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Begründung zur Mitwirkungsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft

Begründung für die Mitwirkungsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Mitwirkungsordnung - MitO)

 

 

Grundsätzlich wird § 53 SächsHSG wie für die Mitwirkung in den Organen der Hochschule auch für die Organe der Studentinnen- und Studentenschaft angewendet.

 

Grundsätzliches

 

Mitwirkung

  1. In Anlehnung an § 53 SächsHSG wird klargestellt, dass einerseits die Benachteiligung wegen Mitwirkung gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 SächsHSG verhindert werden muss und andererseits die Mitwirkung Recht und Pflicht aller Studentinnen und Studenten gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 SächsHSG ist. Es wird betont, dass Mitwirkung für die Studentinnen- und Studentenschaft bei den Organen erbracht werden soll. Demnach sind Organe auch aufgefordert, entsprechende Grundlagen zu schaffen. In Verlängerung wird damit auch die Hochschule zur entsprechenden Unterstützung, etwa gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 SächsHSG, aufgefordert.

  2. Es wird unterstrichen, dass Mitwirkung nicht durch das Besetzen, sondern das Ausfüllen einer Funktion gegeben ist. Durch Mitwirkung sollen Tätigkeiten erkennbar werden.

  3. Zur Festlegung eines Mindestmaßes an Aufwand, wird der Umfang von Zeit zur Erfüllung des Aufwandes eines zur Stimmberechtigung gewähltes Mitglied des Organes herangezogen. Insbesondere für die Bemessung einer tatsächlichen Mitwirkung bei beratende Mitglieder soll diese Größe verwendet werden. Bezugnehmend auf § 53 Abs. 4 Satz 2 SächsHSG gilt daher: Wer einem Organ mit beratender Stimme angehört, hat mit Ausnahme des Stimmrechtes alle Rechte eines Mitgliedes, wenn sie oder er äquivalent mitgewirkt haben.

 

Pflichten von Mitglieder der Organe

  1. In Anlehnung an § 9 Abs. 2 Satz 1 GO SLT wird klargestellt, dass sich durch Annahme der Wahl zur Mitwirkung verpflichtet wird. Ferner findet auch § 9 Abs. 2 Satz 3 GO SLT mit einem Ziel des Bestehens einer Mitwirkungsordnung Anwendung.
  2. 1In Anlehnung an § 49 Ans. 4 SächsHSFG soll gleicher Art eine derartige Reglung für die Studentinnen- und Studentenschaft klargestellt werden. 2Es wird klargestellt, dass es Pflicht der gerwählten Mitglieder der Organe der Studentinnen- und Studentenschaft ist eine Erfülung der Aufgaben zu organisieren. Ihnen obliegt das Fassen von Beschlüssen für das Organ und folglich die Verantwortung zur Erfüllung der Aufgaben des Organes. Die Erfüllung der Aufgaben muss jedoch nicht zwangsläufig durch sie selbst erfolgen. Etwa das Wählen von weiteren Mitglieder, die Funktionen zur Erfüllung von Aufgaben übernehmen, oder das Beschäftigen von Angestellten sind Möglichkeiten. Jedoch haben die gewählten Mitglieder, wenn sie Funktionen zur Erfüllung von Aufgaben delegieren, den Erfolg zur Erfüllung zu kontrollieren. Im Falle mangelhafter Erfüllung der Aufgaben liegt es in Verantwortung der gewählten Mitglieder des Organes diesen Mangel zu beseitigen.
  3. 1Alle Mitglieder haben die Pflicht, aber auch das Recht, bestehende Vorschriften, etwa bestehende Ordnungen, anzuerkennen oder mindestens zur Kenntnis zu nehmen. Die Grundlage für die Vorschrift ist zu benennen. 2Die Zurkenntnisnahme soll schriftlich festgehalten werden. Dazu können geeignete Formulare dienlich sein. 3Ohne Anerkennung der Pflichten sollen die Rechte, maßgeblich so auch das Stimmrecht, versagt bleiben. Praktisch darf die Funktion nicht ausgeübt werden.

