Sie sind hier: Startseite / Studentinnenrat / Vorstand / Verordnungen / Beachplatzverordnung der Studentinnenschaft

Beachplatzverordnung der Studentinnenschaft

Beachplatzverordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Beachplatzverordnung - BeachVO) vom 30. Mai 2023

 

Beachplatzverordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Beachplatzverordnung – BeachVO)

als Teil der Ordnung der Studentinnenschaft der HTW Dresden
Vom 30. Mai 2023

 

Aufgrund von § Verfahren Abs. 2 [Dauerhaftes] Satz 1 [dauerhafte Verfahren] in Verbindung mit § Vorstand Abs. 2 [Zuständigkeiten] Nr. 5 [Zuständigkeit Entscheidungen Verordnungen] Grundordnung des Studentinnenrates der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (StuRa-Grundordnung – StuRa-GrundO) vom 18. Oktober 2022 hat der StuRa diese Verordnung als Satzung erlassen.

 

Vorbemerkungen

 

Dem StuRa wurden durch die Vereinbarung über die Nutzung von Flächen für Beachvolleyballplätze vom 14.10.2022 Flächen entlang der Franklinstraße in Dresden zur Nutzung als Beachvolleyballplätze durch die HTW Dresden überlassen.

Der StuRa hat sich entsprechend verpflichtet

  1. die Verantwortlichkeit durch die Bestimmung von Personen des StuRa für die Anlage,

  2. den Abschluss der entsprechenden Versicherung,

  3. das Konzept zur Nutzung und zum Betrieb sowie

  4. die Nutzungsregeln durch die Nutzerinnen

zu regeln.

Gegenstand der Verordnung ist der Betrieb der Anlage von Beachvolleyballplätzen durch den StuRa gemäß § Umsetzung und Betrieb Beachvolleyballplätze Franklinstraße KontO.

 

Zweck

 

Der StuRa erfuhr im März 2022, dass im Oktober 2022 wegen baulicher Maßnahmen - Ersatzpflanzung von Bäumen für das neu errichtete U-Gebäude - die bisherige Anlage ersatzlos beseitigt werden wird. Die Anlage wurde wohl ursprünglich einmal durch den StuRa für den Hochschulsport der HTW Dresden angelegt.

Bis Ende der Saison 2022 wurde die Anlage noch durch das Dresdner Hochschulsportzentrum (DHSZ) betrieben. Keine Stelle - insbesondere auch nicht das bisher zuständige DHSZ - war bereit den Aufwand zum Umbau bzw. Versatz der Anlage zu übernehmen.

Der StuRa erklärte sich im September 2022 - im Sinne der Förderung des Hochschulsports - bereit den Umbau zu organisieren gemäß § Umsetzung und Betrieb Beachvolleyballplätze Franklinstraße KontO. Auch den Betrieb der Anlage sollte der StuRa zukünftig übernehmen.

Der StuRa führte den Umbau im Zusammenwirken mit allen Beteiligten, insbesondere auch mit dankenswerter Unterstützung vom Dezernat Technik der Hochschule, selbst durch.

Der StuRa erklärt sich bereit den Betrieb der Anlage zu organisieren, um die Anlage für den Hochschulsport an der eigenen Hochschule (Beachvolleyball in der Nähe der HTW Dresden) zu erhalten.

Der StuRa möchte den Betrieb der Anlage nicht organisieren, vielmehr gern an eine andere geeignete Stelle abgeben, wenn der Erhalt der Anlage und die kostengünstige Nutzung durch Studentinnen und andere gesichert bleibt.

 

 

Teil Konzept

 

§ Idee des Konzeptes

 

1Mit dem Erhalt und dem Betrieb der Anlage möchte der StuRa die Aufgabe der Förderung des Studentinnensports gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 5 SächsHSFG erfüllen.

2Für die Studentinnenschaft soll die Möglichkeit der sportlichen Betätigung im Umfeld vom Campus Dresden erhalten bleiben.

3Darüber hinaus sollen die Anlage auch Studentinnen der weiteren Hochschulen in Dresden sowie Personen, die keine Studentinnen sind, nutzen können.

