Satzung BuFaLa e.V. Entwurf 2018

Entwurf Satzung des Bundesfachschaft Landschaft e.V. vom 18.10.2018

Satzung der Bundesfachschaft Landschaft e.V. (BuFaLa)

geänderte Fassung vom 18.10.2018

 

§1 Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen Bundesfachschaft Landschaft (BuFaLa) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. 1Der Sitz des Vereins ist Nürtingen. 2Der Verwaltungssitz des Vereins wechselt jährlich und ist beim jeweiligen Ausrichter der LASKO Studierendenkonferenz Landschaft.

 

§2 Vereinszweck

 

1Die StudentInnenorganisation dient dem Ausbau und der Förderung eines fachübergreifenden Informationsaustausches und der Vertiefung bestehender, insbesondere auch persönlicher Kontakte unter den StudentInnen der vertretenen Hochschulen. 2Angestrebt ist der Erfahrungsaustausch im deutschsprachigen Raum, der unter anderem auch in Aktivitäten wie der einmal jährlich stattfindenden LASKO Studierendenkonferenz Landschaft seine Umsetzung findet. 3Darüber hinaus schließt er weitere Aktionen und Treffen mit ein.

 

§3 Gemeinnützigkeit

 

1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr beginnt und endet jeweils mit der jährlich stattfindenden LASKO Studierendenkonferenz Landschaft.

 

§5 Ordentliche Mitgliedschaft

 

1. 1Mitglieder des Vereins können alle Studierenden der Studienrichtungen Landschaftsarchitektur/Landschaftsplanung/Landespflege in Deutschland, Österreich und der Schweiz werden. 2Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand nach formlosem Antrag.

2. 1Die Mitgliedschaft läuft maximal ein Jahr und endet entweder auf der folgenden Herbstsitzung oder durch Austritt, Ausschluss oder Tod sowie mit der Exmatrikulation des jeweiligen ordentlichen Mitgliedes. 2Der Ausschluss ist zulässig, wenn sich das Mitglied satzungswidrig oder vereinsschädigend verhält. 3Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 4Dem betroffenen Mitglied muss zuvor die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt werden.

 

§6 Fördermitgliedschaft

 

1. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins und seine Satzung anerkennt.

2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand nach schriftlichem Antrag an ihn.

3. 1Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Liquidation des jeweiligen Fördermitgliedes. 2Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. 3Der Ausschluss ist zulässig, wenn sich das Fördermitglied satzungswidrig oder vereinsschädigend verhält. 4Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 5Dem betroffenen Fördermitglied muss zuvor die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt werden.

4. Fördermitglieder haben auf Mitgliederversammlungen ein Rederecht, jedoch kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

5. 1Über die Mindesthöhe des Förderbetrages entscheidet die Mitgliederversammlung. 2Die Beiträge werden für ein Kalenderjahr erhoben.

 

§7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • besondere Vertreter*innen
  • der Bundesfachschaftsrat Landschaft (BFRL)

Die Angelegenheiten der einzelnen Organe können durch Ordnung geregelt werden.

§8 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, auf jeden Fall aber auf der LASKO Studierendenkonferenz Landschaft statt.

2. 1Eine Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuberufen. 2Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Annahme des Geschäfts- und Kassenberichts
  • Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
  • Festsetzung der Mindestbeiträge für die Fördermitgliedschaft

 

4. 1Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Wunsch von mindestens 4 der Mitglieder (ordentliche und Fördermitglieder) einzuberufen. 2Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Im Falle der Abwahl eines Vorstandes oder Vorstandsmitgliedes, der Auflösung des Vereins oder der Änderung des Zweckes des Vereins bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. 4Von jeder durch Vertreter*in anwesenden Hochschule hat ein/e Vertreter*in (ordentliches Mitglied gemäß § 5 Ziffer 1) eine Stimme. 5Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. 6Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei satzungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

§9 Der Vorstand

 

1. 1Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch neun Personen. 2Davon dürfen maximal fünf an der Hochschule oder den Hochschulen des Austragungsortes der LASKO Studierendenkonferenz Landschaft eingeschrieben sein.

2. 1Er wird jeweils auf der LASKO Studierendenkonferenz Landschaft für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung auf der folgenden LASKO Studierendenkonferenz Landschaft gewählt. 2Der Amtsantritt erfolgt mit der Übergabe der Vereinsgeschäfte auf der Grundlage eines Übergabeprotokolls. 3Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

4. 1Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 2Er führt die laufenden Geschäfte entsprechend der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

5. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

6. Der Vorstand wird ermächtigt anstelle der Mitgliederversammlung Satzungsänderungen zu beschließen, die vom Finanzamt und/oder Registergericht verlangt werden.

7. 1Der Vorstand ist unentgeltlich tätig. 2Der Verein haftet – in Erweiterung der Regelung des § 31 a BGB – auch in Fällen grober Fahrlässigkeit für Schäden, die Vereinsmitgliedern oder Dritten bei Wahrnehmung der Pflichten des Vorstandes entstehen.

 

§10 Besondere Vertreter*innen

 

1. 1Es können maximal drei Mitglieder des Vereins mit einer Zweidrittelmehrheit auf der Herbstsitzung als besondere Vertreter*innen gewählt werden. 2Ihre Amtsperiode beläuft sich auf maximal ein Jahr bis zur folgenden Herbstsitzung.

2. 1Die Aufgaben der besonderen Vertreter*innen ist es, als Vermittler zwischen  erschiedenen Organen des Vereins zu fungieren. 2Ferner können sie während ihrer Amtszeit offiziell Amtsarbeit betreiben und in selbstgewählten Teams hochschulpolitische und vereinsrelevante Themen bearbeiten.

3. Scheidet ein/e besondere/r Vertreter*in vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der/s ausgeschiedenen besonderen Vertreters*in.

 

§11 Mitgliedsbeitrag

 

Ein Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder wird nicht erhoben.

 

§12 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die unabhängige Mitgliederorganisation amnesty international, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§13 Diese Satzung wurde am 20.11.1997 in Osnabrück erstellt.

 

1Sie wurde auf Verlangen des Registergerichts Nürtingen am 23.03.1998 in Nürtingen abgeändert.

2Eine weitere Abänderung erfolgte am 10.10.2005 in Kassel auf Verlangen der Mitgliederversammlung vom 09.04.2005.

3Eine weitere Abänderung erfolgte am 12.03.2007 in Nürtingen auf Verlangen der Mitgliederversammlung vom 08.11.2006.

4Eine weitere Abänderung erfolgte am 06.11.2007 in Höxter auf Verlangen des Finanzamtes Nürtingen.

5Eine weitere Abänderung erfolgte am 18.10.2018 in Dresden auf Verlangen der Mitgliederversammlung.

6Sie tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.

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