Entwurf Beitragsordnung der Studentinnenschaft

Entwurf für eine Beitragsordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Beitragsordnung - BO) vom 1. Juni 2021

 

Beitragsordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Beitragsordnung HTW Dresden - BO)

als Teil der Ordnung der Studentinnenschaft der HTW Dresden
Vom 18. Mai 2021

 

Vorbemerkung

 

1Die Beitragsordnung (im Folgenden BO genannt) ist Bestandteil der Ordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (im Folgenden HTW Dresden genannt).

2Sie wird auf Grund von § 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist, vom Studentinnenrat (im Folgenden StuRa genannt) erlassen und bedarf der Genehmigung des Rektorates.

 

§ Beitragszweck

 

Die Studentinnenschaft der HTW Dresden erhebt von ihren Mitgliedern jedes Semester Beiträge für die Erfüllung der Aufgaben der Studentinnenschaft (studentische Selbstverwaltung), sowie insbesondere für die Mobilität der Studentinnen am Studienort (Semesterticket).

 

§ Beitragspflicht

 

  1. Alle Mitglieder der Studentinnenschaft der HTW Dresden sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.

  2. Die Beiträge werden mit der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig.

  3. 1Eine Rückerstattung der Beiträge aus Mitteln der Studentinnenschaft der HTW Dresden ist in sozialen und wirtschaftlichen Härtefällen möglich.

    2Näheres regelt die Härtefallordnung der Studentinnenschaft.

 

§ Beitragseinzug und -zahlung

 

  1. Den Semesterbeitrag zieht die für die HTW Dresden zuständige Kasse entgeltfrei ein.

  2. Die HTW Dresden zahlt die Beiträge der Studentinnenschaft gemäß § Beitragshöhe und -zusammensetzung an den StuRa auf Grundlage der durch das Dezernat Studienangelegenheiten festgestellten Anzahl von Mitgliedern der Studentinnenschaft.

  3. Der StuRa zahlt den Betrag für das Semesterticket gemäß § Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 entsprechend der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.

 

§ Beitragshöhe und -zusammensetzung

 

  1. Der Beitrag für die Studentinnenschaft setzt sich aus dem Betrag für die studentische Selbstverwaltung und dem Betrag für das Semesterticket zusammen.

  2. Der Betrag für die studentische Selbstverwaltung ergibt sich aus dem Haushaltplan gemäß FO.

  3. Der Betrag für das Semesterticket ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen für das Semesterticket.

  4. Den Beitrag für das Studentenwerk erhebt das Studentenwerk Dresden gemäß § 110 Abs. 2 SächsHSFG.

 

§ Betrag für die studentische Selbstverwaltung

 

  1. Der StuRa bewirtschaftet die Mittel der Studentinnenschaft gemäß der FO zur Erfüllung der Aufgaben der Studentinnenschaft.

  2. Näheres zum Betrag für die studentische Selbstverwaltung kann eine Verordnung regeln.

 

§ Betrag für das Semesterticket

 

  1. 1Das Semesterticket soll die wirtschaftliche und soziale Selbsthilfe der Mitglieder unterstützten.

    2Der Betrag ist auf das Maß zu beschränken, das die sozialen Verhältnisse der Mitglieder angemessen berücksichtigt.

  2. Grundsätzlich haben alle Mitglieder das Semesterticket.

  3. Das Semesterticket muss mindestens

    1. öffentlichen Personennahverkehr [in der Stadt] in Dresden (Abo-Monatskarte der Dresdner Verkehrsbetriebe)

    2. Schienenpersonennahverkehr [in der Region der Stadt] im Land Sachsen (Länderticket (ohne zeitliche Einschränkung) DB Regio Südost)

    umfassen.

  4. Das Semesterticket soll mindestens auch

    1. öffentlichen Personennahverkehr im Verkehrsverbund [der Stadt] mit Dresden (Abo-Monatskarte Verkehrsverbund Oberelbe)

    2. Fahrradverleih [in der Stadt] in Dresden (ganztägige Nutzung für Kurzstrecken)

    umfassen.

  5. Das Semesterticket kann

    1. öffentlichen Personennahverkehr der Verkehrsverbünde [in der Region der Stadt] im Land Sachsen (Länderticket)

    2. Fahrradverleih [in der Stadt] in Dresden (ganztägige Nutzung)

    umfassen.

  6. Das Semesterticket könnte wirtschaftlich zweckmäßig im Einvernehmen mit dem StuRa auch

    1. Schienenpersonennahverkehr [über die Region der Stadt] über das Land Sachsen hinaus (Quer-durchs-Land-Ticket Deutsche Bahn)

    2. öffentlichen Personennahverkehr der Verkehrsverbünde [über die Region der Stadt] über das Land Sachsen hinaus

    3. Schienenpersonenfernverkehr (BahnCard Deutsche Bahn oder Interrail)

    umfassen.

  7. Das Semesterticket kann weitere geringfügige und wirtschaftlich zweckmäßige Leistungen umfassen.

  8. 1Einzelne Mitglieder sollen das Semesterticket nicht haben müssen.

    2Für sie soll die Beitragsplicht über den Betrag für das Semesterticket entfallen können.

    3Die vertraglichen Vereinbarungen für das Semesterticket sind entsprechend abzuschließen.

  9. Näheres zum Betrag für das Semesterticket soll eine Verordnung regeln.

 

§ Verhandlung vom Semesterticket

 

1Der StuRa bestimmt eine verantwortliche Person für die Verhandlung und den Abschluss der vertraglichen Vereinbarungen für das Semesterticket.

2Diese Person wird wie die verantwortliche Person für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes gemäß § 29 Abs. 3 Satz 4 SächHSFG bestimmt.

3Der StuRa kann einzelne verantwortliche Personen für die Verhandlung vertraglicher Vereinbarungen und den Abschluss zu bestimmten Teile für das Semesterticket und zu bestimmten auslaufende vertragliche Vereinbarungen bestimmen.

4Die Bestimmung ist auf das Jahr des aufzustellenden Haushaltes begrenzt.

 

§ Schlussbestimmung

 

  1. Näheres zum Beitrag kann eine Verordnung regeln.

  2. 1Die BO tritt mit ihrer Veröffentlichung und der Genehmigung durch das Rektorat in Kraft.

    2Mit dieser Beitragsordnung treten alle vorherigen Beitragsordnungen außer Kraft.

 

§ Zuordnung

 

Diese Ordnung ist dem Ausschuss Finanzielles zugeordnet.

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