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Anträge der studentischen Vertretung im Senat zur 179. Sitzung

Anträge der studentischen Vertretung im Senat zur 179. Sitzung

Anträge der studentischen Vertretung im Senat zur 179. Sitzung

 

1. Anerkennung des Sommersemesters 2020 als besonderes Semester COVID-19

 

Antragstext

Der Senat der HTW Dresden erkennt offiziell an, dass es sich beim Sommersemester 2020 nicht um ein "normales" bzw. "typisches" Semester handelt. Dies wird gegenüber dem SMWK und der LRK entsprechend offiziell vertreten. Diese sind dazu aufzufordern, entsprechende landesweite Regelungen zu schaffen und Rechtssicherheit herzustellen. Die Hochschulleitung hat entsprechend dessen Vorkehrungen, Regelungen und Maßnahmen zu treffen, welche es allen Studierenden ermöglicht, nachteilsfrei zu bleiben.

 

Begründung zum Antrag

Durch die besonderen Umstände kann dieses Semester nicht als "normal" verstanden werden. Gründe dafür sind unter anderem die zwangsweise überstürzte Digitalisierung der Lehrinhalte, welche selbst bis Mitte des Semesters kaum hinreichend umgesetzt werden konnten, die psychologische Belastung von Studierenden, Lehrenden und Mitarbeitern, die fehlende Zeit der Vorbereitung und Planung, sowie alle daraus resultierenden Unklar- und Unsicherheiten.
Die Landesregierung musste kurzfristig Entscheidungen treffen, welche bezogen auf die Hochschule, mindestens den Lehrbetrieb zwangsweise in allen wesentlichen Bereichen massiv einschränkte und einschränkt. Diese Einschränkungen gaben von vornherein das eindeutige Signal, dass es notwendig sein wird, das Sommersemester 2020 großflächig flexibilisieren zu müssen. Außerdem ist bereits jetzt ersichtlich, dass uns die Auswirkungen mindestens noch im Wintersemester 20/21 beschäftigen werden. Angesichts der Tatsache, dass es sich um einen gegenüber der Gesellschaft gewollten "Shutdown" durch die Regierung handelt, ist es nur konsequent, die daraus resultierenden Maßnahmen zu ergreifen und sich der Verantwortung zu stellen, dass damit auch der Anspruch auf "Normalität" oder "Teilnormalität" nicht ohne große Einschnitte innerhalb unserer Hochschule realisierbar ist, wenn dabei das Wohl der Menschen an erster Stelle zu stehen hat.
Diese Entscheidungen können und dürfen vor allem den Studierenden weder jetzt noch hinterher zum Nachteil gereichen.

 

2. Kein Präsenzstudium COVID-19

 

Antragstext

Der Senat der HTW Dresden möge beschließen, dass generell keine Präsenzveranstaltungen anzubieten sind. Lehrveranstaltungen sind zu digitalisieren und online zur Verfügung zu stellen. Benötigte Hardware und Software müssen unmittelbar beschafft oder zugänglich gemacht werden, falls nicht bereits geschehen. Für Module, bei denen eine Digitalisierung der Lehrinhalte unmöglich ist, sollen Ausnahmeregelungen einzeln durch das Rektorat per Beschluss genehmigt werden, diese sind den Senatsmitgliedern unmittelbar bekannt zu geben (E-Mail). Falls Vorgenanntes nicht vollumfänglich durch die Hochschule selbst umgesetzt werden kann, soll Amtshilfe angefordert werden.

Außerdem ist es in Bezug auf die Ausnahmeregelungen dringend erforderlich, eingehend zu prüfen, dass es den einzelnen Studierenden überhaupt zumutbar ist, an den genehmigten Vor-Ort-Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Zumutbar ist unter anderem nicht, wenn 90 Minuten vor Beginn oder nach dem Ende einer Lehrveranstaltung mit Anwesenheit vor Ort, andere Lehrveranstaltungen (Onlinevorlesungen, -übungen, -konferenzen, etc.) stattfanden oder finden. Als unzumutbar ist die Teilnahme weiterhin einzustufen, wenn sich der derzeitige Aufenthaltsort von Studierenden nicht innerhalb von Sachsen befindet oder sich der Weg zwischen Campus und Aufenthaltsort nicht innerhalb von 70 Minuten (je Hin- und Rückweg) zurücklegen lässt. Außerdem ist eine Teilnahme unzumutbar, wenn Studierende angeben können, dass sie zu einer Risikogruppe gehören oder wenn Studierende Kinder oder andere Angehörige zu betreuen haben.

