf der Genehmigung des Rektorates.
§ Verhandlung vom Semesterticket
1Der StuRa bestimmt eine verantwortliche Person für die Verhandlung und den Abschluss der vertraglichen Vereinbarungen für das Semesterticket.
2Diese Person wird wie die verantwortliche Person für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes gemäß § 30 Abs. 3 Satz 3 SächHSG bestimmt.
3Der StuRa kann einzelne verantwortliche Personen für die Verhandlung vertraglicher Vereinbarungen und den Abschluss zu bestimmten Teile für das Semesterticket und zu bestimmten auslaufende vertragliche Vereinbarungen bestimmen.
4Die Bestimmung ist auf das Jahr des aufzustellenden Haushaltes begrenzt.
§ Zuordnung
Diese Ordnung ist dem Ausschuss Finanzielles zugeordnet.
§ Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
Diese BO wurde auf der 19. Sitzung Plenum (StuRa HTW Dresden) 2024/2025 am 3. Juni 2025 beschlossen.
Dresden, den 17. Dezember 2025
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| Marius Hoffmann |
Gwyn Hirschfeld |
| Mitglied im Präsidium | Mitglied im Vorstand |
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Diese Ordnung ist (gemäß § 30 Abs. 3 Satz 5 SächsHSG) dem Rektorat vorzulegen.
Sie wurde am 18. Dezember 2025 dem Rektorat vorgelegt.
Diese Ordnung wurde am ____. ____. 202__ durch das Rektorat genehmigt.
Dresden, den ____. ____. 202__
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| Prof. Ingo Gestring |
| Rektorin |
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