 

§ Konzept zur Nutzung

 

  1. Zur Nutzung der Anlage sind in folgender Rangfolge berechtigt:

    1. die Mitglieder der Studentinnenschaft,

    2. Studentinnen der weiteren Hochschulen in Dresden,

    3. weitere Mitglieder und Angehörige der Hochschulen in Dresden und

    4. Dritte.

  2. Zur Nutzung, ferner zum Betreten der Anlage ist

    1. die entsprechende Buchung mit Bestätigung und

    2. die Anerkennung der Nutzungsregeln

    erforderlich.
  3. 1Die Buchung und Bestätigung erfolgt über ein Buchungssystem beim StuRa.

    2Das Buchungssystem soll grundsätzlich online entsprechend der datenschutzrechtlichen Anforderungen verfügbar sein.

    3Jede Buchung soll für durch den StuRa bestimmte Zeitblöcke für jeweils ein Feld erfolgen.

    4Eine regelmäßige Buchung für eine Saison soll möglich sein.

  4. Nutzerinnen erhalten nach erfolgreicher Buchung Zugang zur Anlage.

  5. Die Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden ist durch die Nutzerinnen zu beachten.

  6. 1 Die Nutzung der Anlage ist für Mitglieder der Studentinnenschaft kostenfrei.

    2Für andere Nutzerinnen gemäß Absatz 1 kann für die Nutzung ein Entgelt erhoben werden.

 

§ Konzept zum Betrieb

 

  1. Die Anlage verfügt über bis zu drei Felder für Beachvolleyball.

  2. 1Ringsum die Anlage steht dauerhaft eine Einfriedung.

    2Der Zugang ist über einen Eingang mit einem Schloss gesichert.

    3Der StuRa verwaltet das Schloss.

  3. 1Neben der Anlage steht dauerhaft einen Gerätehaus.

    2Der Zugang ist mit einem Schloss der Hochschule gesichert.

    3Die Hochschule und der StuRa haben Zugang zum Gerätehaus.

  4. Auf dem Gelände stehen keine Umkleiden oder Toiletten zur Verfügung.

  5. 1Die Anlage wird grundsätzlich im Jahr in der Saison von Anfang April bis Ende Oktober betrieben.

    2Abweichungen kann der StuRa entscheiden.

  6. 1Während der Saison gemäß Absatz 5 [Konzept zur Saison] muss der Zustand der Anlage mindestens wöchentlich kontrolliert werden.

    2Dabei werden erforderliche Maßnahmen zur Instandsetzung und Instandhaltung der Anlage festgestellt sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahrenquellen durchgeführt.

    3Die Kontrolle ist nach Zeit und Feststellung sowie Durchführung von Maßnahmen zu dokumentieren.

    4Außerhalb der Saison gemäß Absatz 5 [Konzept zur Saison] muss die Kontrolle mindestens einmal monatlich erfolgen.

  7. Erforderliche Maßnahmen zur Instandsetzung und Instandhaltung der Anlage sowie zur Beseitigung von Gefahrenquellen sind umgehend durch den StuRa zu prüfen und entsprechend zu veranlassen.

  8. Der StuRa plant für erforderliche Maßnahmen für den Betrieb der Anlage und deren Instandsetzung und Instandhaltung jährlich finanzielle Mittel in Höhe von 200 € ein.

  9. Der StuRa unterhält eine Haftpflichtversicherung für die Anlage gemäß § Versicherung Beachvolleyballplätze KontO.

  10. 1Der StuRa bestimmt eine verantwortliche Person für die Betreuung der Anlage.

    2Sie kann beispielsweise als Verantwortlichkeit Beachplatz (§ Verantwortlichkeit Beachplatz) bezeichnet werden.

    3Die Person ist insbesondere auch gegenüber der Hochschule zu benennen.

  11. 1Ein Schlüssel für das Gerätehaus gemäß Absatz 3 [Konzept zum Gerätehaus] soll der Verantwortlichkeit Beachplatz (§ Verantwortlichkeit Beachplatz) ausgehändigt werden können.

    2Mindestens ein Schlüssel für das Gerätehaus soll in den Verwaltungsräumen vom StuRa beim Referat studentische Selbstverwaltung & Organisation verwahrt bleiben.

    3Der StuRa soll langfristig möglichst 3 Schlüssel verwalten können.

 

Teil Verantwortlichkeit

 

§ Verantwortlichkeit Beachplatz

 

  1. 1Der StuRa hat eine Verantwortlichkeit Beachplatz.

    2Sie ist für den Betrieb und die Nutzung der Anlage und die Erfüllung der Aufgaben dieser Verordnung zuständig.