Diese Regelungen behalten ihre Gültigkeit, bis die Pandemie vom Robert-Koch-Institut oder anderer zuständiger Stelle offiziell als beendet erklärt wurde oder von denselben erklärt wird, dass Vor-Ort-Lehrveranstaltungen bedenkenlos durchgeführt werden können.

 

Begründung zum Antrag

Im Sinne der Fürsorgepflicht sollen keine Lehrveranstaltungen mit Anwesenheit vor Ort stattfinden. Daher muss digitale Lehre angeboten werden. Dafür stehen bereits ausreichend Systeme zur Verfügung. Sollte dies nicht möglich sein, beispielsweise bei Laborpraktika, soll die Notwendigkeit vom Rektorat mit einem Beschluss bestätigt werden. Hierbei sind vor Ort selbstverständlich alle Infektionsbestimmungen einzuhalten. Die Teilnahme kann nicht verpflichtend sein und für Studierende, denen eine Teilnahme nicht zugemutet werden kann, dürfen keine Nachteile entstehen.
Für Vor-Ort-Lehrveranstaltungen, welche dadurch nicht stattfinden, sind Alternativangebote und Alternativtermine zu schaffen. So soll es unter anderem möglich sein, diese im WS 20/21 zusätzlich anzubieten und belegen zu können.
Äußerst praxisorientierte Studiengänge unserer Hochschule setzen es bereits jetzt in die Tat um, das Wissen über digitale Lehrinhalte zu vermitteln, dies muss grundsätzlich für alle gelten.
Im Rahmen des Infektionsrisikos kann es derzeit weder den Studierenden noch den Lehrenden zugemutet werden, ihr Leben für das Stattfinden von Vor-Ort-Lehrveranstaltungen zu riskieren. Das höhere Gut ist hierbei indiskutabel die Gesundheit und das Leben jedes einzelnen Menschen.

 

3. Weiterer vollwertiger Prüfungsabschnitt COVID-19

 

Antragstext

Der Senat der HTW Dresden fordert die Hochschulleitung per Beschluss dazu auf, Regelungen und Verfahren zu schaffen, um für das SoSe 2020 grundsätzlich einen doppelten jeweils vollwertigen Prüfungsabschnitt zu schaffen. Die Prüfungsabschnitte sollen jeweils im Juli und September stattfinden.

 

Begründung zum Antrag

Die studentischen Senator*innen sind der Ansicht, dass "Konsens" im Senat und innerhalb der Hochschulleitung besteht, dass die maximale Anzahl an Studierenden die Möglichkeit erhalten soll, alle vorgesehenen Prüfungen ordentlich und ohne Benachteiligung absolvieren zu können, und damit einhergehend die minimale Anzahl an Studierenden durch dieses "besondere" SoSe 2020 Prüfungsleistungen nicht ablegen kann.
Es soll das eindeutig erklärte Ziel bestehen, dass sich die Studierenden im WS 20/21 wieder "möglichst" normal innerhalb der vorgesehenen Studienablaufpläne befinden.
Hierdurch kann nicht nur eine möglichst geringe Überschreitung der Regelstudienzeiten, sondern auch und vor allem die Belastung in der derzeitigen Situation, in Hinblick auf die Prüfungs- und Vorbereitungszeit, für die Studierenden erwirkt werden.
Dies ist nur durch eine Aufteilung der Belastung auf alle Beteiligte möglich.
Die Studierenden sind bereits durch das Selbststudium einer wesentlich höheren Belastung als bisher ausgesetzt, welches sich zwangsläufig auf die Vorbereitung und das Ablegen der Prüfungen auswirkt.
Ebenso ist klar erkennbar, dass auch die Lehrenden derzeit einer wesentlich höheren Belastung ausgesetzt sind, und es ist absehbar, dass sich dies nicht ausschließlich auf den Lehrbetrieb begrenzen, sondern auch auf den Prüfungsabschnitt zutreffen wird.
Wenn jetzt klare und eindeutige Regelungen getroffen werden, die dem Rahmen der Flexibilisierung des Semesters dienen, so ist dies frühzeitig durch alle Beteiligten gut planbar, wodurch sich die Belastung in wesentlichen Aspekten auf einen gut vorbereitbaren Zeitraum verteilt.
Unserer Ansicht nach ist es daher jetzt angebracht, eine derartige Entscheidung unmittelbar zu treffen.