 

Mitglieder

 

 

gewählte Mitglieder

  1. Es soll kurz klargestellt werden, dass es sich bei der Bezeichnung gewählte Mitgleider, um die tatsächlichen, gemäß SächSHFG verpflichtend zu wählenden, Mitglieder handelt.
  2. Fehlende Mitwirkung stellt eine Mischung aus Verfahren der Organe gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 SächsHSG und den Voraussetzungen für den Verlust der Mitgliedschaft in den Organen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 SächsHSG für stimmberechtigte Mitglieder dar.

    1. Die Abmeldung von der Sitzung ist ordnungsgemäß bei der Sitzungsleitung einzureichen. Die Feststellung einer fehlenden Ordnungsmäßigkeit obliegt dem jeweiligen Organ. Üblicherweise kann eine Abmeldung bis zum Ende der Sitzung erfolgen und sie ist zu begründen.

    2. Fehlen bei mehr als der Hälfte der ordentlichen Sitzungen ohne wichtigen Grund.

  3. 1Dem Antrag zum Ruhen der Stimme darf nicht widersprochen werden.

 

kooptierte Mitglieder

Die Wahl oder Bestellung von beratende Mitgliedern ist unter Benennung der Funktion zu protokollieren. Das Organ ist unverzüglich über die Wahl oder Bestellung zu informieren.

 

assoziierte Mitglieder

  1. Somit erhalten alle Mitglieder, die nicht direkt für das Organ gewählt sind, die Möglichkeit beratendes Mitglied zu werden. Das Organ muss nicht ergänzend Studentinnen und Studenten, die für eine Funktion gewählt werden und mitwirken, als beratende Mitglieder wählen, um ihre beratende Funktion zu bestätigen.

  2. Die üblichen Funktionen, die für eine Funktion in der Selbstverwaltung der Hochschule für einen Studiengang oder eine Fakultät bestehen und zu einer Mitgliedschaft in der Selbstverwaltung der Fachschaft führen sollen benannt werden. Der zuständige FSR kann weitere Gremien festlegen.

    1. Fakultätsrat,

    2. Studienkommission,

    3. Prüfungsausschuss,

    4. Berufungskommission.

  3. Die üblichen Funktionen, die für eine Funktion in der Selbstverwaltung der Hochschule über eine Fakultät hinaus bestehen und zu einer Mitgliedschaft in der Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft führen sollen benannt werden. Der StuRa kann weitere Gremien festlegen.

    1. Senat,

    2. Senatskommission,

    3. Erweiterter Senat,

    4. Rektorat,

    5. Rektoratskommission,

    6. Hochschulrat.

 

Anerkennung

 

Anrechnung

  1. 1Die Bescheinigung dient zum Nachweis der Mitwirkung, die zum Nachteilausgleich bei anderen Stellen dienen kann. Als Nachteilausgleich können Reglungen gemäß § 20 Abs. 4 SächsHSG oder § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG betrachtet werden. Die Erstellung des Nachweises obliegt, in Ausübung des Rechtes der Selbstverwaltung, der Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft selbst. 2Die Aufzählung kann auf ein Maß zum Nachweis der Tätigkeiten im Umfang gemäß §§§ Mitwirkung Abs. 3 beschränkt sein. Mit der Möglichkeit zum Einfordern einer Aufzählung des geleisteten Aufwandes soll eine Barriere zum Stellen grundloser Anträge sein. 0Nicht das Ergebnis der Tätigkeiten soll bescheinigt werden, sondern der geleistete Aufwand im Auftrag des Organes durch die jeweilige Ausführung der Funktion.

  2. Es wird festgelegt, wer für den Studentinnen- und Studentinnenrat, also alle Mitwirkenden auf zentraler Ebene, Nachweise zur Mitwirkung unterzeichnen kann. Die Festlegung dient der gewisse Qualitätssicherung, Unabhängigkeit und Ersetzbarkeit.

    1. Referatsleitung Verwaltung,

    2. Sprecherinnen und Sprecher oder

    3. Wahlleitung der Studentinnen- und Studentenschaft.

  3. Somit wird ein Bezug zum umgekehrten Fall gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 SächsHSG gezogen. Es soll so verhindert werden, dass die nicht mitwirkenden Mitglieder Vorteile wie mitwirkende Mitglieder erhalten.

 

Schlussbestimmung

 

In-Kraft-Treten

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