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Grundordnung der Studentinnenschaft

Grundordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Grundordnung - GrundO) vom 4. Mai 2021

 

Grundordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Grundordnung - GrundO)

als Teil der Ordnung der Studentinnenschaft der HTW Dresden
Vom 4. Mai 2021

 

Aufgrund von § 27 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 27 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, hat die Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Ordnung als Satzung erlassen.

 

Vorbemerkungen

 

1Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a SächsHSFG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Grundordnung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden wird mit der Bezeichnung HTW Dresden abgekürzt.

2Die Studentenschaft gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 SächsHSFG wird als Studentinnenschaft bezeichnet.

3Der Studentenrat gemäß § 25 Absatz 1 SächsHSFG wird mit Studentinnenrat bezeichnet, aber möglichst mit der Bezeichnung StuRa abgekürzt.

4Die Konferenz Sächsischer Studentenräte gemäß § 28 Satz 1 SächsHSFG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Konferenz Sächsischer Studentenräte wird mit Konferenz Sächsischer Studierendenschaften bezeichnet, aber möglichst mit der Bezeichnung KSS abgekürzt.

5Der Landessprecherrat gemäß § 28 Satz 2 SächsHSFG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Konferenz Sächsischer Studentenräte wird mit LandessprecherInnenrat bezeichnet, aber möglichst mit der Bezeichnung LSR abgekürzt.

6Das Studentenwerk Dresden gemäß § 109 Absatz 1 Nummer 2 SächsHSFG wird als StuWe bezeichnet.

7Die Studentinnenschaft gebraucht für Funktions- und Personenbezeichnungen allein die grammatisch weibliche Form (generisches Femininum).

8Sie bezieht sich jedoch auf Frauen und Männer gleichermaßen.

9In der Praxis ist jeweils diejenige Form anzuwenden, die der tatsächlichen Besetzung oder der jeweils handelnden Person entspricht.

 

Teil Grundsätzliches

 

§ Mitglieder

 

  1. Der Studentinnenschaft gehören alle Studentinnen ab dem ersten Semester an.

  2. 1Studentinnen haben das Recht

    1. des Austritts aus und

    2. des Wiedereintritts in

    die Studentinnenschaft als Teilkörperschaft des öffentlichen Rechts.

    2Näheres kann die Austrittsordnung regeln.

  3. Mitglieder und Angehörige der Hochschule, die das Recht haben auch der Mitgliedergruppe der Studentinnen anzugehören, sollen grundsätzlich auch Mitglieder der Studentinnenschaft sein.

 

§ Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Studentinnenschaft ist Recht und Pflicht aller Mitglieder.

  2. Alle Mitglieder der Studentinnenschaft haben das Recht Anfragen und Anträge an den StuRa zu stellen.

 

§ Aufgaben

 

  1. Die Studentinnenschaft wirkt nach Art und Umfang der Belange ihrer Mitgliedergruppe in der Selbstverwaltung der HTW Dresden mit.

  2. Die Aufgaben der Studentinnenschaft sind, neben § 24 Absatz 3 SächsHSFG,

    1. der Zusammenschluss mit anderen Studentinnenschaften, insbesondere der KSS, sowie gleichartigen Interessenvertretungen,

    2. Sicherung der verfassten Studentinnenschaft,

    3. der Ausbau der Mitbestimmung ihrer Mitgliedergruppe,

    4. weitere Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder und Ähnlichen.

  3. Alle Mitwirkenden führen ihre Funktion parteipolitisch unabhängig, unkonfessionell und gerecht sowie freiheitlich.

 

§ Wahlen

 

  1. 1Alle Studentinnen wählen den StuRa.

    2Näheres regelt die Wahlordnung.

  2. 1Der StuRa wählt Personen zur Erfüllung der Aufgaben.

    2Näheres soll die Geschäftsordnung regeln.

  3. 1Die Studentinnenschaft kann nur durch Gewählte des StuRa nach außen vertreten werden.

