Sie sind hier: Startseite / Studentinnenrat / Referate / Referat Qualitätsmanagement / Bereich Neuimmatrikulierte / Erstsemestereinführung / Erstsemestereinführung 2018 / Vorträge / Vortrag Rechte und Pflichten von Studentinnen und Studenten

Rechte und Pflichten von Studentinnen und Studenten

Rechte und Pflichten von Studentinnen und Studenten 2018

Vortrag als Video-Aufzeichnung (zusammen mit "Students at work")

 

Willkommen

Studierende des Jahrgangs 2018 der HTW Dresden

Änderung

Hochschule & Studium

Welche Ansprüche stellt die Hochschule an euch?

Hochschule & Studium

Welche Ansprüche stellt die Hochschule an euch?

Hochschule & Studium

Welche Ansprüche stellt die Hochschule an euch?

  • selbstbestimmt
  • eigenverantwortlich
  • freiheitlich
  • selbstverwaltend

Studierende - Rechte

Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHFSG

§ 22 Rechte und Pflichten der Studenten
(1) Jeder Student hat das Recht,
1. die Einrichtungen der Hochschule nach den geltenden Vorschriften zu nutzen,
2. die Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung vom Dekan und vom Rektorat einzufordern,
3. den zuständigen Studiendekan auf die Nichteinhaltung von Pflichten durch Angehörige des Lehrkörpers hinzuweisen und die Abstellung der Mängel sowie die Erörterung der Beschwerde in der zuständigen Studienkommission zu verlangen,
4. sich am wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Leben der Hochschule zu beteiligen.

Studierende - Pflichten

Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHFSG

§ 22 Rechte und Pflichten der Studenten
(2) Jeder Student hat die Pflicht,
1. die Ordnungen der Hochschule einzuhalten,
2. sein Studium anhand der Studien- und Prüfungsordnungen so zu organisieren, dass er seine Prüfungen in den vorgesehenen Zeiten ablegt.

Ordnungen und Gesetze

Selbstverwaltung in Organen

  • der Studierenden
    • Fachschaftsrat (FSR), Fakultätsrat, Studienkommissionen, Prüfungsausschuss,…
    • Studentinnen- und Studentenrat (StuRa), Senat, Bibliothekskommission,
      • Konferenz Sächsischer Studierendenschaften (KSS)
      • freier zusammenschluss von studentInnenschaften (fzs)
    • Was z.B.?  Semesterbeiträge, Semesterticket, …!
  • der Hochschule
    • z.B. Fakultäten und Studiengänge

Mitbestimmung

  • der Studierenden in der Hochschule
    • auf allen Ebenen
      • (Hochschule, Fakultät, Studiengang)
    • bei allen Entscheidungen
    • für eigene Entscheidungen
    • Studien- und Prüfungsordnung
    • Wahl des Studiendekans und des Rektors
    • Vollversammlung, Demonstration

 

eure Vertretung

Fachschaftsrat (FSR)
eure Anlaufstelle rund um fachliche Fragen, Vorschläge, Probleme (Studienkommission)
Studentinnen- und Studentenrat (StuRa)
eure Anlaufstelle für hochschulweite Fragen, Vorschläge, Probleme

Mitgliedschaft

§ 49 Mitglieder und Angehörige der Hochschule

Absatz 1 Satz 1 SächsHSFG

Mitglieder der Hochschule sind die in der Hochschule mindestens zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit Beschäftigten, einschließlich der am Universitätsklinikum tätigen Hochschullehrer und akademischen Mitarbeiter, sowie die Studenten.

Mitwirkung

§ 53 Mitwirkung

Absatz 4 Satz 1 und 3 SächsHSFG

Niemand darf wegen seiner Mitwirkung in der Selbstverwaltung benachteiligt werden.

Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt oder aufgegeben werden.

Beurlaubung, Fristberechnung

§ 20 Rückmeldung, Beurlaubung, Fristenberechnung

Beurlaubung, Fristberechnung

§ 20 Rückmeldung, Beurlaubung, Fristenberechnung

Absatz 2 und 3  Satz 1 SächsHSFG
(2) Auf Antrag können Studenten aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden.
(3) Beurlaubte Studenten soll ermöglicht werden, an der Hochschule, von der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

Beurlaubung, Fristberechnung

§ 20 Rückmeldung, Beurlaubung, Fristenberechnung

Absatz 2 und 3  Satz 1 SächsHSFG
(2) Auf Antrag können Studenten aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden.
(3) Beurlaubte Studenten soll ermöglicht werden, an der Hochschule, von der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.
Absatz 4 Satz 1 SächsHSFG
Bei Studenten, die mindestens eine Wahlperiode in den Organen der Hochschule, der Studentenschaft, des Studentenwerkes oder Studienkommission nach diesem Gesetz mitgewirkt haben, wird die Studienzeit von einem Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

FSRs & StuRa

FSRs & StuRa

  • Wahlen
  • Engagement
  • Vernetzung
  • Erfahrungen

Studentinnen- und Studentenrat

 

 

Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit.

Fragen & Antworten

 

Quellen

 

Artikelaktionen

Versenden
Drucken