Sie sind hier: Startseite / Studentische Vertretungen / Senat / Nachrichten / Die Entscheidungen sind gefallen!

Die Entscheidungen sind gefallen!

Der Senat hat wichtige Entschlüsse zum Ablauf der Prüfungen im Sommersemester 2020 gefasst

 

Die durch den Senat am 12.05.2020 beschlossene Rahmenprüfungsordnung soll für eine Erleichterung für uns Studierende sorgen. Wir möchten euch die getroffenen Regelungen noch genauer erläutern, da uns bereits einige Anfragen bzgl. Verständnisschwierigkeiten zugingen.

Unter anderem sind die folgenden Punkte beschlossen wurden:

Es wird eine aufgespaltene Prüfungsphase geben. Dies bedeutet einen zusätzlichen Prüfungsabschnitt vom 14.09.2020 bis 02.10.2020, welcher dem Sommersemester zugeordnet ist.

Wichtig zu beachten ist hierbei, dass es nicht geplant ist, dass Prüfungen mehrfach angeboten werden. Es wird also ein Teil der Prüfungen im Prüfungsabschnitt im Juli und der andere Teil der Prüfungen im Prüfungsabschnitt im September angeboten werden. Dies betrifft mindestens alle schriftlichen Prüfungsleistungen.

  • Die Bekanntgabe der Prüfungstermine (Tag, Ort, Uhrzeit) für Juli erfolgt mindestens 3 Wochen vor der jeweiligen Prüfung.
  • Die Bekanntgabe der Prüfungstermine (Tag, Ort, Uhrzeit) für den September erfolgt mindestens 4 Wochen vor der jeweiligen Prüfung.
  • Eine Ausnahme bilden die mündlichen Prüfungen. Hier müssen wie üblich nur Tag und Ort bekannt gegeben werden. Die Uhrzeit müsste euch spätestens 2 Wochen vorher separat bekannt gegeben werden.
  • Die Lehrveranstaltungen für das Wintersemester beginnen am 12.10.2020.
  • Der reguläre Semesterbeginn bleibt jedoch weiterhin der 01.09.2020.
  • An der vorlesungsfreien Zeit hat sich unserer Ansicht nach nichts geändert. Obwohl wir bereits Informationen von einigen Studis erhalten haben, dass im August u.a. Praktika stattfinden sollen und Lehrveranstaltungen wohl "nachgeholt" werden, liegen uns diesbezüglich keine offiziellen Informationen vor.


Alle erbrachten Prüfungsleistungen in beiden Prüfungsabschnitten des Sommersemesters 2020 können abgelehnt werden. Im Falle der Ablehnung ist die Prüfungsleistung im selben Prüfungsversuch erneut abzulegen, wobei das zweite Prüfungsergebnis zählt.
Die Ablehnung der Prüfungsleistung muss bis zum 30.11.2020 schriftlich gegenüber dem Prüfungsamt erfolgen.
Was allerdings passiert, falls Prüfungsergebnisse nicht bis zum 30.11.2020 bekannt gegeben werden, wissen wir nicht. Allerdings sind die Prüfungen innerhalb von 4 Wochen nach der jeweiligen Prüfung durch den Prüfenden zu bewerten. Solltet ihr also nach 4 Wochen keine Ergebnisse haben, so können wir euch nur empfehlen dies umgehend dem jeweiligen Prüfungsausschuss zu melden.
Prüfungsleistungen, die in beiden Prüfungsabschnitten des Sommersemesters 2020 abgelegt und nicht bestanden werden, gelten als nicht durchgeführt.
Eine Abmeldung von einzelnen Prüfungen ist für das SoSe 2020 nicht notwendig, da die Prüfungen auch bei einer "5.0 u.e." als nicht durchgeführt gewertet werden.
Noch ein wichtiger Hinweis: Solltet ihr eine Prüfungsleistung nicht bestehen oder das Prüfungsergebnis ablehnen, werdet ihr durch das Prüfungsamt zur nächsten Prüfungsphase im Wintersemester 2020/21 automatisch angemeldet. Möchtet ihr aber die Prüfung erst im kommenden Sommersemester 2021 schreiben (z.B. weil ihr noch mal das Modul als Präsenzlehrveranstaltung belgen wollt), so müsstet ihr euch von dieser Prüfung vor der kommenden Prüfungsphase im Wintersemester 2020/21 eigentständig abmelden.

