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Finanzordnung der Studentinnen- und Studentenschaft HTW Dresden

Finanzordnung (FO) der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (HTW Dresden)

 

Finanzordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Finanzordnung HTW Dresden - FO)

als Teil der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden

Vom 3. Februar 2018

 

Vorbemerkung

1Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden wird im folgenden HTW Dresden genannt. 2Aufgrund von § 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Satzung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden vom 20.01.2004 hat der Studentinnen- und Studentenrat nachstehende Finanzordnung beschlossen. 3Die Finanzordnung regelt die finanziellen Angelegenheiten der Studentinnen- und Studentenschaft HTW Dresden. 4Soweit diese Ordnung nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO). 5Sämtliche Regelungen dieser Ordnung gelten für die Fachschaftsräte entsprechend, soweit nicht ohnehin ausdrücklich erwähnt oder ausdrücklich ausgeschlossen oder die Fachschaftsräte eine eigene Finanzordnung verabschieden.

 

Teil 1 Der Haushaltsplan

 

§ 1 Grundlagen

(1) Der Haushaltsplan enthält die zur Erfüllung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft gemäß § 24 Abs. 3 SächsHSFG erforderlichen Einnahmen und Ausgaben sowie die Entwicklung des Vermögens der Studentinnen- und Studentenschaft. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Berechnung und Verwendung der Beiträge gemäß § 29 Abs. 1 SächsHSFG der Studentinnen- und Studentenschaft und sonstiger Gelder im festzustellenden Geschäftsjahr.

(2) Nur durch einen gültigen Haushaltsplan ist es dem StuRa möglich, Ausgaben zu tätigen und Verpflichtungen einzugehen.

(3) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verantwortungsbewusst und im Interesse der Studentinnen- und Studentenschaft umzusetzen.

(4) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(5) Die Wirtschaftsführung erfolgt entsprechend den Grundsätzen des Zu- und Abflussprinzips (Geldverbrauchskonzept), der sogenannten “Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG“ oder auch "Einnahme-Überschuss-Rechnung". Hierbei sind die jeweils gültigen Gesetze, im Besonderen, aber nicht ausschließlich, das Einkommensteuergesetz, im Besonderen, aber nicht ausschließlich der § 4 Abs. 3 zu beachten. Als Kontenrahmen ist der Standardkontenrahmen (SKR) 03, in eigens angepasster Form, zu verwenden.

(6) Auf Grundlage einem des Haushaltsplans folgenden Kontensystems werden die tatsächlich erfolgten Zahlungen verbucht. Darauf folgend ist im Rahmen der Haushaltsüberwachung ein Ist-Soll-Vergleich vorzunehmen und anschließend der Jahresabschluss zu ermitteln. Wichtigstes Rechnungsziel ist der Nachweis der Einhaltung des Haushaltsplans, sowie der tatsächlich erreichten Deckung der wirklichen Ausgaben (Überschuss- und Fehlbetragsermittlung). Die Fachschaftsräte unterliegen gleichwohl dem Prinzip des „Geldverbrauchskonzepts“, bedürfen allerdings keiner eignen Verbuchung ihrer Belege, es genügt der einfachen Aufzeichnung aller getätigten Auszahlungen und Einzahlungen.

 

§ 2 Aufstellung

(1) Der Haushaltsplan wird durch den Ausschuss Finanzielles aufgestellt, sofern durch den StuRa keine andere Person für diese Aufgabe bestimmt wird.

(2) In Abweichung vom akademischen Jahr (1. September bis 31. August des Folgejahres) beginnt das Geschäftsjahr mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember des Kalenderjahres.

(3) Referate, Ausschüsse sowie die Sprecherinnen und Sprecher stellen begründete Voranschläge auf und haben diese bis spätestens 01. November des Jahres vor Beginn des neuen Geschäftsjahres einzureichen. Gemeinsam mit dem Referat Finanzen sind die Voranschläge zu prüfen, und sofern keine Beanstandungen vorliegen, in den Haushaltsplan aufzunehmen.

(4) Der Entwurf des Haushaltsplans ist bis spätestens 30. November des Jahres vor Beginn eines neuen Geschäftsjahres, dem StuRa vorzulegen.

 

§ 3 Grundlagen zur Aufstellung

(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Geschäftsjahr

  1. zu erwartenden Einnahmen und
  2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.

(2) Der Haushaltsplan ist so aufzustellen, dass die Handlungs- und Zahlungsfähigkeit des StuRa gewährleistet ist.

(3) Die geplanten Einnahmen und Ausgaben sind in Bezug auf Abs. 4 falls nötig auszugleichen.