    2Studentinnen, die Mitglieder vom StuRa sind, sollen als Mitglieder zur Vertretung der Studentinnen die Studentinnenschaft nach außen vertreten.

  4. 1Gewählte haben ihre Tätigkeit gewissenhaft auszuüben.

    2Näheres kann die Mitwirkungsordnung regeln.

 

§ Selbstverpflichtungen

 

1Der Verbrauch von Ressourcen der Natur und Umwelt ist auf das Maß zu beschränken, das nach den Grundsätzen einer sparsamen Mittelverwendung zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist und die ökologischen Verhältnisse des Planeten angemessen berücksichtigt.

2Näheres kann die Umweltordnung regeln.

 

Teil Organ

 

§ zentrales Organ

 

1Organ der Studentinnenschaft ist der StuRa.

2Er vertritt auch die Studentinnenschaft der einzelnen Fakultäten, Studiengänge und Jahrgänge.

 

§ Zusammensetzung

 

  1. Der StuRa setzt sich aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern zusammen.

  2. Mit der Konstituierung des StuRa sind nur gewählte Mitglieder stimmberechtigt.

  3. 1Die Anzahl der zu wählenden stimmberechtigten Mitglieder regelt der StuRa durch Ordnung.

    2Die Anzahl beträgt mindestens die Anzahl von Fakultäten der Hochschule.

    3Wurde keine Anzahl festgelegt beträgt sie die Anzahl von Studiengängen der Hochschule.

 

§ Befugnisse

 

1Der StuRa soll zur Vorbereitung seiner Entscheidungen und Erfüllung seiner Aufgaben Komitees, Referate, Ausschüsse, Arbeitsgemeinschaften, Beauftragungen und Verantwortlichkeiten einsetzen.

2Befugnisse, die über die Konstituierung des StuRa andauern sollen, sollen durch Ordnung geregelt werden.

 

§ Haushalt und Finanzen

 

  1. 1Der StuRa stellt einen Haushaltsplan auf und führen diesen aus.

    2Dazu bestimmt er Verantwortliche.

    3Näheres regelt die Finanzordnung.

  2. 1Studentinnen entrichten Beiträge zur Erfüllung der Aufgaben der Studentinnenschaft.

    2Näheres regelt die Beitragsordnung.

  3. Die Studentinnenschaft soll an einer Ordnung zur Prüfung der Jahresrechnung durch Innenrevision der Hochschule mitwirken.

 

§ Zusammenarbeit

 

  1. Der StuRa bildet gemeinsam mit den Mitgliedern und den Angehörigen der Hochschule, die in einer Funktion in der Selbstverwaltung zur Vertretung der Studentinnen mitwirken, den studentischen Hochschulrat.

  2. Zur Vertretung der Studentinnenschaft wirkt der StuRa

    1. im Verwaltungsrat des StuWe,

    2. im LSR der KSS,

    3. im fzs,

    4. im DAAD und

    5. im Beirat des DHSZ

    mit.

  3. 1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studentinnenschaft Zusammenschlüsse mit anderen bilden.

    2Näheres kann die Zusammenwirkungsordnung regeln.

 

Teil Verfahren

 

§ Geschäftsordnung

 

  1. Die Studentinnenschaft gibt sich eine Geschäftsordnung.

  2. Der StuRa soll sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ Ordnungen

 

1Der StuRa kann sich, im Rahmen des SächsHSFG, der Grundordnung der HTW Dresden, dieser Grundordnung und anderen Ordnungen der Studentinnenschaft, eigene Ordnungen geben.

2Beschlüsse zu Ordnungen der Studentinnenschaft werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des StuRa gefasst.

 

§ Verordnungen

 

1Komitees des StuRa und andere Stellen können Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit der Studentinnenschaft Verordnungen geben.

2Näheres kann der StuRa durch Ordnung regeln.

 

Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ Zuordnung

 

Diese Ordnung ist dem Ausschuss Strukturelles zugeordnet.

 

§ Inkrafttreten

 

Diese Ordnung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.

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