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Bestimmung der stellvertretenden Referatsleitungen 2016

2016-01-004: Bestimmung der stellvertretenden Referatsleitungen für die Wahlen des StuRa 2016

Antrag

Antragstext

Der StuRa möge für den StuRa 2016 eine Abweichung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 der Wahlordnung dahingehend beschließen, dass der durch den StuRa gewählten Referatsleitung die Bestimmung der jeweiligen stellvertretenden Referatsleitung durch Bestellung obliegt. Somit soll eine Referatsleitung ihr Stellvertretungen, wie auch die weitere Mitglieder des Referates, gemäß § 29 Abs. 2 der Wahlordnung bestellen.

Begründung zum Antrag

Insbesondere für den Vertretungsfall muss für eine bestmögliche Ausübung der Funktion der Referatsleitung sichergestellt sein. Daher bestimmt diese die dafür gewählten Referatsleitung selbst. Eine opportune Besetzung der Stellvertretung, wie aktuell direkt durch die Wahl des StuRa möglich, soll abgeschafft (ausgesetzt) werden. So wird nun sichergestellt, dass auch im Sinne der gewählten Referatsleitung im Vertretungsfall gehandelt wird. Der StuRa trifft die Entscheidung zur Besetzung der Stellvertretung indirekt durch die Wahl der Referatsleitung selbst. Im begründeten Ausnahmefall können kommissarisch auch Sprecherinnen und Sprecher zur Stellvertretung bestellt werden.

Abstimmung

besondere notwendige Mehrheit

2/3-Mehrheit der Mitglieder gemäß § 19 Satzung

Behandlung

1. Sitzung StuRa 2016
Tagesordnungspunkt 4

Ergebnis

11 von 12 Stimmberechtige anwesend

Ja
x
Nein x
Enthaltung x

ohne Gegenrede angenommen

Beschluss

siehe Antrag

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