 

Mögliche Änderungsanträge


Szenario I: Den Semesterbeginn von September auf Oktober zu verschieben. Der Semesterbeginn des WS 20/21, soll unter Zuhilfenahme aller rechtlichen Mittel, auf den 01.10.2020 verlegt werden. So müssen nicht alle Wiederholungsprüfungsleistungen bereits im Juli angeboten werden, sondern können bei Bedarf auf den zweiten vollwertigen Prüfungsabschnitt (im September) gelegt werden, in welchem allerdings in jedem Fall bereits alle Wiederholungsprüfungen aus dem ersten Abschnitt (im Juli) angeboten werden müssen.

Szenario II: Eine einheitliche Semesterverschiebung auf den November (2020) bis April (2021). Es soll ermöglicht werden, den Vorlesungsbeginn des WS 20/21 auf den 01.11.2020 zu verlegen, wie es die Kultusministerkonferenz empfiehlt, so soll unter Zuhilfenahme aller rechtlichen Mittel erwirkt werden, dass gleichzeitig der Semesterbeginn auf den 01.11.2020 verlegt wird und der zweite Prüfungsabschnitt Mitte/Ende September bis Anfang/Mitte Oktober stattfindet.
Herbei ist zu berücksichtigen, dass der Prüfungszeitraum im Februar 2021 entsprechend sinnvoll anzupassen ist und sich dabei eventuell um mindestens zwei Wochen nach hinten verschiebt, wodurch dieser erst Mitte Februar startet.
Eine gezielte Verschiebung des Semesters sollte bestmöglich für alle planbar sein. Auch die Dauer (Verkürzung auf 4 Monate) sollte entschieden werden. Im Übrigen ergibt sich daraus dann auch die (vorübergehende) Festlegung zum Beginn des nachfolgenden Semesters (Sommersemester 2021).

Szenario III: Keine Verschiebung der Semesterzeiten vorzunehmen. Sollte es nicht möglich sein, den Semesterbeginn zu verschieben, so sind sämtliche Prüfungsleistungen sowohl im ersten (Juli) als auch im zweiten (September) Prüfungsabschnitt, einschließlich aller Wiederholungsprüfungen und einschließlich aller Wiederholungsprüfungen des ersten Abschnitts (Juli), auch im zweiten Abschnitt (September) anzubieten.
Es ist hierbei weiterhin zu prüfen, welche Wiederholungsprüfungen dann noch im regulären Prüfungsabschnitt des WS 20/21 (Februar 2021) angeboten werden. Hierbei ist eine Verfahrensweise zu schaffen, welche es den Studierenden ermöglicht sich zu den Wiederholungsprüfungen im Februar 2021 über das Prüfungsamt elektronisch bereits vorzeitig (z.B. ab Beginn Dezember) anzumelden. Wenn Studierende sich zu Wiederholungsprüfungen anmelden, hat die Prüfung stattzufinden, wenn sich mehr als 1/10 zu der Prüfung anmelden.
Die Prüfung kann allerdings auch generell freiwillig durch die Lehrenden erneut im Februar 2021 angeboten werden, wenn das vorgenannte Kriterium nicht erfüllt ist.

 

4. Wertungsfreiheit von Prüfungsleistungen COVID-19

 

Antragstext

Der Senat der HTW Dresden möge beschließen, dass sämtliche abzulegende Prüfungsleistungen in beiden Prüfungsabschnitten bei Nicht-Bestehen wertungsfrei bleiben, außer es handelt sich um eine Wiederholungsprüfung, einer bereits im ersten Prüfungsabschnitt (Juli) abgelegten Prüfungsleistung.

 

Begründung zum Antrag

Grundsätzlich sind die Fristen zur Wiederholung von Prüfungen so gesetzt, dass für Studierende die Möglichkeit besteht, eine Lehrveranstaltung mindestens "einmalig" erneut besuchen zu können. Dies muss unabhängig davon sein, zu welchem Zeitpunkt innerhalb der Frist sich Studierende dazu entschieden haben diese anzutreten. In dieser besonderen Situation kann dieser Grundsatz nicht gewährleistet werden. Ein Werten dieser Prüfungsleistungen führt somit unmittelbar zu einem Nachteil. Auch wäre der Aufwand zu groß, zu ermitteln, bei welchen der Wiederholungen es bisher möglich gewesen wäre eine Lehrveranstaltung erneut zu belegen. Hier bedarf es aus unserer Sicht einer einfachen und generell umsetzbaren Lösung. Weiterhin steht es uns nicht zu, zu beurteilen, inwiefern oder weshalb es Studierenden bisher nicht möglich war, angebotene Lehrveranstaltungen zu belegen oder belegt haben zu können. Eine Erleichterung ist dies vor allem für Studierende, deren Praktika aufgrund der jahreszeitlichen Bedingungen in diesem Jahr nicht mehr nachgeholt werden können. Bei Bedarf erfolgt eine weitere mündliche Begründung im Rahmen der Sitzung.

