1. Sitzung Ausschuss Finanzielles 2021

1. Sitzung des Ausschusses Finanzielles 2021
Wann 30.01.2021 um 13:00 bis
31.01.2021 um 21:00
Wo (A106) Discord
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https://pentapad.c3d2.de/p/stura-htw-dresden_a-fin_2021-1

 

 

"Wahlversprechen"

 

entsprechend der Ankündigungen der Kandidatur

 

 

Anpassung Obergrenze Aufwandsentschädigung

 

bisher gab es den "Bezug auf R 3.12 Absatz 3 Satz 3 LStR" als (und in der) Begründung

 

Der StuRa möge beschließen, die Obergrenze von 2.400 € gemäß § zu entschädigender Aufwand Absatz (jährliche Obergrenze) 2 für den geleisteten Aufwand ab 2021 auf 3.000 € zu erhöhen.

 

Ersetze in § zu entschädigender Aufwand Absatz (jährliche Obergrenze) 2

2.400 €

durch

3.000 €

.

 

Ersetze in

im Kalenderjahr höchstens 2.400 € Aufwandsentschädigung

durch

im Kalenderjahr höchstens den Höchstbetrag gemäß § 3 Nummer 26 EStG, die sogenannte Übungsleitungspauschale (3.000 € im Jahr 2021) Aufwandsentschädigung

.

 

Ersetze in

im Kalenderjahr höchstens 2.400 € Aufwandsentschädigung

durch

im Kalendermonat höchstens 861 € Aufwandsentschädigung

.

 

Ersetze in

im Kalenderjahr höchstens 2.400 € Aufwandsentschädigung

durch

im Kalendermonat höchstens den Höchstbetrag gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 2 (monatlicher Bedarf für Auszubildende in Hochschulen) und Absatz 2 Nummer 2 (Erhöhung vom monatlichen Bedarf für die Unterkunft nicht bei den Eltern) BAföG, der sogenannte BAföG-Höchstsatz (861 € in den Monaten im Jahr 2021) Aufwandsentschädigung

.

 

Dazu gibt es auch einen Vorschlag für die anstehende 2. Sitzung Ausschuss Personelles 2021. Er ist sehr gut.

 

Auch gab es den Hinweis, dass dennoch "gewarnt" werden soll, wenn die bisherige Grenze von 2.400 €, die steuerrechtlichen Hintergrund hat, erreicht werden wird.

 

 

finanzielle Unterstützung für soziale Härtefälle für die Teilnahme an Studienveranstaltungen

(beispielsweise MUN & Co)

 

HFA um Mitarbeit (Erstellung Antrag) bitten.

 

Vertagt!

 

 

Kleinstkredite für Studentinnen, die womöglich "uneinbringbar" werden,

wie wohl vom Dezernat Finanzen und Beschaffung der Hochschule als vorstellbar vorgeschlagen

 

HFA um Mitarbeit (Erstellung Antrag) bitten.

 

Vertagt!

 

 

Anmerkungen der Rektorin zur Genehmigung der Beitragsordnung vom 8. Dezember 2020

 

 

§ 2 Abs. 1 Satz 1 bestimmt: „Alle Mitgliederinnen der Studentinnenschaft der HTW Dresden sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.“

Da die Beitragsordnung eine Generalklausel wie beispielsweise „Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit sind alle Bezeichnungen nur in der weiblichen Form angegeben. Selbstverständlich sind aber alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen.“ nicht enthält, ist nicht ohne weiteres klar, dass die Beitragspflicht auch männliche Studierende umfasst. Die „Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft“ verwendet jedenfalls in „§ Mitglieder“ die Formulierungen Studentinnen und Studenten.

Der in Ihrem Schreiben vom 11.12.2020 benannte Beschluss des Plenums vom 24.11.2020 ist im Übrigen nicht bekannt.

 

In § 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 Satz 1 wird noch der Begriff „SZ-Bike“ verwendet. Hier müsste nochmals die Richtigkeit geprüft werden, da sich hier eine Umbenennung in MOBIbike ergeben haben dürfte.

 

Soweit die Begriffe „Finanzordnung der Studentinnenschaft“ (§ 5), „Härtefallordnung der Studentinnenschaft“ (§2), „Ordnung der Studentinnenschaft“ (Vorbemerkung, § 11) verwendet werden, sind diese streng genommen nicht mit den Ordnungen des StuRa identisch. Ordnungen können zwar unbenannt werden, jedoch muss dies durch eine Änderung der Ordnung selbst erfolgen.

 

Der Begriff „Studentinnenschaft“ der BO entspricht nicht der Begrifflichkeiten der „Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft“, die den Begriff „Studentinnen- und Studentenschaft“ verwendet.

 

 

Schwierig!

 

sprachlicher foo zum generischen Femininum

 

§ 2 Abs. 1 Satz 1 bestimmt: „Alle Mitgliederinnen der Studentinnenschaft der HTW Dresden sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.“

Da die Beitragsordnung eine Generalklausel wie beispielsweise „Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit sind alle Bezeichnungen nur in der weiblichen Form angegeben. Selbstverständlich sind aber alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen.“ nicht enthält, ist nicht ohne weiteres klar, dass die Beitragspflicht auch männliche Studierende umfasst. Die „Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft“ verwendet jedenfalls in „§ Mitglieder“ die Formulierungen Studentinnen und Studenten.

Der in Ihrem Schreiben vom 11.12.2020 benannte Beschluss des Plenums vom 24.11.2020 ist im Übrigen nicht bekannt.