    3Daher gehört zu den Aufgaben der Verantwortlichkeit Beachplatz insbesondere:

    1. die Betreuung vom Schloss mit Zahlencode gemäß § Zugang Abs. 2 [regelmäßige Änderung vom Zahlencode für das Zahlenschloss],

    2. die Verwaltung von Schlüsseln für das Gerätehaus gemäß § Konzept zum Betrieb Abs. 11 [Verwaltung von Schlüsseln für das Gerätehaus durch den StuRa],

    3. die Betreuung der Buchungen regelmäßig wiederkehrender Zeiten zur Nutzung § Buchung Abs. 8 [Buchung regelmäßig wiederkehrender Nutzung],

    4. der Beginn des Betriebes im Jahr gemäß § Zugang Abs. 3 [Saison für den Betrieb],

    5. die Organisation vom Aufbau vor dem Beginn des Betriebes im Jahr,

    6. die Kontrolle der Anlage, samt Feststellung und Einleiten von Maßnahmen, während der Saison gemäß § Konzept Betrieb Abs. 6 [Kontrolle] Satz 1 [regelmäßige Kontrolle während der Saison],

    7. die Organisation von notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahrenquellen auf dem Platz sowie Maßnahmen zur Instandsetzung und Instandhaltung der Anlage,

    8. die Organisation von Schulungen zur Nutzung gemäß § Zugang Abs. 4 [Schulungen zur Nutzung],

    9. die Aufrechterhaltung der Ordnung bei Verstößen gegen diese Verordnung, insbesondere gegen die Nutzungsregeln durch Nutzerinnen,

    10. die Beendigung des Betriebes im Jahr gemäß § Zugang Abs. 3 [Saison für den Betrieb],

    11. die Organisation vom Abbau nach der Beendigung des Betriebes im Jahr,

    12. die Kontrolle der Anlage, samt Feststellung und Einleiten von Maßnahmen, außerhalb der Saison gemäß § Konzept Betrieb Abs. 6 [Kontrolle] Satz 3 [regelmäßige Kontrolle außerhalb der Saison].

  2. Die Verantwortlichkeit Beachplatz ist Ansprechperson für die Nutzerinnen und für den StuRa zu allen Belangen des Beachplatzes.

  3. 1Die Verantwortlichkeit Beachplatz wird wie eine Beauftragung gemäß § Beauftragungen StuRa-GrundO bestimmt.

    2Sie kann - wie eine Beauftragung gemäß § Beauftragungen StuRa-GrundO - eine stellvertretende Verantwortlichkeit Beachplatz bestimmen.

  4. Die Verantwortlichkeit Beachplatz ist dem Referat studentische Selbstverwaltung & Organisation zugeordnet.

  5. Die Verantwortlichkeit Beachplatz kann durch Beschluss zur Vertretung des StuRa zu Belangen der Aufgaben zum Beachplatz für die aktuelle und kommende Saison beauftragt werden.

 

Teil Betrieb

 

§ Gliederung der Anlage

 

  1. 1Die Anlage hat zwei Felder.

    2Die Anlage kann um ein weiteres (drittes) Feld erweitert werden.

  2. 1Das Feld in Nord-Süd-Ausrichtung am Eingang der Anlage in Parkplatznähe ist das Feld 1.

    2Das Feld in Nord-Süd-Ausrichtung in Richtung Franklinstraße neben Feld 1 ist das Feld 2.

 

§ Zugang

 

  1. 1Als Einfriedung gemäß § Konzept Betrieb Abs. 2 [Konzept zur Einfriedung] wird jeher ein Bauzaun verwendet.

    2Der Zugang ist am Eingang mit einem Zahlenschloss gesichert.

    3Der StuRa verwaltet den Zahlencode für das Zahlenschloss.

  2. 1Der Zahlencode für das Zahlenschloss gemäß § Konzept Betrieb Abs. 2 [Konzept zur Einfriedung] soll während der Saison gemäß Abs. 3 [Saison für den Betrieb] mindestens einmal wöchentlich geändert werden.

    2Die Änderung kann Teil der wöchentlichen Kontrolle gemäß § Konzept Betrieb Abs. 6 [Kontrolle] Satz 1 [regelmäßige Kontrolle während der Saison] sein.

  3. 1Die Verantwortlichkeit Beachplatz (§ Verantwortlichkeit Beachplatz) legt den Beginn und die Beendigung der Saison gemäß § Konzept zur Nutzung Abs. 5 [Konzept zur Saison] Satz 2 [Konzept zur Festlegung der Saison durch den StuRa] fest.

