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Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft

Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Grundordnung - GrundO)

Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Grundordnung - GrundO)

Vom 1. November

Aufgrund von § 27 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 400) geändert worden ist, hat die Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Ordnung als Satzung erlassen.

Vorbemerkungen

Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a SächsHSG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Grundordnung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden wird mit der Bezeichnung HTW Dresden abgekürzt.

Die Studentenschaft gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 SächsHSG wird als Studentinnen- und Studentenschaft bezeichnet.

Der Studentenrat gemäß § 25 Absatz 1 SächsHSG wird mit Studentinnen- und Studentenrat bezeichnet, aber möglichst mit der Bezeichnung StuRa abgekürzt.

Die Fachschaftsräte gemäß § 25 Absatz 1 SächsHSG werden mit der Bezeichnung FSRs und der ein einzelner Fachschaftsrat gemäß § 25 Absatz 1 SächsHSG mit der Bezeichnung FSR abgekürzt.

Die Konferenz Sächsischer Studentenräte gemäß § 28 Satz 1 SächsHSG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Konferenz Sächsischer Studentenräte wird mit Konferenz Sächsischer Studierendenschaften bezeichnet, aber möglichst mit der Bezeichnung KSS abgekürzt.

Der Landessprecherrat gemäß § 28 Satz 2 SächsHSG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Konferenz Sächsischer Studentenräte wird mit LandessprecherInnenrat bezeichnet, aber möglichst mit der Bezeichnung LSR abgekürzt.

Das Studentenwerk Dresden gemäß § 109 Absatz 1 Nummer 2 SächsHSG wird als StuWe bezeichnet.

Grundsätzliches

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft ist Recht und Pflicht aller Mitglieder.

  2. Alle Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft haben das Recht Anfragen und Anträge an die Organe zu stellen.

Aufgaben

  1. Die Studentinnen- und Studentenschaft wirkt nach Art und Umfang der Belange ihrer Mitgliedergruppe in der Selbstverwaltung der HTW Dresden mit.

  2. Die Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft sind, neben § 24 Absatz 3 SächsHSG,

    1. der Zusammenschluss mit anderen Studentinnen- und Studentenschaften, insbesondere der KSS, sowie gleichartigen Interessenvertretungen,

    2. Sicherung der verfassten Studentinnen- und Studentenschaft,

    3. der Ausbau der Mitbestimmung ihrer Mitgliedergruppe,

    4. weitere Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder und Ähnlichen.

  3. Alle Mitwirkenden führen ihre Funktion parteipolitisch unabhängig, unkonfessionell und gerecht sowie freiheitlich.

Gliederung

  1. Zentrales Organ der Studentinnen- und Studentenschaft ist der StuRa.

  2. Die Studentinnen- und Studentenschaft gliedert sich in folgende Fachschaften:

    1. Bauingenieurwesen/Architektur,

    2. Chemie,

    3. Elektrotechnik,

    4. Geoinformation,

    5. Gestaltung,

    6. Informatik/Mathematik,

    7. Landbau/Umwelt,

    8. Maschinenbau/Verfahrenstechnik,

    9. Wirtschaftswissenschaften.

  3. Über die Zugehörigkeit zur Fachschaft entscheidet die Zugehörigkeit des Studienganges zu der jeweiligen Fakultät zum Zeitpunkt seiner Einrichtung gemäß § 32 Absatz 4 Satz 1 SächsHSG. Über Abweichungen von Satz 1 entscheiden die betreffenden Organe durch Ordnung.

Wahlen

  1. Die Studentinnen und Studenten wählen ihre Organe der Studentinnen- und Studentenschaft. Näheres regelt die Wahlordnung.

  2. Die Besetzung der Ausschüsse gemäß § Befugnisse regeln die Organe durch Ordnung oder Beschluss.

  3. Studentinnen und Studenten, die in Organen mitwirken, vertreten die Studentinnen- und Studentenschaft. Näheres regelt die Mitwirkungsordnung.

Organe

Zusammensetzung

  1. Die Organe setzen sich aus gewählten und beratenden Mitgliedern zusammen.

  2. Mit der Konstituierung der Organe sind nur gewählte Mitglieder gemäß Wahlordnung stimmberechtigt.

  3. Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder regeln die Organe durch Ordnung oder Beschlussfassung für die kommende Wahl. Sie beträgt mindestens drei. Wurde keine Mitgliederanzahl festgelegt beträgt diese zehn.

  4. Sind in einer Fachschaft weniger Mitglieder als die Mindestanzahl gemäß Absatz 3 in den FSR gewählt, wird bis zur nächsten Wahl in diesen FSR oder bis der StuRa für den jeweiligen Fall Ergänzendes beschließt für diese Fachschaft wie folgt verfahren: Die in den FSR Gewählten werden stattdessen zu den gewählten Mitgliedern des StuRa für diese Fachschaft und der StuRa übernimmt die Vertretung der Fachschaft anstelle gewählter Mitglieder des FSR ab Beginn der neuen Amtszeit des FSR.

Befugnisse

Organe können zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen und Erfüllung ihrer Aufgaben Referate, Ausschüsse, Arbeitsgemeinschaften und Beauftragte einsetzen.

Haushalt und Finanzen

  1. Organe stellen einen Haushaltsplan auf und führen diesen aus. Dazu bestimmen sie jeweils Verantwortliche. Näheres regelt die Finanzordnung.

  2. Studentinnen und Studenten entrichten Beiträge zur Erfüllung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft. Näheres regelt der StuRa durch die Beitragsordnung.

  3. Die Studentinnen- und Studentenschaft soll an einer Ordnung zur Prüfung der Jahresrechnung durch Innenrevision der Hochschule mitwirken.

Zusammenarbeit

  1. Der StuRa bildet gemeinsam mit den Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule, die in einer Funktion in der Selbstverwaltung zur Vertretung der Studentinnen und Studenten mitwirken, den studentischen Hochschulrat.

  2. Zur Vertretung der Studentinnen- und Studentenschaft wirkt der StuRa

    1. im Verwaltungsrat des StuWe und

    2. im LSR der KSS

    mit.

  3. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studentinnen- und Studentenschaft Zusammenschlüsse mit anderen bilden.

Verfahren

Beschlüsse

Die Studentinnen- und Studentenschaft gibt sich eine Geschäftsordnung.

Ordnungen

Organe können sich im Rahmen des SächsHSG, der Grundordnung der HTW Dresden und dieser Grundordnung eigene Ordnungen geben.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Beschlüsse zu dieser Ordnung

Diese Ordnung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des StuRa.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

  1. Diese Ordnung tritt am Tage nach der gemeinsamen Verkündung mit der Grundordnung des StuRa in Kraft.

  2. Ergänzend sollen die

    1. Geschäftsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft und

    2. Mitwirkungsordnung der Studenten- und Studentenschaft

    unverzüglich erlassen werden.

  3. Mit In-Kraft-Treten dieser Ordnung tritt die Satzung der Studentenschaft der HTW Dresden (FH) vom 20. Januar 2004 außer Kraft.

  4. In Kraft bleiben die dem StuRa bekannten Ordnungen:

    1. Wahlordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden;

    2. Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden;

    3. Finanzordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden;

    4. Aufwandsentschädigungsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden;

    5. Härtefallordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden.

  5. Andere Ordnungen im Geltungsbereich der Studentinnen- und Studentenschaft bleiben bis zu 8 Wochen während der Vorlesungszeit unserer HTW Dresden nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung in Kraft, soweit sie dieser Ordnung nicht widersprechen.

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