 

Das mit Migliederinnen ist wohl ein Fehler, der dem Ausschuss Finanzielles 2020 unterlaufen ist. Sch…ande! (Das passiert!)

 

Der StuRa möge (durch den Ausschuss Finanzielles) beschließen die BO dahingehend redaktionell anzupassen, dass "das Mitgliedin" durch "das Mitglied" ersetzt wird.

Dazu gibt es keine Gegenrede.

Der Ausschuss erstellt gleich selbst eine entsprechende Arbeitskopie der BO vom 8. Dezember 2020.

 

Der Ausschuss Strukturelles wird durch den Ausschuss Finanzelles aufgefordert, eine Reglung entsprechend der vorgeschlagenen Formulierung 'Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit sind alle Bezeichnungen nur in der weiblichen Form angegeben. Selbstverständlich sind aber alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen.' aufzunehmen. Das entspricht dem Willen des StuRa, wie es (irgendwann Ende 2020) bei "make clean" beschlossen wurde.

Was für ein foo!

 

SZ-Bike vs. MOBIbike

 

In § 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 Satz 1 wird noch der Begriff „SZ-Bike“ verwendet. Hier müsste nochmals die Richtigkeit geprüft werden, da sich hier eine Umbenennung in MOBIbike ergeben haben dürfte.

 

Die Leistung basiert (weiterhin) auf dem bisherigen Vertrag. Wir haben - gemäß dem Vertrag - weiterhin SZ-Bike bestellt, aber nehmen auch (ersatzweise) MOBIbike, da ja das der Ersatz für SZ-Bike ist.

Demnach wird da nichts geändert.

 

Soweit die Begriffe „Finanzordnung der Studentinnenschaft“ (§ 5), „Härtefallordnung der Studentinnenschaft“ (§2), „Ordnung der Studentinnenschaft“ (Vorbemerkung, § 11) verwendet werden, sind diese streng genommen nicht mit den Ordnungen des StuRa identisch. Ordnungen können zwar unbenannt werden, jedoch muss dies durch eine Änderung der Ordnung selbst erfolgen.

 

Wir sind einfach dankbar, dass kein Mensch die Absicht hat es streng zu nehmen.

Der grundsätzlichen Aussage können wir (selbstverständlich) nicht widersprechen, da sie richtig ist.

Im Übrigen könnten wir ja einfach bei allen Ordnung die Abkürzung verwenden, wobei das Problem nicht mehr sichtbar wäre. Oder?

Gern kann die sprachlich getriebene "Rechtsaufsicht" ihren Fetisch für sprachlich Ästhetik mit der mächtigen Maßnahme der Ersatzvornahme (oder was auch immer) leben.

 

Der Begriff „Studentinnenschaft“ der BO entspricht nicht der Begrifflichkeiten der „Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft“, die den Begriff „Studentinnen- und Studentenschaft“ verwendet.

 

Aber gemeint ist das Gleiche. Das ist doch klar, oder.

Im Übrigen wäre die Kritik wohl beim anerzogenen generischen Maskulinum nicht gekommen.

 

Kritik an den Anmerkungen

 

Der Grundton, dass aus ästhetischen Animositäten zur sprachlichen Belangen für Verweise & Co, erscheint bedenklich und zeigt eine Missverständnis zur ausgeübten Rechtsaufsicht. Es als Zugeständnis - wegen Dringlichkeit, die das Rektorat selbst durch über einen Monat Untätigkeit erzeugt hat - zu verkaufen ist bedenklich. Wir sind von der Rektorin enttäuscht so was zu suggerieren.

 

 

weitere Berichtigung von redaktioneller Probleme in der Beitragsordnung

 

Bei der redaktionellen Überarbeitung wegen des Berichtigen von sprachlichen foo fiel auf, dass bei der Erarbeitung zur Ausfertigung ein Fehler(chen) passiert ist. Nämlich 2 Stichpunkte wurden zu einem Stichpunkt zusammengefasst, bei ',die in Teilzeit studieren,'

 

Der StuRa möge (durch den Ausschuss Finanzielles) beschließen die BO dahingehend redaktionell anzupassen, dass der Punkt "Mitglieder, die einen Schwerbehindertenausweises mit einem der gültigen Merkzeichen gemäß SGB IX (aG; BI; H; G mit gültiger Wertmarke oder GI mit gültiger Wertmarke) besitzen," und "Mitglieder, die in Teilzeit studieren," in zwei Punkte getrennt werden.

Dazu gibt es keine Gegenrede.

Der Ausschuss erstellt gleich selbst eine entsprechende Arbeitskopie der BO vom 8. Dezember 2020.

 

 

Die BO wurde genehmigt. Das sollte bei der Bekanntgabe (auf der Website) eingetragen werden.

Der Ausschuss erstellt gleich selbst eine entsprechende Arbeitskopie der BO vom 8. Dezember 2020.

 

 

Weitere (mögliche anzugehende) Themen

 

Projekt zur Erstellung von Begründungen mit "Deutungen" der Ordnungen

 

Vertagt!

 

Leichen aus dem Keller vom Ausschuss 2020

 

Es gibt eine Arbeitskopie der FO. Mutmaßlich (hoffentlich) handelt es sich nur um die redaktionelle Änderung von "Sprecherinnen und Sprecher" zu "Vorstand der Geschäftsführung".

Vertagt!

 

Die Schließfachordnung liegt bei "offiziell" im persönlichen Ordner von Johann? WTF!

Vertagt!

 

 

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