    2Ohne Festlegung beginnt und endet die Saison entsprechend des Konzeptes gemäß § Konzept zur Nutzung Abs. 5 [Konzept zur Saison].

  4. 1Vor der Möglichkeit zur Bestätigung einer Buchung soll die Nutzerin an einer Schulung zur Nutzung der Anlage teilgenommen haben.

    2Der StuRa bietet - insbesondere durch die Verantwortlichkeit Beachplatz - Schulungen zur Nutzung der Anlage für Interessierte an der Nutzung an.

    3Die Schulung zur Nutzung der Anlage soll mindestens die Begehung der Anlage sowie die Vorstellung der Nutzungsregeln beinhalten.

    4Notwendige personenbezogenen Daten von Personen, die keine Mitglieder der Hochschule sind, sollen während der Schulung geprüft werden.

  5. Nutzerinnen erhalten nach der Bestätigung der Buchung für den Zugang zur Anlage den Zahlencode für das Zahlenschloss des Zaunes der Anlage.

 

§ Buchung

 

  1. Die Buchung soll für jeden noch freien Zeitraum in den kommenden 4 Wochen möglich sein.

  2. Jede Buchung soll für ein einzelnes der Felder und für Zeitblöcke von 90 Minuten erfolgen.

  3. Eine Buchung ist erst mit der Einwilligung zur Anerkennung der Nutzungsregeln und der Datenverarbeitung möglich.

  4. 1Bis zu 6 Stunden vor Beginn des Termins für die Nutzung soll eine Buchung storniert werden können.

    2Wurde für die Buchung ein Nutzungsentgelt erhoben, soll dieses bei einer Stornierung nach Satz 1 über das verwendete Zahlungsmittel erstattet werden können.

    3Für eine Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt als nach Satz 1 kann keine Erstattung des Nutzungsentgeltes erfolgen.

    4Wiederholte Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt als nach Satz 1 kann nach Ermessen der Verantwortlichkeit Beachplatz zum Ausschluss der Nutzerin von der Buchung führen.

  5. Der Zahlencode für den Zugang zur Anlage soll - möglichst automatisch vom Buchungssystem - 2 Stunden vor Beginn des Termins für die Nutzung per Mail zugesendet werden.

  6. 1Der Dienst für die Buchung wird auf den Servern des StuRa betrieben.

    2Der Dienst soll mit der Anwendung pretix betrieben werden.

  7. Die Buchung soll entsprechend der Rangfolge gemäß § Konzept zur Nutzung Abs. 1 [Nutzerinnengruppen] und nach Reihenfolge des Eingangs der Buchungen bestätigt werden.

  8. 1Eine Buchung regelmäßig wiederkehrender Zeiten zur Nutzung für eine Saison ist möglich.

    2Sie muss bei der Verantwortlichkeit Beachplatz beantragt werden.

 

§ Maßnahmen zum Erhalt des Betriebs

 

Der StuRa plant für erforderliche Maßnahmen zur Instandsetzung und Instandhaltung sowie zur Beseitigung von Gefahrenquellen jährlich finanzielle Mittel in Höhe von 200 € ein und stellt sie auf Antrag unverzüglich zur Verfügung.

 

Teil Nutzungsregeln

 

§ Geltungsbereich

 

1Die Anlage auf der Franklinstraße wird durch den Studentinnenrat der HTW Dresden (StuRa) betrieben und steht Privatpersonen nach vorheriger Anmeldung/Reservierung zur Verfügung.

2Diese Nutzungsregeln sind für alle nutzenden Personen verbindlich und werden von diesen mit Betreten der Anlage anerkannt.

3Die Nutzungsregeln sind auf der Anlage öffentlich einsehbar und online auf der Homepage des StuRa veröffentlicht.

 

§ Verhalten

 

  1. Den Anweisungen der Mitglieder des StuRa, insbesondere der Verantwortlichkeit Beachplatz (§ Verantwortlichkeit Beachplatz), ist Folge zu leisten.

  2. 1Beim Benutzen der Anlage ist auf Ordnung, Sauberkeit, Sicherheit und Werterhaltung zu achten.

    2Anfallende Abfälle jeglicher Art sind von der nutzenden Person selbst zu entsorgen.