Alternative Prüfungsleistungen können in Absprache mit dem Prüfenden bis zum Ende des Sommersemesters (31.08.2020), unter Ausschluss des ersten Prüfungsabschnittes (06.07. bis 25.07.), abgelegt werden. Falls ihr eure Abgabefristen also verschieben wollt oder müsst, solltet ihr schnellstmöglich einen begründeten schriftlichen Antrag, wahrscheinlich beim Prüfungsausschuss, stellen. Wie genau die Absprache mit den Prüfenden erfolgt, ist bisher nicht klargestellt, jedoch solltet ihr natürlich auch hier dringend vorab nachfragen.

Mündliche Prüfungen und alternative Prüfungsleistungen in mündlicher Form können in Absprache mit den Prüfenden über ein von der Hochschule bestimmtes Videokonferenzsystem durchgeführt werden. An diesen Prüfungen dürft ihr nur teilnehmen, wenn ihr diesem Verfahren vorab zustimmt, und erklärt, dass ihr keine Täuschungsabsicht habt, also, dass sich keine Menschen in eurem Raum mit Täuschungsabsicht befinden und ihr auch keine anderen nicht zugelassenen "Hilfsmittel" verwendet. Es soll zu diesem Verfahren vonseiten der Hochschule noch eine Handreichung geben. Vielleicht fragt ihr auch einfach kurz den Prüfenden an, ob sie diese Möglichkeit anbieten werden.

Fristen werden nach §35 Absatz 4 SächsHSFG für das SoSe 2020 nicht berücksichtigt. Außerdem wird das SoSe 2020 für die Fristenberechnung nach §18 Absatz 2 Nr. 7 SächsHSFG nicht einbezogen.
Lasst euch von dem Begriff "Abschlussprüfung" aus dem §35 Absatz 4 SächsHSFG nicht irritieren, dies bedeutet einfach jede Prüfungsleistung, welche für euren Studienerfolg notwendig ist.
Damit sind auch die Fristen für die erste und zweite Wiederholungsprüfung gemeint, also müssen diese in den Prüfungsabschnitten des SoSe 2020 nicht verpflichtend abgelegt werden. Weiterhin wurde uns mitgeteilt, dass dies auch für Freiversuche gelten soll.
Wir möchten die Hochschule jedoch darum bitten, uns Studierenden noch offizielle und ausführliche Informationen (per E-Mail) zukommen zu lassen.

Praktika & Auslandssemester
Bestehen für die Durchführung von Praktika und Auslandsaufenthalten besondere Zulassungsvoraussetzungen, z.B. eine Mindestanzahl von erreichten ECTS-Credits, so müsst ihr einen Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss stellen, um diese eventuell auch dann absolvieren zu können, wenn ihr die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder erfüllen könnt. Dazu ist natürlich eine entsprechende Begründung erforderlich, dass ihr aufgrund des "Prüfungsgeschehens" des SoSe 2020 nicht dazu in der Lage wart bzw. seid, diese zu erbringen. Inwiefern diese Regelung auszulegen ist, hängt wohl vom jeweiligen Prüfungsausschuss ab. Denkt bitte daran, dass es sich dabei um Einzelfallentscheidungen handelt.
Vielleicht gibt es hierzu demnächst ebenso eine Handreichung.

Den genauen Wortlaut findet ihr direkt in der neuen Rahmenprüfungsordnung und Erläuterungen dazu auf der News-Seite der HTW in den FAQ.

Weitere Regelungen
Nichtanrechnung Regelstudienzeit nach § 20 Abs. 5 SächsHSFG
Das Rektorat hat einen Beschluss gefasst, dass das Sommersemester 2020 nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet wird. Diese Nichtanrechnung erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern muss im Fall der Regelstudienzeitüberschreitung, d.h. für das auf das Ende der Regelstudienzeit folgende Semester, beantragt werden. Die Möglichkeit der Anrechnung entfällt, wenn ihr den Studiengang wechselt, außer ihr werdet direkt in ein höheres Fachsemester immatrikuliert.