 

5. Möglichkeit der Verbesserung von Prüfungsleistungen COVID-19

 

Antragstext

Der Senat der HTW Dresden möge beschließen, dass sämtliche abzulegende Prüfungsleistungen beider Prüfungsabschnitte innerhalb eines Jahres verbessert werden können. Dies soll auch für erste und zweite Wiederholungen möglich sein.
Studierende können selbst entscheiden, ob sie einzelne Prüfungsergebnisse des SoSe 2020 annehmen oder nicht. Die Annahme bedarf keiner gesonderten Erklärung. Die Ablehnung des Prüfungsergebnisses erfolgt automatisch durch erneute Teilnahme (Verbesserungsmöglichkeit) an einer Prüfungsleistung innerhalb eines Jahres, wobei die bessere Note zu werten ist.

 

Begründung zum Antrag

Ist aufgrund der derzeitigen Situation zum Nachteilsausgleich lediglich konsequent. Außerdem trägt diese Regelung maßgeblich dazu bei, dass sich der Anteil an Prüfungsleistungen, welche abgelegt werden, signifikant erhöht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich dadurch ein "massives" Wiederholen oder "Verbessern" von Prüfungsleistungen ergibt, das zeigt die Erfahrung. Weiterhin trägt dies maßgeblich zur psychischen Entlastung der Studierenden bei, wodurch anzunehmen ist, dass ein wesentlich "besserer" Prüfungsabschnitt ermöglicht wird. Eine Erleichterung ist dies vor allem für Studierende, deren Praktika aufgrund der jahreszeitlichen Bedingungen in diesem Jahr nicht mehr nachgeholt werden können. Bei Bedarf erfolgt eine weitere mündliche Begründung im Rahmen der Sitzung.

 

6. Prüfungsvorleistungen COVID-19

 

Antragstext

Der Senat der HTW Dresden möge beschließen, dass sämtliche Prüfungsvorleistungen und deren Fristen für das SoSe 2020 auszusetzen sind. Dies betrifft insbesondere jene, welche als Webkonferenz stattfinden sollen.

 

Begründung zum Antrag

Ist aufgrund der derzeitigen Situation zum Nachteilsausgleich lediglich konsequent.
Bei Bedarf erfolgt eine weitere mündliche Begründung im Rahmen der Sitzung.

 

7. Abgabefristen alternativer Prüfungsleistungen COVID-19 (generell)

 

Antragstext

Der Senat der HTW Dresden möge beschließen, dass sämtliche Abgabefristen von mindestens den alternativen Prüfungsleistungen, bis auf weiteres, auf bis zu drei Wochen nach dem ersten Prüfungsabschnitt im Juli 2020 zu verlängern sind.

 

Begründung zum Antrag

Ist aufgrund der derzeitigen Situation zum Nachteilsausgleich lediglich konsequent.
Bei Bedarf erfolgt eine weitere mündliche Begründung im Rahmen der Sitzung.

 

8. Abgabe alternativer Prüfungsleistungen COVID-19

 

Antragstext

Der Senat der HTW Dresden möge beschließen, dass von den Studierenden keine Abgabe von Alternativen Prüfungsleistungen während der Prüfungsabschnitte (Juli und September 2020) gefordert werden darf.

 

Begründung zum Antrag

Ist aufgrund der derzeitigen Situation zum Nachteilsausgleich lediglich konsequent.
Bei Bedarf erfolgt eine weitere mündliche Begründung im Rahmen der Sitzung.

 

9. Keine Notwendigkeit zur individuellen Abmeldung von Prüfungen COVID-19

 

Antragstext

Der Senat der HTW Dresden möge beschließen, dass sämtliche abzulegende Prüfungsleistungen in beiden Prüfungsabschnitten generell freiwillig erfolgen und eine Abmeldung durch die Studierenden nicht zwangsläufig notwendig ist. Dies betrifft auch Nachhol- und Wiederholungsprüfungen sowie Prüfungsvorleistungen.