(4) Der Gesamtbetrag der Position „Verfügbare finanzielle Reserven“ (Bar- und Buchgeld) soll nicht mehr als die zu erwartenden Einnahmen betragen. Die Position „Verfügbare finanzielle Reserven“ darf die zu erwartenden Ausgaben in Form von vertraglich festgelegten Verbindlichkeiten des Geschäftsjahres nicht unterschreiten, für welches der Haushaltsplan erstellt wird. Überschreitet die Position „Verfügbare finanzielle Reserven“ den in Satz 1 genannten Wert, so ist durch diesen Mehrbetrag ein entsprechend geringerer Semesterbeitrag zu kalkulieren. Für die Fachschaftsräte gilt für den in Satz 1 genannten Wert entsprechend das Anderthalbfache.

(5) Mit der Feststellung des Haushaltsplanes ist die Kalkulation der Beitragshöhe für die Studentinnen- und Studentenschaft anzugeben. Die Beitragshöhe ist anzupassen, sofern der Beitrag um mindestens 0,50 € zu verändern ist.

 

§ 4 Inhalt

(1) Der StuRa ist in der Gliederung des Haushaltsplanes frei, jedoch an sein eigenes Kontensystem (SKR 03 in eigens angepasster Form) gebunden und sollte sich an den vorherigen Haushaltsplänen orientieren.

(2) Der Haushaltsplan sollte jedoch mindestens

  1. Einnahmen aus Semesterbeiträgen
  2. Verwendung noch vorhandenen finanziellen Reserven
  3. Einnahmen und Ausgaben der Referate
  4. Ausgaben für Angestellte
  5. Ausgaben für Ersatz- und Neuanschaffungen
  6. Ausgaben für Büro- und Verbrauchsmaterialien
  7. Ausgaben für Reisekosten
  8. Ausgaben an die Fachschaften
  9. Ausgaben für Ausschüsse
  10. Ausgaben für Vertretungen der Studentinnen und Studenten
  11. Ausgaben für Konferenzen und Schulungen

enthalten.

(3) Die Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander zu veranschlagen.

(4) Übersteigen die Einnahmen die Ausgaben, so ist der übersteigende Betrag der Position „Verfügbare finanzielle Reserven“ zuzuführen. Sind die Einnahmen geringer als die Ausgaben, so sind diese entsprechend der Position „Verfügbare finanzielle Reserven“ zu entnehmen, soweit kein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 2 vorliegt.

 

§ 5 Beschluss des Haushaltsplanes

(1) Der Haushaltsplan wird vor dem Geschäftsjahr durch die Mehrheit der Mitglieder des StuRa beschlossen.

(2) Der vom StuRa beschlossene Haushaltsplan ist dem Rektorat gemäß § 29 Abs. 3 Satz 6 SächsHSFG vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen.

(3) Nach Beschluss ist der Haushaltsplan zu veröffentlichen.

 

§ 6 Pflichten bei Ausgaben

(1) Für Anschaffungen, deren Erwerb sich über 150 € belaufen, sind drei unabhängige Kostenvoranschläge bzw. Vergleichsangebote einzuholen und vor Anschaffung dem Referat Finanzen bzw. den Finanzverantwortlichen des entsprechenden FSR vorzulegen. Ausschnitte aus Katalogen und die Niederschrift persönlicher Preisaufnahme genügen als Vergleichsangebot.

(2) Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes bedürfen abhängig der Ausgabenhöhe zudem folgende Zustimmung:

  1. bis 250 € von der entsprechenden Referatsleitung oder die Mehrheit der Sprecherinnen und Sprecher
  2. bis 750 € vom Referatskollegium
  3. über 750 € vom StuRa

(3) Fachschaftsräte können Ausgaben bis 50 € von der jeweiligen Referatsleitung bzw. der Mehrheit der Sprecherinnen und Sprechern beschließen. Höhere Ausgaben benötigen der Zustimmung des FSR.

(4) Mehrausgaben sollen grundsätzlich durch Minderausgaben innerhalb des Geschäftsjahres ausgeglichen werden.

(5) Ist der Saldo (betreffend der Mehrausgaben) der tatsächlichen Ausgaben minus der tatsächlichen Einnahmen höher als geplant, so ist dieser durch Minderausgaben innerhalb der übergeordneten Kostenpositionen auszugleichen. In begründeten Einzelfällen können diese aus der Position „Verfügbare finanzielle Reserven“ entnommen werden, dazu bedarf es einer schriftlichen Stellungnahme, welche dem Haushaltsplan beizufügen ist, sowie der Behandlung im Ausschuss Finanzielles. Die Entscheidung obliegt dem Referat Finanzen.

