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Begründung zur Härtefallordnung der Studentinnen- und Studentenschaft

Begründung für die Härtefallordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Härtefallordnung - HärteO) [vom 26. Juni 2018]

 

Vorbemerkungen

 

Es wird schlicht die Abkürzung HFA für den Härtefallausschuss definiert.

 

Teil Härtefall

 

Das Wesen der Ordnung - ferner die Daseinsberechtigung der Ordnung - ist Überwinden des Problems vom nennenswert hohen Semesterbeitrag. Studentinnen und Studenten werden exmatrikuliert, wenn sie gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 8 SächsHSFG i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 4 SächsHSFG nicht den Beitrag zahlen. Die studentische Selbstverwaltung hat maßgeblich die Höhe des Semesterbeitrages zu verantworten. Das beginnt mit dem Beitrag für die studentische Selbstverwaltung selbst und endet mit "der Pflicht" für den Beitragsanteil für das leistungsumfängliche Semesterticket. Im Übrigen trägt die studentische Interessenvertretung sogar auch mit Verantwortung für den Beitrag für das Studentenwerk. Die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder im Verwaltungsrat sind Mitglieder zur Vertretung der (Vielzahl von) Studentinnen- und Studentenschaften, die zum jeweiligen Studentenwerk gehören.

Mit der Einführung des sogenannten sachsenweiten Semestertickets, als dem weiteren Ticket für die Benutzung der DB Regio innerhalb von Sachsen (also über den VVO hinaus), stieg der Semesterbeitrag über 200 €. Es ergab sich bei den Verantwortlichen auch die Perspektive, dass es einige Studierende geben könnte für die das ein "finanzieller Genickbruch" sein würde. Wegen der Verpflichtung ein so leistungsfähiges Ticket als Teil der Gemeinschaft "kaufen" zu müssen und deswegen das Studium abbrechen zu müssen, erschien ungeheuerlich. Im Hochschgesetz heißt es "Die Beiträge sind auf das Maß zu beschränken, das […] die sozialen Verhältnisse der Studenten angemessen berücksichtigt." Im Hochschulgesetz heißt es jedoch auch "Die Aufgaben der Studentenschaft" ist "die […] Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studenten", was die Einführung eines sachsenweiten Semestertickets für zusätzlich weniger als 35 € rechtfertigte. Die Lösung - auch aus dem eigenen hohen Anspruch ans soziale Gewissen - war das Erlassen eines übermäßig hohen Semesterbeitrages für die einigen wenigen Studierenden, die nachweislich hätten das Studieren aufgeben müssen. Praktisch ist das "Budget" für Härtefälle eine Art Nebenkosten für das Semesterticket.

 

§ Befreiung vom Beitrag wegen Härte

 

 


  1. Es wird die Grundlage für die Möglichkeit geschaffen, um aus Gründen der sozialen und finanziellen Härte auf das Erheben von Beiträgen zu verzichten. In Anlehnung an die Vorgänge vom Semesterticket kann das durch Befreiung, also vor dem Ablauf der Frist und der Zahlung des Beitrages für die Rückmeldung, oder durch Rückerstattung, also das Zurücküberweisen des Beitrages der erfolgten Rückmeldung, erfolgen. Es soll klargestellt werden, dass es sich um die Beiträge handelt, die für (die Immatrikulation bzw.) die Rückmeldung nötig sind. Andere Beiträge, die auch zur Härte führen können, etwa für die Krankenkasse oder GEZ, sind eben (abgrenzend) nicht gemeint. Der Klarstellung halber werden die beiden Beiträge - einerseits der Studentinnen- und Studentenschaft und andererseits des Studentenwerkes - mit dem Verweis auf das Hochschulgesetz direkt benannt. Das Semesterticket ist bekanntlich ein Beitragsanteil des Beitrages der Studentinnen- und Studentenschaft.


  2. Es wird die Grundlage für eine zur Härtefallordnung gehörende Richtlinie und einen entsprechenden Ausschuss geschaffen. Die Richtlinie soll dazu dienen, dass weitere Details - maßgeblich Kriterien für Entscheidungen (Bewilligung) - erlassen werden können. Speziell für diesen "besonderen" Belang soll es einen eigenständigen Ausschuss geben.

  3. 1
    Es wird ausgewiesen, dass die Mittel begrenzt sind. Die Höhe der insgesamt verfügbaren Mittel ergibt sich aus dem entsprechenden Posten im Haushaltsplan. Auch wird darauf hingewiesen, dass die begrenzten Mittel dazu führen können, dass nur ein anteiliger Verzicht stattfindet.
    2
    Es wird betont, dass der Anspruch an den StuRa - ferner an sich selbst - erhoben wird angemessene Mittel im Haushaltsplan einzustellen.
    3

    Ein Anspruch auf Befreiung oder Rückerstattung besteht nicht.

