Sie sind hier: Startseite / Benutzerinnen und Benutzer / Paul Riegel / Erarbeitungen zu grundsätzlichen Ordnungen / Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft / Begründung zur Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft

Begründung zur Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft

Begründung für die Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Grundordnung - GrundO)

 

Auf eine Wiederholung von grundlegenden Texten, insbesondere §§ 24 bis 29 SächsHSG, wurde vorerst verzichtet. Damit soll die Ordnung schlank gestaltet werden.

Grundsätzliches

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit der Formulierung aus § 53 Absatz 1 SächsHSG soll klargestellt werden, dass die Bedingungen der Mitwirkung auch für die Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft gilt.

  2. Die Verpflichtung aller Organe zur Vertretung, Aufklärung und Behandlung der Belange aller einzelnen Studentinnen und Studenten wird somit sichergestellt.

Aufgaben

  1. So erklärt sich die Studentinnen- und Studentenschaft bereit in den entscheidenden Organen, von Studienkommissionen bis Rektorat, mitzuwirken. Neben einer Bekräftigung von § 24 Absatz 2 Satz 1 SächsHSG wird somit der Schulterschluss zwischen der Selbstverwaltung durch Vertretung der Studentinnen und Studenten betont. Folglich ist es Aufgabe der Organe den Vertretungen der Studentinnen und Studenten bei der Abbildung der Meinung der Studentinnen- und Studentenschaft zu unterstützen. Es erfolgt die klare Bekundung für die Wahrnehmung der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der studentischen Mitbestimmung, sofern sie der Studentinnen- und Studentenschaft eingeräumt wird.

  2. Selbstverständlich muss die Studentinnen- und Studentenschaft die gesetzlichen Aufgaben erfüllen.

    1. Damit ist die Möglichkeit zur Zusammenarbeit mit weiteren Zusammenschlüssen, beispielsweise fzs, ABS, Gewerkschaften oder bpm, gegeben. Unabhängig der Regelung gemäß § 28 SächsHSG wird somit die Aufgabe zum hochschulübergreifenden Arbeiten der Studierendenschaften in Sachsen genannt.

    2. Dies dient zur Existenzsicherung von sich selbst und dem Einstehen für andere Studierendenschaften.

    3. Es wird die Vertretung des demokratischen Anspruchs der größten Mitgliedergruppe an Hochschulen damit hervorgehoben.

    4. Hiermit wird nochmal klar gestellt, dass sich zu allen Interessen von Studierenden bemüht werden soll. Somit wird eine Meinungsbekundung über den Status von aktuellen Studierenden hinaus möglich. Hierzu zählen beispielsweise Studieninteressierte, hauptsächlich Schülerinnen und Schüler als zukünftige Studierende, Studierende anderer Bildungseinrichtungen, Absolventinnen und Absolventen der Bildungseinrichtungen. Es wird so eine Grundlage geschaffen, um sich zu allgemeinen politischen Themen zu positionieren, denn wir haben eine gesellschaftliche Mitverantwortung. Es ist Aufgabe der Gesamtheit sich Minderheiten einzusetzen, sofern Schwächen oder Nachteile ausgeglichen werden sollen oder keinen zusätzlicher unverhältnismäßiger Schaden verursacht wird.

  3. Es sollen nennenswerte Wert als Aufgabe benannt werden, um das Wesen der Studentinnen- und Studentenschaft näher zu beschreiben. (Der Ansatz der Formulierung ist der Reglung zur Präsidentin des Landtages nachgeahmt, auch wenn die Arten der Funktion nichts miteinander gemein haben.) Etwa wird der StuRa nicht parteipolitisch geprägten Listen gewählt, sondern nach dem Räteprinzip.

Bei einer Gliederung in Fachschaften, fördern deren Organe insbesondere die fachlichen Interessen der Studierenden und betreuen deren Studienangelegenheiten.

Gliederung

Die Fachschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der HTW Dresden und ihrer Studentinnen- und Studentenschaft.

