Haushaltsordnung der Studentinnenschaft 2026
-
Haushaltsordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden 2026
(studentische Haushaltsordnung 2026 – HO 2026) - als Teil der Ordnung der Studentinnenschaft der HTW Dresden
- Vom 16. Dezember 2025
Vorbemerkung
Die Ordnung als Satzung wurde aufgrund von § Betrag für die studentische Selbstverwaltung Absatz [Ordnungen für die Haushalte] 2 Beitragsordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Beitragsordnung – BO) vom 3. Juni 2025 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Sächsisches Hochschulgesetz vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, durch den StuRa erlassen.
§ Feststellung des Haushaltsplans
-
1Der dieser Ordnung als Anlage beigefügte Haushaltsplan der Studentinnenschaft für das Haushaltsjahr 2026 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 334 506 € festgestellt.
2Der Gesamtplan ist in der Anlage Haushaltsplan 2026 enthalten.
-
Der Betrag für die studentische Selbstverwaltung für den Beitrag der Studentinnenschaft beträgt ab dem Sommersemester 2026 geändert 24,50 €.
§ Zuordnung
Diese Ordnung ist dem Ausschuss Finanzielles zugeordnet.
§ Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
§ Außerkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit der Beschlussfassung der Entlastung der Verantwortlichkeit Haushaltsplan 2026 außer Kraft.
Anlagen
Anlage Haushaltsplan 2026 vom 16. Dezember 2026 (Erlass)
Diese HO wurde auf der 8. Sitzung Plenum (StuRa HTW Dresden) 2025/2026 am 16. Dezember 2026 beschlossen.
Dresden, den 17. Dezember 2025
|
|
|
|
| Alea Klöden | Gwyn Hirschfeld | Katharina Kiene |
| Verantwortlichkeit Haushaltsplan 2026 | Mitglied im Vorstand | Leitung Referat Finanzen |
|---|
Diese Ordnung ist (gemäß § 30 Abs. 3 Satz 5 SächsHSG) dem Rektorat vorzulegen.
Sie wurde am 18. Dezember 2025 dem Rektorat vorgelegt.
Diese Ordnung ist (gemäß § Betrag für die studentische Selbstverwaltung Absatz [Ordnungen für die Haushalte] 2 Satz [Genehmigung des Rektorates bei der Änderung des Betrages für die studentische Selbstverwaltung] 4 BO in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 7 SächsHSG) durch das Rektorat zu genehmigen.
Diese Ordnung wurde am ____. ____. 202__ durch das Rektorat genehmigt.
Dresden, den ____. ____. 202__
|
|
| Prof. Ingo Gestring |
| Rektorin |
|---|
