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Härtefallordnung der Studentinnen- und Studentenschaft

Härtefallordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Härtefallordnung - HärteO) vom 26. Juni 2018

 

Härtefallordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Härtefallordnung HTW Dresden - HärteO)

als Teil der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden
Vom 26. Juni 2018

 

Aufgrund von Ordnungen der Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Grundordnung – GrundO) vom 1. November 2016 in Verbindung mit der Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Beitragsordnung – BO) vom 13. Dezember 2017 hat der StuRa diese Ordnung als Satzung erlassen.

 

Vorbemerkungen

 

Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft wird mit der Bezeichnung HFA abgekürzt.

 

Teil Härtefall

 

§ Befreiung vom Beitrag wegen Härte

 

  1. Die Studentinnen- und Studentenschaftkann für ihre Mitglieder bei sozialer und finanzieller Härte über die Befreiung oder die Rückerstattung von Beiträgen gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 SächsHSFG, insbesondere den Beitrag für die Studentinnen- und Studentenschaft gemäß § 29 Abs. 1 SächsHSFG, aber auch den Beitrag für das StuWe gemäß § 110 Abs. 2 SächsHSFG, entscheiden.

  2. Die Studentinnen- und Studentenschaft erlässt Richtlinien und richtet einen HFA ein.

  3. 1Die Anzahl und die Höhe des Anteils für mögliche Befreiungen oder Rückerstattungen ist durch die Mittel vom Haushaltsplan gemäß § 29 Abs. 3 SächsHSFG begrenzt. 2Der StuRa soll soll bei der Aufstellung des Haushaltsplanes die sozialen Verhältnisse der Studentinnen und Studenten angemessen berücksichtigen. 3Ein Anspruch auf Befreiung oder Rückerstattung besteht nicht.

 

§ Richtlinien

 

  1. 1Es soll eine Richtlinien für soziale und finanzielle Härte geben. 2Die Richtlinie soll öffentlich sein.

  2. 1Die Richtlinien dienen für die Entscheidung zu Anträgen als Härtefall. 2Der HFA kann in begründeten Einzelfällen von den Richtlinien abweichen.

 

Teil Härtefallausschuss

 

§ Härtefallausschuss

 

  1. [Organ für Entscheidungen zu Härtefällen]Der HFA ist das Organ der Studentinnen- und Studentenschaft für Entscheidungen zu Anträgen als Härtefall. Der HFA ist dem StuRa rechenschaftspflichtig.

  2. [Wahl und Zusammensetzung vom HFA]Der StuRa wählt mindestens drei, jedoch höchstens fünf, Mitglieder für den HFA.(Amtszeit beträgt ein Jahr (Verweis SächsHSFG)) Mindestens die Hälfte der Mitglieder müssen Mitglieder des StuRa sein.

  3. [Aufgaben vom HFA]Der HFA ist insbesondere zuständig für:

    1. Entscheidungen zu Anträgen als Härtefall;

    2. Erlass und Änderungen der Richtlinien für soziale und finanzielle Härte.

  4. [Öffentlichkeit, Verschwiegenheit] Sitzungen finden grundsätzlich nicht öffentlich statt. Einzelfälle werden nichtöffentlich behandelt. Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis gilt für alle an der Sitzung Teilnehmenden und ist zu protokollieren.

  5. 1Die antragstellende Person kann der Behandlung ihres Antrags beiwohnen. 2Die antragstellende Person kann die Ausfertigung des Teils mit der Behandlung ihres Antrages des Sitzungsprotokolls verlangen.

 

Teil Antrag als Härtefall

 

§ Antragstellung

 

  1. Alle Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft, die sich nach eigener Einschätzung in einer sozialen und finanziellen Notlage befinden, sollen einen Antrag als Härtefall stellen können.

  2. Unterhaltsleistungen sowie anderen Sozialleistungen haben Vorrang vor der Befreiung als Härtefall.

  3. 1Anträge für das Wintersemester sind grundsätzlich bis zum Ablauf Oktober zu stellen. 2Anträge für das Sommersemester sind grundsätzlich bis zum Ablauf März zu stellen. 3In Ausnahmefällen kann der HFA auch über Anträge, die bis zum Ende des jeweiligen Semesters gestellt werden, entscheiden.

  4. Der Antrag ist schriftlich zu stellen, soweit dies zumutbar ist.

 

§ Inhalte des Antrages, Nachweise

 

  1. Angaben sind durch geeignete Nachweise zu belegen.

  2. Anträge sollen mindestens beinhalten:

    1. Name

    2. Postalische Adresse oder Mail-Adresse oder Telefonnummer

    3. (geeignete) Nachweise über die finanzielle und soziale Situation für die Bearbeitung

  3. Nachweise sollen sein:

    1. (schriftliche) Darstellung der Notlage;

    2. Immatrikulationsbescheinigung;

    3. Studentinnen- und Studentenausweis (Vor- und Rückseite);

    4. Einkommensnachweise (im Falle von Einkommen);

    5. BAföG-Bescheid (auch ein Ablehnungsbescheid);

    6. Kontoauszüge der vergangenen 3 Monate;

    7. gegebenenfalls Einkommensnachweis von unterhaltspflichtigen Personen.

  4. 1Über die Notwendigkeit für geeignete Nachweise entscheidet der HFA. 2Über die Notwendigkeit zum Nachreichen von Nachweisen entscheidet der HFA. 3Zum Nachreichen von Nachweisen fordert der HFA unverzüglich auf. 4Wegen fehlender Mitwirkung durch das fehlende Nachreichen von Nachweisen kann ein jeder Antrag abgelehnt werden.

 

§ Verarbeitung personenbezogener Daten

 

  1. Der HFA und der StuRa darf personenbezogene Daten der antragstellenden Personen verarbeiten, soweit dies für

    1. die Entscheidungen zu Anträgen als Härtefall und

    2. die Befreiung oder Rückerstattung von Beiträgen

    erforderlich ist.

  2. Die Daten

    1. der Anträge als Härtefall der Einzelfälle sollen nur den Mitgliedern des HFA,

    2. der Korrespondenz zu Anträgen soll nur den Mitgliedern des StuRa und die Angestellten, die in der Verwaltung mitarbeiten, und

    3. der Befreiung oder Rückerstattung aufgrund der Bewilligung der Anträge als Härtefall der Einzelfälle werden auch

      1. den kassen- und finanzverantwortlichen Personen sowie

      2. dem Studentinnen- und Studentensekretariat und der Innenrevision der Hochschule

    bekannt werden.

  3. Antragstellende Personen haben den Anspruch auf alle Informationen über ihren eigenen Antrag.

 

Teil Schlussbestimmungen

 

§ In- und Außerkrafttreten

 

  1. Die Ordnung tritt sofort und für alle Anträge für das Sommersemester 2018 in Kraft.

  2. Änderungen der Härtefallordnung bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des StuRa.

  3. Die bisherige Härtefallordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden treten außer Kraft.

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