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Bafög-Änderung 2019

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG) vorgelegt.

 

Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung die Bedarfssätze und Einkommensfreibeträge nach dem BaföG in drei Stufen erheblich anheben. In einem ersten Schritt im Jahr 2019 sollen die Bedarfssätze zu Beginn des Schuljahres beziehungsweise des Wintersemesters 2019 um 5 Prozent angehoben werden. Für 2020 ist eine Anhebung um 2 Prozent vorgesehen bei überproportionaler Anhebung des Wohnzuschlags, der für auswärts wohnende Studierende künftig 325 Euro betragen soll. Die Einkommensfreibeträge sollen im Jahr 2019 um zunächst 7 Prozent und im Jahr 2020 um 3 Prozent sowie im Jahr 2021 um 6 Prozent erhöht werden. Der Vermögensfreibetrag für eigenes Vermögen soll mit der zweiten Novellierungsstufe im Jahr 2020 von derzeit 7.500 Euro auf künftig 8.200 Euro angehoben werden. Die Vermögensfreibeträge für Auszubildende mit Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern sollen von derzeit jeweils 2.100 Euro auf 2.300 Euro angehoben werden.

Die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge sollen entsprechend den infolge der angehobenen BAföG-Sätze ebenfalls steigenden Pflichtbeiträgen zur Krankenversicherung der Studierenden angehoben werden und berücksichtigen dabei künftig auch die durchschnittlichen Zusatzbelastungen durch den seit 2015 möglichen kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Zudem werden insbesondere für Auszubildende, die in der Regel ab dem 30. Lebensjahr nicht mehr in der Krankenversicherung der Studierenden versicherungspflichtig sind und als freiwillig Versicherte höhere Beiträge zahlen müssen, künftig entsprechend höhere Zuschläge vorgesehen.
Ferner soll die regelmäßige monatliche Mindestrate für die Rückzahlung der an Studierende geleisteten Ausbildungsförderung ab dem 1. April 2020 auf 130 Euro angehoben werden. Die Darlehensrückzahlungsdauer von schon bisher regelmäßig 20 Jahren wird als künftig maximale Rückzahlungsdauer auch für diejenigen maßgeblich, die wegen geringen Einkommens vorübergehend von der Rückzahlung freigestellt werden. Die bisherige Hemmung des Ablaufs der Rückzahlungsdauer um bis zu 10 Jahre durch Freistellungen wegen geringen Einkommens soll entfallen. Im Gegenzug sollen allen nicht hinreichend leistungsfähigen Rückzahlungspflichtigen spätestens nach 20 Jahren alle bis dahin nicht getilgten Darlehensschulden aus früherem BAföG-Bezug endgültig erlassen werden, wenn sie ihren sonstigen Mitwirkungspflichten bei der Rückzahlung nachgekommen sind. So soll der Verschuldungsangst im Zeitpunkt der anstehenden Entscheidung für ein Hochschulstudium entgegengewirkt werden.

Entwurf eines Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)

Quelle

 

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