  3. Das Rauchen oder Konsumieren von Alkohol ist auf der Anlage untersagt.

  4. Der Aufenthalt von Hunden (mit Ausnahme von Blindenführhunden oder Assistenzhunden) oder anderen Haustieren ist nicht gestattet.

  5. Glasflaschen und Blechdosen sind auf der Anlage nicht erlaubt.

  6. Auf eine Vorreinigung des Körpers ist zu achten.

  7. Festgestellte Mängel sind umgehend dem StuRa

    zu melden.

 

§ Nutzungszeiten

 

  1. Nutzungszeiten werden während der Saison gemäß § Zugang Abs. 3 [Saison für den Betrieb] täglich im 90-Minuten-Block vergeben.

  2. Die Nutzungszeiten enden spätestens 22 Uhr.

  3. Die genutzten Bereiche sind im ordentlichen Zustand und pünktlich zum Nutzungsende zu verlassen.

  4. Nach Ende der Nutzungseinheit ist die Spielfeldfläche mit den bereitgestellten Pflegegeräten eigenverantwortlich abzuziehen und der Nachfolgenden pünktlich eine ordnungsgemäße Anlage zur Verfügung zu stellen.

  5. Eine Nichtnutzung der Anlage, ferner eine Stornierung der Buchung ist (über den entsprechenden Link in der Bestätigung der Buchung) rechtzeitig, mindestens jedoch 6 Stunden vor Beginn des Buchungstermins, mitzuteilen.

  6. Der StuRa ist berechtigt, die Anlage aufgrund von Havarien oder aus witterungsbedingten Gründen wegen Nichtbespielbarkeit bzw. Nichtnutzbarkeit zeitweilig zu sperren.

 

§ Durchsetzung der Verordnung und Nutzungsregeln

 

Bei Zuwiderhandlung hat der StuRa das Recht, die Nutzerin direkt der Anlage zu verweisen und künftige Nutzungen zu untersagen.

 

§ Nutzungsgrundsätze

 

  1. Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

  2. 1Das Benutzen der Anlage ist nur in Verbindung mit einer gültigen Nutzungsvereinbarung (Buchung) gestattet und darf nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung und Eignung nach Maßgabe der Nutzungsvereinbarung erfolgen.

    2Die nutzenden Personen sind verpflichtet ihre Berechtigung auf Nachfrage nachzuweisen.

  3. Nutzenden Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung auf der Anlage nicht nachweisen können, kann eine Nutzung der Anlage untersagt werden.

  4. 1Die Anlage darf bei einer Nutzung durch Gruppen (ab zwei Personen) nur unter Aufsicht einer verantwortlichen Person genutzt werden.

    2Sie ist für die Einhaltung der Nutzungsregeln verantwortlich.

    3Der verantwortlichen Person obliegt während der Nutzungszeit die Fürsorge- und Aufsichtspflicht für den Fall der Betreuung von Schutzbefohlenen.

  5. 1Der StuRa übt gegenüber den nutzenden Personen das Hausrecht aus.

    2Den Anweisungen des StuRa, der Hochschule, der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes ist Folge zu leisten.

    3Bei Verstoß gegen diese Nutzungsregeln kann die nutzende Person des Objektes verwiesen werden.

    4In besonders schweren Fällen ist die Erteilung eines Hausverbotes durch den StuRa möglich.

 

§ Pflichten der nutzenden Personen

 

  1. 1Die nutzenden Personen haben sich so zu verhalten, dass Personen oder Sachen weder gefährdet noch geschädigt werden.

    2Alle Personen sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

  2. Jede nutzende Person hat die Pflicht, Störfälle, Beschädigungen und Mängel an der Anlage und deren Einrichtungen unverzüglich dem StuRa mitzuteilen.

  3. Die Grundsätze des vorbeugenden Brandschutzes sind ausnahmslos einzuhalten.

  4. Das Aufstellen und Anbringen von Werbung, Fahnen und Transparenten ist untersagt.

  5. Die Benutzung privater elektrischer Geräte ist auf eigene Verantwortung und unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften möglich.

  6. 1Das Mitführen von Fahrrädern auf die Felder der Anlage ist untersagt.

    2Das Abstellen von Fahrrädern auf der Anlage ist nur in dafür vorgesehenen, gekennzeichneten Bereichen gestattet.