 

§ Richtlinie

 

  1. 1Es soll eine Richtlinie für soziale und finanzielle Härte geben. 2Die Richtlinie soll öffentlich sein.

  2. 1Die Richtlinie dienen für die Entscheidung zu Anträgen als Härtefall. 2Der HFA kann in begründeten Einzelfällen von der Richtlinie abweichen.

 

Teil Härtefallausschuss

 

§ Härtefallausschuss

 

  1. Der HFA ist das Organ der Studentinnen- und Studentenschaft für Entscheidungen zu Anträgen als Härtefall. Der HFA ist dem StuRa rechenschaftspflichtig.

  2. Der StuRa wählt mindestens drei, jedoch höchstens fünf, Mitglieder für den HFA. Mindestens die Hälfte der Mitglieder müssen Mitglieder des StuRa sein.

  3. Der HFA ist insbesondere zuständig für:

    1. Entscheidungen zu Anträgen als Härtefall;

    2. Erlass und Änderungen der Richtlinie für soziale und finanzielle Härte.

  4. 1Sitzungen finden grundsätzlich nicht öffentlich statt. Einzelfälle werden nichtöffentlich behandelt. 2Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis gilt für alle an der Sitzung Teilnehmenden und ist zu protokollieren.

  5. 1Die antragstellende Person kann der Behandlung ihres Antrags beiwohnen. 2Die antragstellende Person kann die Ausfertigung des Teils mit der Behandlung ihres Antrages des Sitzungsprotokolls verlangen.

 

Teil Antrag als Härtefall

 

§ Antragstellung

 

  1. Alle Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft, die sich nach eigener Einschätzung in einer sozialen und finanziellen Notlage befinden, sollen einen Antrag als Härtefall stellen können.

  2. Unterhaltsleistungen sowie andere Sozialleistungen haben Vorrang vor der Befreiung als Härtefall.

  3. 1Anträge für das Wintersemester sind grundsätzlich bis Ende Oktober zu stellen. 2Anträge für das Sommersemester sind grundsätzlich bis Ende März zu stellen. 3In Ausnahmefällen kann der HFA auch über Anträge, die bis zum Ende des jeweiligen Semesters gestellt werden, entscheiden.

  4. Der Antrag ist schriftlich zu stellen, soweit dies zumutbar ist.

 

§ Inhalte des Antrages, Nachweise

 

  1. Angaben sind durch geeignete Nachweise zu belegen.

  2. Anträge sollen mindestens beinhalten:

    1. Name

    2. Postalische Adresse oder Mail-Adresse oder Telefonnummer

    3. (geeignete) Nachweise über die finanzielle und soziale Situation für die Bearbeitung

  3. Nachweise sollen sein:

    1. (schriftliche) Darstellung der Notlage;

    2. Immatrikulationsbescheinigung;

    3. Studentinnen- und Studentenausweis (Vor- und Rückseite);

    4. Einkommensnachweise (im Falle von Einkommen);

    5. BAföG-Bescheid (auch ein Ablehnungsbescheid);

    6. Kontoauszüge der vergangenen 3 Monate (entsprechend Richtlinie);

    7. gegebenenfalls Einkommensnachweis von unterhaltspflichtigen Personen.

  4. 1Über die Notwendigkeit für geeignete Nachweise entscheidet der HFA. 2Über die Notwendigkeit zum Nachreichen von Nachweisen entscheidet der HFA. 3Zum Nachreichen von Nachweisen fordert der HFA unverzüglich auf. 4Wegen fehlender Mitwirkung durch das fehlende Nachreichen von Nachweisen kann ein jeder Antrag abgelehnt werden.

 

§ Verarbeitung personenbezogener Daten

 

  1. Der HFA und der StuRa dürfen personenbezogene Daten der antragstellenden Personen verarbeiten, soweit dies für

    1. die Entscheidungen zu Anträgen als Härtefall und

    2. die Befreiung oder Rückerstattung von Beiträgen

    erforderlich ist.

  2. Die Daten

    1. der Anträge als Härtefall der Einzelfälle sollen nur den Mitgliedern des HFA,

    2. der Korrespondenz zu Anträgen soll nur den Mitgliedern und den Angestellten, die in der Verwaltung des StuRa mitarbeiten, und

    3. der Befreiung oder Rückerstattung aufgrund der Bewilligung der Anträge als Härtefall der Einzelfälle werden auch

      1. den kassen- und finanzverantwortlichen Personen sowie

      2. dem Studentinnen- und Studentensekretariat und der Innenrevision der Hochschule

    bekannt werden.

  3. Antragstellende Personen haben den Anspruch auf alle Informationen über ihren eigenen Antrag.

 

Teil Schlussbestimmungen

 

§ In- und Außerkrafttreten

 

  1. Die Ordnung tritt sofort und für alle Anträge für das Sommersemester 2018 in Kraft.

  2. Änderungen der Härtefallordnung bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des StuRa.

  3. Die bisherige Härtefallordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden treten außer Kraft.

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