  1. Es wird klargestellt, dass der StuRa das zentrale Organ für die Studentinnen- und Studentenschaft ist. Demnach obliegen ihm alle Entscheidungen für die Gesamtheit der Studentinnen- und Studentenschaft. Dazu gehören neben den fachschaftsübergreifenden Beschlüssen auch Wahlen und Entsendungen für die Studentinnen- und Studentenschaft.

  2. Durch diese Gliederung wird festgelegt, dass es Fachschaften und damit folglich Fachschaftsräte gibt. Dies ist die notwendige Bestimmung gemäß § 27 Absatz 2 SächsHSG. Tatsächlich ist es aber auch die Grundlage für die Selbstverwaltung der Fachschaft, etwa gemäß Artikel 82 Verfassung des Freistaates Sachsen. Es findet die konkrete Gliederung, etwa gemäß Artikel 83 Abs. 1 Verfassung des Freistaates Sachsen, statt. Die Bezeichnung der Fachschaften erfolgt gemäß der Bezeichnungen der aktuellen Fakultäten.

  3. 1Grundsätzlich macht die Gliederung der Fachschaften nach Fakultäten Sinn. Über die Gliederung in Fakultäten entscheidet jedoch das Rektorat, unabhängig von den studentischen Organen, nahezu allein. Durch die Formulierung ist aber sichergestellt, dass durch eine mögliche Änderung in der Gliederung der Fakultäten automatisch auch eine Änderung der Gliederungen der Fachschaft nach sich zieht. 2Sollte eine Abweichung von Satz 1 den Fachschaftsräten oder gar dem StuRa zweckmäßig erscheinen, so können diese das durch Ordnungen ändern. Ordnungen sind hierfür unerlässlich, da sonst keine klare Rechtsaufsicht möglich ist. 0Jedes Mitglied der Studentinnen- und Studentenschaft ist Mitglied genau einer Fachschaft.

Wahlen

Es werden maßgeblich zwei Gegenstände behandelt. Einerseits wird auf die Wahlen gemäß § 26 SächsHSG selbst und auf die dafür notwendige eigene Wahlordnung Bezug genommen. Andererseits wird die Breite zu weiteren Reglungen, etwa den Möglichkeiten zur expliziten Reglung der Dauer der Amtszeit der Mitglieder der Organe und die Voraussetzungen für den Verlust der Mitgliedschaft in den Organen gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 2 SächsHSG bis hin zu Ergänzungen zur Mitwirkung gemäß § 53 SächsHSG.

  1. Verweis zur WO.

  2. Damit wird die Regelung zur Besetzung der Einheiten unterhalb des Organes unabhängig von der Wahlordnung. Somit ergibt sich Gestaltungsfreiraum zur Festlegung des Verfahrens.

  3. Somit wird das Zusammenwirken der Studentinnen und Studenten in den Selbstverwaltungen (Studentinnen- und Studentenschaft und Hochschule) festgelegt. Verweis zur MitO.

Organe

Rechte und Pflichten für die Mitglieder und deren Organe ergeben sich auch aus einer Vielzahl von anderen Rechtsnormen.

Zusammensetzung

  1. Es wird eine Sicherung der beratenden Mitgliedschaft, beispielsweise in Zusammenhang mit der Gewährung von Nichtanrechnung der Studienzeit gemäß § 20 Absatz 4, festgeschrieben.

  2. Hiermit wird erreicht, dass zum Zeitpunkt des Zusammentretens nach erfolgter Wahl ausschließlich die durch die Wahlberechtigten Legitimierten Stimmrecht im Organ besitzen. Gleichzeitig wird dadurch deutlich, dass das Organ durch Beschluss oder Wahl nach Ordnung weiteren Mitglieder Stimmrecht erteilen kann.

  3. Somit ist die zukünftige Größe Entscheidung des Organen und somit eine perspektivische Steuerung der Handlungsfähigkeit des Organes möglich.

  4. Die Belastung von weniger als drei entscheidenden Personen erscheint es nicht zumutbar die gesamte Fachschaft zu vertreten. Gewählte werden automatisch Mitglieder im StuRa.