 

Begründung zum Antrag

Ist aufgrund der derzeitigen Situation zum Nachteilsausgleich lediglich konsequent.
Bei Bedarf erfolgt eine weitere mündliche Begründung im Rahmen der Sitzung.

 

10. Fristenverlängerung COVID-19

 

Antragstext

Der Senat der HTW Dresden möge beschließen, dass allen Fristversäumnissen aufgrund der fehlenden Pflicht, Prüfungsleistungen zu erbringen, abzuhelfen ist, indem alle Wiederholungsfristen für ein Semester (beide Prüfungsabschnitte (Juli und September) unterbrochen werden und nicht weiter laufen. Alle Fristen verlängern sich damit automatisch um mindestens ein Semester. Fristenbescheide ergehen aufgrund des aktuellen Semesters nicht.

 

Begründung zum Antrag

Sämtliche Hemmnisse aller mit dem Sommersemester 2020 verbundenen Fristen sind um mindestens ein Semester, gegebenenfalls um zwei Semester, wenn Lehrveranstaltungen im WS 20/21 nicht angeboten oder unverschuldet nicht belegt werden konnten, auszusetzen, um einen "wirklichen" Nachteilsausgleich gewährleisten zu können.
Dies ist ebenso aufgrund der derzeitigen Situation zum Nachteilsausgleich lediglich konsequent.
Bei Bedarf erfolgt eine weitere mündliche Begründung im Rahmen der Sitzung.

 

11. Erleichterung von Zugangsbeschränkungen zu Praktika & Auslandssemestern COVID-19

 

Antragstext

Der Senat der HTW Dresden möge beschließen, dass die durch das SoSe 2020 fehlenden "regulär" zu erbringenden Studienleistungen aller Studiengänge und der damit verbundene fehlende Erwerb von ECTS, sich nicht auf die Zulassung zu Praktika und Auslandssemestern auswirken dürfen. Eine Zulassung zu Vorgenannten soll somit auch dann möglich sein, wenn die laut Studien- und Prüfungsordnungen festgelegte Anzahl an ECTS unterschritten wird oder Studienleistungen nicht erbracht wurden, sofern diese das SoSe 2020 betrifft.

 

Begründung zum Antrag

Ist aufgrund der derzeitigen Situation zum Nachteilsausgleich lediglich konsequent.
Bei Bedarf erfolgt eine weitere mündliche Begründung im Rahmen der Sitzung.

 

12. Qualitätssicherung der Lehre SoSe 2020 COVID-19

 

Antragstext

Der Senat möge beschließen, dass für alle Lehrveranstaltungen, zu denen zu benotende Prüfungsleistungen abgenommen werden, eine entsprechende Lehre online stattfindet. Somit soll eine Qualitätssicherung stattfinden. Es soll sichergestellt werden, dass Studierende ordentlich und "gut genug" auf die Prüfungen vorbereitet werden. Dazu soll die Hochschulverwaltung feststellen, ob und wie Lehre stattfindet. Eine didaktische und technische Unterstützung soll allen Lehrenden zur Verfügung angeboten und sichergestellt werden.

 

Begründung zum Antrag

Ist aufgrund der derzeitigen Situation zum Nachteilsausgleich lediglich konsequent.
Bei Bedarf erfolgt eine weitere mündliche Begründung im Rahmen der Sitzung.

 

13. Keine Lehrveranstaltungen in der vorlesungsfreien Zeit COVID-19

 

Antragstext

Der Senat der HTW Dresden möge beschließen, dass keine Lehrveranstaltungen (inkl. Praktika) während, nach oder zwischen beiden Prüfungsabschnitten stattfinden.
Wenn die Lehrveranstaltungen explizit der Vorbereitung auf den anstehenden Prüfungsabschnitt dienen, können Ausnahmen per Beschluss des Rektorats genehmigt werden, diese sind den Senatsmitgliedern unmittelbar bekannt zu geben (E-Mail). Hierbei soll ein Wochenpensum von 7,5 Zeitstunden nicht überschritten werden.

 

Begründung zum Antrag

Das Semester hat pünktlich begonnen, es hat keine Verschiebung des Vorlesungszeitraums stattgefunden, deshalb sollen, so wie geplant, nach dem 04.07.2020 keine Lehrveranstaltungen stattfinden. Den Studierenden muss es möglich sein, sich angemessen auf Prüfungen in beiden Prüfungsabschnitten vorbereiten zu können.

