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Entwurf Geschäftsordnung des Studentinnenrates

Entwurf einer Geschäftsordnung des Studentinnenrates der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (StuRa-Geschäftsordnung - StuRa-GO) vom 25. März 2025

 

Geschäftsordnung des Studentinnenrates der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(StuRa-Geschäftsordnung – StuRa-GO)

als Teil der Ordnung der Studentinnenschaft der HTW Dresden
Vom 25. März 2025

 

Aufgrund von § Verfahren der Grundordnung des Studentinnenrates der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (StuRa-GrundO) vom 16. April 2024 hat der Studentinnenrat der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Ordnung als Satzung erlassen. 

 

§ Geltungsbereich

 

Diese Geschäftsordnung gilt für das Plenum gemäß StuRa-GrundO.

 

§ Abgrenzung

 

Der StuRa hat nicht die Geschäftsordnung

  1. des deutschen Bundestages;

  2. des Sächsischen Landtages;

  3. des Senates HTW Dresden.

 

§ Anträge zur Sitzung

 

Mindestens folgende Anträge zur Geschäftsordnung sollen mit jeweiliger Mehrheit zu einer Sitzung zulässig sein:

  1. Dringliche Verständnisfrage (z. B. zu verwendeten Abkürzungen, zum Zusammenhang von Aussagen oder der Auswirkung auf den Antrag) [ohne weitere Abstimmung]

  2. Einmalige sofortige Richtigstellung (wenn auf eine deiner Aussagen Bezug genommen wird und sie falsch dargestellt wird) [ohne weitere Abstimmung]

  3. Anzweiflung der eben getroffenen Entscheidung der Sitzungsleitung [Mehrheit der Anwesenden]

  4. Bestellung einer anderen Redeleitung (Ablösung der aktuellen Redeleitung) [Mehrheit der Anwesenden]

  5. Änderung der Reihenfolge zur Abarbeitung der Tagesordnung [Mehrheit der Anwesenden]

  6. Nichtbehandlung eines TOP oder eines einzelnen Antrages [Mehrheit der Anwesenden]

  7. Vertagung eines TOP [Mehrheit der Anwesenden]

  8. Überweisung eines Antrages an ein anderes beschlussfassendes Gremium [Mehrheit der Anwesenden]

  9. Ausschluss der Öffentlichkeit [Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden]

  10. Aufhebung des Ausschlusses der Öffentlichkeit [Mehrheit der Anwesenden]

  11. Einreichen eines neuen Antrages [ohne weitere Abstimmung]

  12. Einreichen eines Änderungsantrages [ohne weitere Abstimmung]

  13. Übernehmen eines Änderungsantrages [ohne weitere Abstimmung]

  14. Beschränkung der Redezeit für nachfolgende Redebeiträge zum aktuellen TOP [Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden]

  15. Aufhebung der Beschränkung der Redezeit für nachfolgende Redebeiträge zum aktuellen TOP [Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden]

  16. Schließung der Redeliste [Mehrheit der Anwesenden]

  17. Wiedereröffnung der Redeliste [Mehrheit der Anwesenden]

  18. Schließung der Debatte (und sofortige Beschlussfassung) [Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden]

  19. Meinungsbild zu einer Fragestellung des aktuellen TOP unter allen Anwesenden oder ausschließlich unter den Stimmberechtigten für die Beschlussfassung [ohne weitere Abstimmung]

  20. Geheime Abstimmung einer nachfolgenden Beschlussfassung [ohne weitere Abstimmung]

  21. Kurzweilige Sitzungspause [ohne weitere Abstimmung]

  22. Sitzungspause über 10 Minuten hinaus [Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden]

  23. Neuauszählung der eben abgegebenen Stimmen [ohne weitere Abstimmung]

  24. Feststellung der Beschlussfähigkeit [ohne weitere Abstimmung]

  25. Schließung der Sitzung [Mehrheit der Anwesenden]

 

§ Fristen

 

  1. Anträge sollen mindestens sieben Tage vor der Sitzung dem Präsidium für die Erstellung eines Entwurfes der Tagesordnung eingereicht werden.

  2. Der Entwurf der Tagesordnung soll mindestens zwei Tage vor der Sitzung bekannt gegeben werden.

 

§ Sitzungen

 

  1. In der Vorlesungszeit und der vorlesungsfreien Zeit, jedoch nicht im Prüfungsabschnitt und bei Unterbrechungen der Lehrveranstaltungen, gemäß Studienjahresablaufplan der Hochschule finden alle 2 Wochen Sitzungen in der Gremienblockzeit statt.

  2. 1Das Plenum tagt öffentlich.

    2Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

 

§ Ende Sitzungen Plenum

 

  1. Die Sitzungen des Plenums sind

    1. um 22:00 Uhr
    2. nach 5 Stunden

    zu beenden.

  2. Für eine Fortführung der Sitzung ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

 

§ Beschlüsse

 

  1. 1Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

    2Ist das Plenum danach nicht beschlussfähig, wird unter angemessener Ladungsfrist eine neue Sitzung mit demselben Gegenstand einberufen.

    3In dieser Sitzung ist das Plenum beschlussfähig, worauf mit der Einberufung hinzuweisen ist.

    4Das Präsidium kann vorsehen, dass das Plenum Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen kann.

  2. 1Das Plenum ist zu Beschlüssen zu Anträgen der Geschäftsordnung immer beschlussfähig.

    2Beschlüsse zu Anträgen der Geschäftsordnung werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst.

 

§ ruhende Stimmen

 

  1. Die Stimme des stimmberechtigten Mitgliedes ruht bei einer noch fehlenden schriftlichen Verpflichtung zur Unterrichtung über die Pflichten gemäß § Pflichten von Mitgliedern der Organe Absatz 3 MitO des stimmberechtigten Mitgliedes.

  2. 1Die Stimme des stimmberechtigten Mitgliedes ruht

    1. auf Antrag des stimmberechtigten Mitgliedes oder

    2. bei fehlender Mitwirkung innerhalb der Legislatur gemäß § stimmberechtigte Mitglieder Absatz 3 MitO.

    2Das Ruhen der Stimme endet mit Anwesenheit des Mitgliedes zur Sitzung.

 

§ Zuordnung

 

Diese Ordnung ist dem Ausschuss Strukturelles zugeordnet.

 

§ Inkrafttreten

 

Diese Ordnung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.

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