  7. Alle nutzenden Personen haben ihr eigenes Erste-Hilfe-Material (Verbandskasten) mitzubringen.

  8. Auf der Anlage ist bei Gewitter der Betrieb unverzüglich einzustellen.

  9. Eine Weitergabe des Zahlencodes für das Zahlenschloss des Zaunes der Anlage an Dritte ist untersagt.

 

§ Verbote

 

  1. 1Der Genuss von Alkohol auf der Anlage ist untersagt.

    2Personen, die aufgrund von übermäßigem Alkoholgenuss auf der Anlage auffällig werden bzw. andere gefährden, werden der Anlage verwiesen.

    3Das gilt auch für Personen, die erkennbar unter Drogeneinfluss stehen.

  2. Auf der Anlage besteht Rauchverbot.

  3. Das Mitführen folgender Gegenstände ist für nutzende Personen untersagt:

    • Propagandamaterial, welches gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstößt

    • Waffen jeglicher Art einschließlich Reiz- und Schreckschusswaffen, insbesondere: Schlagringe, Stahlruten, Totschläger, Würgehölzer, Protektoren und Quarz- und Bleistaubhandschuhe, Messer

    • Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende Substanzen oder Gefäße mit Substanzen, welche die Gesundheit beeinträchtigen können oder leicht entzündbar sind

    • Gefäße aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material

    • große und sperrige Gegenstände wie Leitern, Kisten, Reisekoffer u. ä.

    • Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände

    • Fahnen- oder Transparentstangen mit einer Länge von mehr als zwei Metern bzw. mit einem Durchmesser größer als drei Zentimeter

    • jegliche nicht genehmigte kommerzielle Werbeträger.

  4. Allen nutzenden Personen der Anlage ist es untersagt:

    • Propaganda zu betreiben, welche gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstößt

    • Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu be- oder zu übersteigen

    • Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen

    • ohne schriftliche Erlaubnis Waren oder Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen

    • bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu bemalen, zu besprayen, zu bekleben oder in sonstiger Weise zu verunreinigen,

    • mit Konfetti, Luftschlangen, Toilettenpapier oder Ähnlichem zu werfen,

    • Laserpointer zu benutzen

    • die Notdurft auf dem Gelände zu verrichten oder das Außengelände anderweitig zu verunreinigen

 

§ Haftung

 

  1. Der StuRa haftet nur für durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

  2. Die Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  3. Im Rahmen des Vorstehenden haftet der StuRa insbesondere nicht für Verlust oder Diebstahl von eingebrachten Sachen.

  4. 1Die nutzende Person haftet gegenüber dem StuRa für alle anlässlich bei der von ihr durchgeführten Nutzung entstandenen Schäden, es sei denn, diese sind auf Abnutzung oder Materialfehler zurückzuführen oder trotz ordnungsgemäßer Benutzung der Anlage und ihrer Ausstattungsgegenstände eingetreten.

    2Dies gilt auch für die Beschädigung oder Verunreinigung von Zugangs- bzw. Zufahrtswegen.

    3Im Falle des Schadenseintritts ist die nutzende Person verpflichtet den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen.

    4Erfolgt die Schadensbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder unterbleibt die Schadensbeseitigung trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung gänzlich, kann der StuRa den Schaden selbst beheben und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen geltend machen.

 

Teil Entgelt für die Nutzung

 

  1. Für Mitglieder der Studentinnenschaft ist die Nutzung gemäß § Konzept zur Nutzung Absatz 4 [Konzept zur Erhebung von Entgelt für die Nutzung] Satz 1 [Konzept zur Entgeltfreiheit für Studentinnen] kostenfrei.

  2. 1Für alle Nutzerinnen ist die Nutzung 2023 kostenfrei.

    2Ab 2024 soll für die Nutzung Entgelt erhoben werden.

 

Teil Schlussbestimmungen

 

§ Schlussbestimmung

 

  1. Als Anlage zu dieser BeachVO und als Bestandteil derselben, gilt

    1. die Vereinbarung über die Nutzung von Flächen für Beachvolleyballplätze (zwischen Hochschule und StuRa) vom 14. Oktober 2022 samt Übergabeprotokoll vom 14. Oktober 2022 und

    2. die Nutzungsregeln vom Beachplatz des StuRa HTW Dresden gemäß Teil Nutzungsregeln.

 

§ Zuordnung

 

Alle Verordnungen sind dem Vorstand zugeordnet.

 

§ Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.

 


 

Diese BeachVO wurde zur 18. Sitzung Plenum 2022/2023 am 30. Mai 2023 beschlossen.

 

Artikelaktionen

Versenden
Drucken