 

14. Zusätzliche Lehrveranstaltungen im WiSe 20/21 COVID-19

 

Antragstext

Der Senat der HTW Dresden möge beschließen, dass Module, die im Sommersemester 2020 weder von der Ausnahmeregelung betroffen sind, noch hinreichend digital stattfanden, im Wintersemester 2020/21 so einzuplanen sind, dass in den Stundenplänen der einzelnen Studierenden das Tagespensum von 8 Zeitstunden und das Wochenpensum von 37,5 Zeitstunden nicht überschritten wird.

 

Begründung zum Antrag

Das Semester hat pünktlich begonnen, es hat keine Verschiebung des Vorlesungszeitraums stattgefunden. Den Studierenden muss es möglich sein, die Fehlzeiten in angemessenem und auch zeitlich zu bewältigendem Umfang nachholen zu können, ohne dass dabei gleichzeitig die Vor- und Nachbereitungszeit der regulären Lehrveranstaltungen des WS 20/21 beeinträchtigt wird.
Klar definiertes Ziel ist an dieser Stelle, dass die Kompetenzvermittlung der Lehrinhalte sinnvoll zu bewerkstelligen und nachholbar ist, um den davon betroffenen Studierenden die Möglichkeit zu geben, jedweden Nachteil z.B. gegenüber anderen Jahrgängen auszugleichen. Es muss ermöglicht werden, dass Studierende, die während und nach ihrem Studium von z.B. Praxispartnern oder zukünftigen Arbeitgebern, Kenntnisse des Studieninhaltes abverlangt bekommen, auch in der Lage sind diese überhaupt vorweisen zu können. Wenn gewisse Studieninhalte nicht oder nur unzureichend vermittelt werden konnten, so führt dies z.B. nicht nur zu schlechteren Chancen auf dem Arbeitsmarkt, sondern wirft gleichzeitig ein unnötig schlechtes Bild auf den Lehrbetrieb unserer Hochschule.

 

15. Fristverlängerung für Studieninteressierte COVID-19

 

Antragstext

Der Senat der HTW Dresden möge beschließen, dass sämtliche Fristen für das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren für alle Studiengänge des Wintersemesters 2020/21 um mindestens einen Monat zu verlängern und gegebenenfalls zu verschieben sind. Bei Verlegung des Semesterbeginns auf den 01.10.2020 oder auf den 01.11.2020 sind die Fristen um mindestens zwei Monat zu verlängern. Dieser Beschluss gilt als temporäre Anpassung der Immatrikulationsordnung.
Sollte der Vorlesungsbeginn auf den 01.11.2020 verlegt werden, so sind Zulassungsanträge gem. § 3 "Fristen und Form des Zulassungsantrages" Abs. 1 Satz 2 ImmaO bis zum 15. November 2020 zulässig.

 

Begründung zum Antrag

Verschobene Abiturprüfungen und weitere zusätzliche (Zeit-) Belastungen von Studieninteressierten erfordern eine spätere Bewerbungsfrist. Für Studieninteressierte, die sich zwischen dem 1. Mai und 15. Juli nicht bewerben können, darf kein Nachteil entstehen. Der Zulassungsprozess muss verschoben bzw. verlängert werden, damit allen Studienbewerber*innen gleiche Voraussetzungen garantiert werden. Sollten z.B. Abiturzeugnisse gegebenenfalls nicht vor dem 15. Juli eingereicht werden können, so dürfen diese auch danach verbindlich eingereicht werden.
Ein Verweis auf der Website: " Machen Sie sich keine Sorgen, falls Sie das Abschlusszeugnis aufgrund der momentanen Situation erst später erhalten. Wir finden eine Lösung, dass Sie sich auch nach dem Stichtag 15. Juli 2020 an der HTW Dresden bewerben können.", bietet für Studieninteressierte keinerlei Rechtssicherheit.
Bei Bedarf müssen Immatrikulationen mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen sein. Damit soll gewährleistet werden, dass auch Studieninteressierten, denen unter normalen Umständen ein Studienplatz zuteil geworden wäre, dieser nicht aufgrund von z.B. Zulassungsbeschränkungen verwehrt wird. Dabei ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen, aus welchem ersichtlich wird, dass entsprechende Unterlagen unverschuldet nicht früher erbracht werden konnten.