Hierbei ist leider auch uns noch so einiges unklar. Derzeit können wir euch leider nicht erklären, wie genau die Fristüberschreitung gewertet wird oder ob der § 20 Abs. 5 SächsHSFG für diese Situation wirklich einschlägig ist. Wir bitten die Hochschule darum, uns Studierenden dies bitte ausführlich zu erklären.

Dem BAföG-Amt wird es wohl egal sein, was die einzelnen Hochschulen und Universitäten beschlossen haben. Hier muss ein eigener Antrag auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gestellt werden. Die Begründung wäre dann ein "wichtiger Grund" (BAföG §15 (3) Punkt 1). Darunter fällt auch, wenn coronabedingt Veranstaltungen oder Prüfungsleistungen ausgefallen sind.
Das Studentenwerk Dresden hat am 06.05.2020 dazu auch eine Pressemitteilung herausgegeben: https://www.studentenwerk-dresden.de/wirueberuns/newsartikel-4744.html
Auch beim BMBF ist dazu einiges nachzulesen: https://www.bafög.de/keine-nachteile-beim-bafoeg-wegen-corona-756.php

Beim Leistungsnachweis sieht es ähnlich aus.

Auch hier ist es nötig, einen Antrag auf spätere Abgabe des Leistungsnachweises zu stellen. Dies ist analog zur Förderung über die Förderungshöchstdauer möglich. Dass bedeutet beispielsweise, dass es möglich sein sollte, den Leistungsnachweis später einzureichen, wenn coronabedingt Prüfungen nicht abgelegt werden konnten.
Verzögerungen durch fehlende technische Ausstattung bzw. einer Überforderung mit der aktuellen Situation und den neuen Lehr- und Lernmethoden werden dabei nach aktuellen Informationen nicht als Grund für eine spätere Abgabe des Leistungsnachweises gewertet.

Alternativ zur Beantragung der späteren Vorlage des Leistungsnachweises beim BAföG-Amt kann auch ein Antrag an den Prüfungsausschuss gestellt werden, um den Leistungsnachweis trotz fehlender Leistungen zu bekommen. Wie erfolgreich ein solcher Antrag ist, kann leider im Moment nicht gesagt werden.

Zu beachten ist auf jeden Fall noch der folgende Punkt:
Mit der Abgabe des Leistungsnachweises weißt ihr dem BAföG-Amt nach, dass ihr so weit im Studium seid, um dieses in der Regelstudienzeit abschließen zu können. Dies gilt auch, wenn ihr weniger Leistungen erbracht habt, als eigentlich vorgesehen sind und der Leistungsnachweis nur nach dem Antrag an den Prüfungsausschuss positiv ausgestellt wurde.
Studienverzögerungen in der Zeit vor dem Leistungsnachweis kann dann nicht mehr als Begründung für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer herangezogen werden.
Wenn ihr jetzt coronabedingt Prüfungsleistungen nicht ablegt, aber trotzdem am Ende des Semesters einen positiven Leistungsnachweis erhaltet, könnt ihr bei der Beantragung der Förderung nach der Regelstudienzeit nicht mehr mit diesen Prüfungen und damit auch Corona argumentieren.

Nach aktuellem Stand wird es im BAföG auch keine generelle Akzeptanz einer Nichtanrechnung des Semesters geben bzw. ein Semester mehr Förderungsdauer für alle Studierenden, sondern es müssen zwingend einzelne Anträge gestellt werden. Es wird im Moment daran gearbeitet, dass diese Anträge relativ einfach bewilligt werden. Dazu gibt es aber noch keine festen Aussagen.

Wir können nur dazu raten, euch vorher dringend beraten zu lassen. Sowohl durch das BAföG-Amt, als auch durch andere Beratungsstellen. Eine Anfrage diesbezüglich an das BAföG-Amt solltet ihr sicherheitshalber schriftlich stellen, damit ihr für die Zukunft auch einen Nachweis habt. Die Folgen sind leider nicht völlig absehbar und können durchaus gravierend sein.
Bitte schaut euch dazu auch dringend die Pressemitteilung des Studentenwerks und die des BMBF an und fragt nach, wenn ihr nicht sicher seid das          BAföG-Deutsch verstanden  zu haben.


Wenn wir euch an irgendeiner Stelle helfen können, lasst es uns wissen. Wir stehen euch für eure Fragen immer zur Verfügung!

Artikelaktionen

Versenden
Drucken