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Mitwirkungsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft

Mitwirkungsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Mitwirkungsordnung - MitO)

 

Mitwirkungsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Mitwirkungsordnung - MitO)

als Teil der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden
Vom 13. Oktober 2020

 

Aufgrund von § 5 Wahlen Abs. 4 Satz 2 Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Grundordnung – GrundO) vom 15. November 2019 hat der Studentinnen- und Studentenrat der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Ordnung erlassen.

 

Teil allgemeine Bestimmungen

 

§ Mitwirkung

 

  1. 1Studentinnen und Studenten können und sollen als Mitglieder in den Organen mitwirken.

    2Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit ist unvereinbar mit der exekutiven Mitwirkung für den StuRa.

  2. Mitwirkung ist die Übernahme und Ausführung einer Funktion oder Tätigkeit in der Selbstverwaltung.

  3. Mitwirkung im Sinne der Gesetze haben Mitglieder erbracht, die den Umfang eines stimmberechtigten Mitgliedes zum Besuch der Sitzungen für die Dauer einer Wahlperiode erfüllt haben.

  4. Personen, die im StuRa mitwirken wollen, haben den für die Wahl Stimmberechtigten und dem StuRa bekanntzugeben, welchen Organisationen sie angehören, die auch hochschulpolitische Inhalte vertreten.

 

§ Pflichten von Mitgliedern der Organe

 

  1. Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, an den Arbeiten der Organe teilzunehmen.

  2. 1Die Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft sind unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus dem Studium verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Studentinnen- und Studentenschaft sowie ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand daran gehindert wird, die Rechte und Pflichten in der Studentinnen- und Studentenschaft sowie an der Hochschule wahrzunehmen.

    2Insbesondere die stimmberechtigten Mitglieder der Organe sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Organe, für die sie gewählt sind, ihre Aufgaben erfüllen können.

  3. 1Die Mitglieder der Organe sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften zu unterrichten.

    2Sie sind auf deren Einhaltung schriftlich zu verpflichten.

    3Bis dahin sollen die Rechte des Mitgliedes ruhen.

  4. 1Im Fall der Beendigung der Mitwirkung für eine Funktion der Selbstverwaltung sind bis zur Übernahme durch die Nachfolge die Geschäfte weiterzuführen.

    2Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt oder aufgegeben werden.

 

Teil Mitglieder

 

§ stimmberechtigte Mitglieder

 

  1. Stimmberechtigte Mitglieder sind Mitglieder eines Organes, die gemäß § 26 SächsHSFG gewählt wurden.

  2. Fehlende Mitwirkung bei einem stimmberechtigten Mitglied ergibt sich aus dem

    1. mehrfach aufeinander folgenden unentschuldigten Fehlen bei ordentlichen Sitzungen,

    2. Fehlen bei mehr als der Hälfte der ordentlichen Sitzungen der gesamten Legislatur ohne wichtigen Grund.

  3. 1Die Stimme ruht auf Antrag des stimmberechtigten Mitgliedes oder bei fehlender Mitwirkung.

    2Das Ruhen der Stimme endet mit Anwesenheit des Mitgliedes zur Sitzung.

 

§ kooptierte Mitglieder

 

Studentinnen und Studenten, die keine stimmberechtigten Mitglieder sind und bei der Erfüllung der Aufgaben mitwirken, werden durch Wahl oder Bestellung beratende Mitglieder.

 

§ assoziierte Mitglieder

 

  1. Studentinnen und Studenten, die keine stimmberechtigten Mitglieder sind, aber Mitglieder von Kommissionen, Ausschüssen, Beauftragte oder Vergleichbares sind, sollen Kraft Amtes beratende Mitglieder für die Dauer ihrer Mitwirkung im Zusammenwirken mit der Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft sein.

  2. 1Mitglieder der Gremien an einer Fakultät werden beratende Mitglieder des StuRa.

    2Zu diesen Gremien gehören insbesondere:

    1. Fakultätsrat, samt Kommissionen des Fakultätsrates,

    2. Studienkommission,

    3. Prüfungsausschuss,

    4. Berufungskommission,

    5. Dekanat, samt Kommissionen des Dekanates.

  3. 1Mitglieder der Gremien, die nicht gemäß Absatz 2 zuzuordnen sind, werden beratende Mitglieder des StuRa.

    2Zu diesen Gremien gehören insbesondere:

    1. Senat, samt Kommissionen des Senates,

    2. Erweiterter Senat, samt Kommissionen des Erweiterten Senates,

    3. Rektorat, samt den Kommissionen des Rektorates,

    4. Hochschulrat, samt Kommissionen des Hochschulrates,

    5. Wahlorgan der Hochschule,

    6. Organe der Studentinnen- und Studentenschaft.

 

§ externe Mitglieder

 

Personen, die keine Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft sind und bei der Erfüllung der Aufgaben mitwirken, werden durch Wahl der stimmberechtigten Mitglieder beratende Mitglieder.

 

Teil Anerkennung

 

§ Anrechnung

 

Niemand soll wegen seiner fehlenden Mitwirkung in der Selbstverwaltung bevorteilt werden.

 

§ Bescheinigung

 

  1. 1Auf Antrag erstellt das jeweilige Organ eine Bescheinigung über die Mitwirkung aus.

    2Als Nachweis kann das Organ eine Aufzählung des geleisteten Aufwandes beim Mitglied anfordern.

  2. Bescheinigungen für Mitglieder des StuRa unterzeichnen zwei Mitglieder, die jeweils einer, aber nicht der gleichen, der folgenden Gruppen angehören:

    1. Referatsleitung studentische Selbstverwaltung & Organisation,

    2. Vorstand der Geschäftsführung,

    3. Wahlleitung der Studentinnen- und Studentenschaft,

    4. Präsidium oder

    5. Referatsleitung Personal.

 

Teil Schlussbestimmungen

 

§ In-Kraft-Treten

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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