 

Möglicher Änderungsantrag

Mindestens das Dezernat Studienangelegenheiten soll entsprechende Ausarbeitungen, in Hinblick auf den grundsätzlichen Gedanken des ursprünglichen Antrags, vorlegen, um sämtliche Fristen für das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren für alle Studiengänge für das Wintersemester 2020/21 um mindestens einen Monat zu verlängern und gegebenenfalls zu verschieben. Dabei soll gewährleistet werden, dass für Studieninteressierte, die sich zwischen dem 1. Mai und 15. Juli nicht bewerben können, kein Nachteil entsteht.

 

16. Nichtanrechnung auf die Regelstudienzeit COVID-19

 

Antragstext

Der Senat der HTW Dresden möge die grundsätzliche Nichtanrechnung eines Semesters im Falle der Regelstudienzeitüberschreitung für das auf das Ende der Regelstudienzeit folgende Semester beschließen. Die Nichtanrechnung erfolgt automatisiert und bedarf keines Antrags durch die Studierenden.

 

Begründung zum Antrag

Ist aufgrund der derzeitigen Situation zum Nachteilsausgleich lediglich konsequent.
Bei Bedarf erfolgt eine weitere mündliche Begründung im Rahmen der Sitzung.

 

17. Nichtanrechnung des SoSe 2020 auf die Regelstudienzeit COVID-19

 

Antragstext

Der Senat der HTW Dresden möge beschließen, dass die Möglichkeit besteht, das aktuelle Semester auf die Regelstudienzeit nachträglich auf Antrag nicht anzurechnen ist, soweit die Leistungen in beiden Prüfungsabschnitten (Juli und September) nicht in vollem Umfang erbracht werden.

 

Begründung zum Antrag

Ist aufgrund der derzeitigen Situation zum Nachteilsausgleich lediglich konsequent.
Bei Bedarf erfolgt eine weitere mündliche Begründung im Rahmen der Sitzung.

 

18. Beweisbarkeit der Nichtanrechnung auf die Regelstudienzeit COVID-19

 

Antragstext

Der Senat der HTW Dresden möge beschließen, dass die Studierenden einen Bescheid über die Nichtanrechnung erhalten, um diese und die ursächlichen, unverschuldeten Gründe dafür gegenüber Dritten nachweisen zu können. Außerdem erfolgt ein Vermerk auf der Immatrikulationsbescheinigung. Zuständig ist das Dezernat Studienangelegenheiten.

 

Begründung zum Antrag

Ist aufgrund der derzeitigen Situation zum Nachteilsausgleich lediglich konsequent.
Bei Bedarf erfolgt eine weitere mündliche Begründung im Rahmen der Sitzung.

 

19. Weiterer Nachteilsausgleich des SoSe 2020 COVID-19

 

Antragstext

Der Senat möge beschließen, dass die Prüfungsausschüsse dazu aufgefordert sind, bei einem zum nachfolgenden Semester anstehenden Pflichtübertritt in eine neuere Version der Studiendokumente drohende Nachteile durch geeignete Maßnahmen ausgleichen. Es soll insbesondere verhindert werden, dass Studierende aufgrund der durch COVID-19 verursachten Umstände durch den Pflichtübertritt zusätzliche Leistungen erbringen müssen.

 

Begründung zum Antrag

Ist aufgrund der derzeitigen Situation zum Nachteilsausgleich lediglich konsequent.
Bei Bedarf erfolgt eine weitere mündliche Begründung im Rahmen der Sitzung.

 

20. Bekanntgabe von Rektorats- und Hochschulratsbeschlüssen

 

Antragstext:

Der Senat der HTW Dresden beschließt, dass Folgendes in der Geschäftsordnung des Senates aufzunehmen ist:
Dem Senat sind zukünftig zu jeder ordentlichen Sitzung sämtliche bis dahin gefassten Rektorats-, und Hochschulratsbeschlüsse gem. § 81 Abs. 5 SächsHSFG im öffentlichen Teil der Sitzung bekannt zu geben und zur Verfügung zu stellen. Sollte der öffentlichen Berichterstattung gem. SächsHSFG etwas entgegenstehen, so sind diese im nicht-öffentlichen Teil bekannt zu geben und den Senatorinnen und Senatoren in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.