Befugnisse

So ist eine Gliederung und Übertragung von Befugnissen möglich. Diese müssen klar durch Beschluss oder Ordnung geregelt sein.

Haushalt und Finanzen

  1. Verweis zur FO. Diese Finanzordnung dient als separate Ordnung gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 4 und § 29 Absatz 3 SächsHSG. Der StuRa erlässt mindestens eine Finanzordnung für die Studentinnen- und Studentenschaft.

  2. Verweis zur BO. Die Beitragsordnung dient als separate Ordnung gemäß § 29 Absatz 1 SächsHSG. Der StuRa erlässt die einzige Beitragsordnung für die Studentinnen- und Studentenschaft. Es erscheint auch möglich, sie als Teil der Finanzordnung zur erlassen.

  3. Es handelt sich um das Bekenntnis zum Recht und der Pflicht der Mitwirkung an der Ordnung der Hochschule gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 SächsHSFG.

Zusammenarbeit

  1. Ein derartiges Treffen bildet die Grundlage der gesamtheitlichen Interessenvertretung der Studentinnen- und Studentenschaft. Die Bezeichnung lehnt sich an den Hochschulrat der Hochschule gemäß § 86 SächsHSG an. Aufgabe ist es, das Handeln in den Geschäftsfelder (des Rektorates bei der Hochschule) der Sprecherinnen und Sprecher und der Referatsleitungen zu begutachten. Hinsichtlich der Zusammensetzung wird jedoch ein Unterschied zur Reglung gemäß § 86 SächsHSG gemacht und somit abgebildet wie ein Hochschulrat sein sollte: Große Breite an tatsächlich Beteiligten aus der Hochschule. Somit gelingt auch eine Entwicklung, Rechenschaft und Sorgsamkeit zu finanziellen Belangen im Interesse der wirklichen Gruppe. Selbstverständlich sollten die Mitglieder aus dem Kreise unserer HTW Dresden kommen und klar der Vertretung der Studentinnen- und Studenten zuzuordnen sein. Dazu gehören insbesondere die Fachschaftsräte, Mitglieder der Ausschüsse der Studentinnen- und Studentenschaft und Studentinnen und Studenten, die Mitglieder der Studienkommissionen, Prüfungsausschüsse, Berufungskommissionen, Fakultätsräte, des Wahlausschusses der Hochschule, Senates, Erweiterten Senates, Rektorates, Hochschulrates der Hochschule, der Senatskommissionen, des LandessprecherInnenrates, des Verwaltungsrates des Studentenwerkes und weiterer Zusammenschlüssen, zu denen sich die Studentinnen- und Studentenschaft bekennt usw..

  2. Das Mindestmaß der zu wählenden Ämtern zur Vertretung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden wird benannt.

    1. Die Mitwirkung der Studentinnen- und Studentenschaft wird gemäß § 111 Absatz 2 SächsHSG benannt.

    2. Die Mitwirkung der Studentinnen- und Studentenschaft wird gemäß § 28 SächsHSG benannt.

  3. Hiermit wird die Grundlage für weitere Zusammenschlüsse, wie beispielsweise Bundesfachschaftenkonferenzen oder andere Bündnisse, geschaffen. Somit ist ein Zusammenwirken in und mit Verbänden, Vereinen, Parteien oder Ähnliches möglich.

Verfahren

Beschlüsse

Verweis zur GO. Die Geschäftsordnung regelt auch die Art der Bekanntgabe der Beschlüsse gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 3 SächsHSG.

Ordnungen

Es soll festgehalten werden wonach Ordnungen erstellt werden dürfen. Beabsichtigtes Abweichen von der Grundordnung der HTW Dresden bedarf der Änderung durch den Erweiterten Senat oder dieser Grundordnung bedarf der Änderung durch den StuRa. Gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 1 SächsHSG können die Verfahren der Organe selbst festgelegt werden. Eine jede Ordnung (oder ähnliches) bedarf der Grundlage in einer Ordnung aus der sich das Recht zum Erlass ableitet, etwa wie gemäß Artikel 75 Verfassung des Freistaates Sachsen.

Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Artikelaktionen

Versenden
Drucken