 

Begründung zum Antrag

Um eine qualitativ hochwertige Arbeit bei der Verbesserung unserer Hochschule zu erreichen, ist es für alle Mitwirkenden im Allgemeinen und für die Senatorinnen und Senatoren im Besonderen unerlässlich, alle existierenden Fakten zu jedem Sachverhalt zu kennen und gegebenenfalls auch historisch nachvollziehen zu können. Die Praxis der vergangenen Jahre, Informationen stets nur auf themenbezogene Nachfrage bereitzustellen, ist nicht praktikabel, da eine Nachfrage ja bereits das Wissen um die Existenz eines bestimmten Beschlusses voraussetzt. Aus Sicht und Erfahrung der studentischen Vertretung führt stockender Informationsfluss stets zu einem zähen Fluss in der Entwicklung sowie einer Kultur des Reagierens statt des Agierens. Bei Bedarf erfolgt eine weitere mündliche Begründung im Rahmen der Sitzung.

 

21. Archivierung von öffentlichen Protokollen und Beschlüssen

 

Antragstext:

Der Senat der HTW Dresden beschließt, dass Folgendes in der Geschäftsordnung des Senates aufzunehmen ist:
Sämtliche Protokolle und Beschlüsse zu öffentlichen Teilen, beginnend ab der Legislatur 2015, des Senates der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden sind zukünftig im internen Bereich der Website vollumfänglich getrennt nach Protokollen und ausgefertigten Beschlüssen zur Verfügung zu stellen.

 

Begründung zum Antrag

Um eine qualitativ hochwertige Arbeit bei der Verbesserung unserer Hochschule zu erreichen, ist es für alle Mitwirkenden im Allgemeinen und für die Senatorinnen und Senatoren im Besonderen unerlässlich, alle existierenden Fakten zu jedem Sachverhalt zu kennen und gegebenenfalls auch historisch nachvollziehen zu können. Die Praxis der vergangenen Jahre, Informationen stets nur auf themenbezogene Nachfrage bereitzustellen, ist nicht praktikabel, da eine Nachfrage ja bereits das Wissen um die Existenz eines bestimmten Beschlusses voraussetzt. Aus Sicht und Erfahrung der studentischen Vertretung führt stockender Informationsfluss stets zu einem zähen Fluss in der Entwicklung sowie einer Kultur des Reagierens statt des Agierens.
Bei Bedarf erfolgt eine weitere mündliche Begründung im Rahmen der Sitzung.

 

22. Archivierung von nicht-öffentlichen Protokollen und Beschlüssen

 

Antragstext:

Der Senat der HTW Dresden beschließt, dass Folgendes in der Geschäftsordnung des Senates aufzunehmen ist:
Sämtliche Protokolle und Beschlüsse zu nicht-öffentlichen Teilen, beginnend ab der Legislatur 2015, des Senates der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden sind zukünftig in einer internen Datenbank vollumfänglich getrennt nach Protokollen und ausgefertigten Beschlüssen den Senatorinnen und Senatoren über eine zusätzliche Sicherheitsstufe, z.B. "einem zusätzlichen Login" zur Verfügung zu stellen.

 

Begründung zum Antrag

Um eine qualitativ hochwertige Arbeit bei der Verbesserung unserer Hochschule zu erreichen, ist es für die Senatorinnen und Senatoren unerlässlich, alle existierenden Fakten zu jedem Sachverhalt zu kennen und gegebenenfalls auch historisch nachvollziehen zu können. Die Praxis der vergangenen Jahre, Informationen stets nur auf themenbezogene Nachfrage bereitzustellen, ist nicht praktikabel, da eine Nachfrage ja bereits das Wissen um die Existenz eines bestimmten Beschlusses voraussetzt. Aus Sicht und Erfahrung der studentischen Vertretung führt stockender Informationsfluss stets zu einem zähen Fluss in der Entwicklung sowie einer Kultur des Reagierens statt des Agierens.

Bei Bedarf erfolgt eine weitere mündliche Begründung im Rahmen der Sitzung.

 

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Sophia von Asow
Sophia von Asow sagt
06.05.2020 00:18

Anmerkung zu 3. Weiterer vollwertiger Prüfungsabschnitt COVID-19:
Für IB Student*innen müssen bitte ALLE Prüfungen mindestens im ersten Abschnitt angeboten werden. Da an vielen Unis im Ausland das Semester schon im September oder sogar vorher losgeht. Ich will nicht im 6. Semester (in einem Jahr) mehr Prüfungen als notwendig schreiben, nur weil nicht alle Prüfungen im ersten Prüfungsabschnitt angeboten wurde.

Bitte in die Begründung aufnehmen, danke!