(6) Mehrausgaben können alternativ durch Mehreinnahmen innerhalb der übergeordneten Kostenposition ausgeglichen werden. Die Entscheidung obliegt dem Referat Finanzen. Regulär sind Mehreinnahmen der Position "Verfügbare finanzielle Reserven" zuzuschreiben.

(5) Mehrausgaben, die 50 € nicht übersteigen, können von der jeweiligen Referatsleitung bzw. der Mehrheit der Sprecherinnen und Sprechern bewilligt werden. Mehrausgaben, die höher als 50 € sind, benötigen die Zustimmung des Referats Finanzen. Mehrausgaben sind schriftlich gegenüber dem Referat Finanzen zu begründen.

(6) Ausgaben für Repräsentation sind nur zulässig, wenn sie sich aus den Aufgaben oder Verpflichtungen der Studentinnen- und Studentenschaft ergeben. Die entstandenen Kosten sind zu belegen und ausführlich zu begründen.

 

§ 7 Ergänzung und Nachträge

(1) Ändert sich der Bedarf der benötigten finanziellen Mittel in nennenswerter Höhe, ist dies von den Sprecherinnen und Sprechern bzw. den Referatsleitungen dem Referat Finanzen schriftlich mitzuteilen.

(2) Vorschläge für Ergänzungen und Nachträge zur Änderung des Haushaltsplanes sind von der Referatsleitung Finanzen während des laufenden Geschäftsjahres dem StuRa vorzubringen und von der Mehrheit seiner Mitglieder zu beschließen.

 

§ 8 Entnahme aus noch vorhandenen Geldmitteln

(1) Anträge, die über die geplante Höhe des entsprechenden Postens im Haushaltsplan hinausgehen, dürfen erst umgesetzt werden, wenn ein Nachtrag zum Haushalt in Kraft getreten ist.

(2) Auf Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder kann der StuRa einen Posten über die Deckungsfähigkeit hinaus überziehen. Diese finanziellen Mittel sind der Position "Verfügbare finanzielle Reserven" zu entnehmen.

 

§ 9 Erhebung von Beiträgen

Die Beiträgen der Studentinnen- und Studentenschaft wird gemäß § 29 Abs. 1 SächsHSFG in Verbindung mit der Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

 

§ 10 Mittel für Fachschaftsräte

(1) Gemäß § 29 Abs. 1 SächsHSFG werden den Fachschaftsräten Haushaltsmittel aus den Beiträgen der Studentinnen- und Studentenschaft zur Verwaltung und Verwendung für die Erfüllung ihrer Aufgaben gestellt.

(2) Der StuRa stellt jedem seiner Fachschaftsräte einen Sockelbetrag in Höhe von 250 € pro Semester zur Verfügung.

(3) Aus dem Beitrag für die Studentinnen- und Studentenschaft werden bis zu 0,75 € für jedes Mitglied der Fachschaft je Semester den Fachschaftsräten überwiesen, sofern diese einen ordnungsgemäßen Jahresabschlussbericht über die Verwendung der Mittel des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres vorlegen können. Eine Prüfung der Richtigkeit erfolgt durch das Referat Finanzen.

(4) Durch Beschluss des StuRa können den Fachschaftsräten weitere finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden.

(5) Unter Berücksichtigung von Abs. 3 bekommen die Fachschaftsräte diese Mittel schnellstmöglich zur Selbstverwaltung vom Referat Finanzen ausgezahlt.

(6) Am Ende des Geschäftsjahres ist durch die Fachschaftsräte ein Jahresabschlussbericht aufzustellen und dem Referat Finanzen vorzulegen. Dieser Bericht soll die tatsächlichen Einnahmen und die tatsächlichen Ausgaben widerspiegeln. Soweit sich aus der Abrechnung ergibt, dass Mittel entgegen den Vorschriften dieser Finanzordnung und der SäHO verwendet wurden, kann das Referat Finanzen gegenüber dem Fachschaftsrat entsprechend Mittel einbehalten.

 

Teil 2 Zahlungen, Buchführung, Rechnungslegung

 

§ 11 Bargeld und Barzahlungen

(1) Der StuRa setzt einen Buchhalter oder eine Buchhalterin ein. Diese Person soll in der Regel hauptamtlich beschäftigt werden, einschlägige Kenntnisse nachweisen und darf nicht Mitglied des StuRa sein. Barzahlungen dürfen nur von ihr und mit von der Referatsleitung Finanzen abgezeichneter Anweisung bzw. Quittung geleistet werden.

(2) Ist die Referatsleitung Finanzen verhindert, ist der StuRa oder die Sprecherinnen und Sprecher in Dringlichkeit verpflichtet, einen Bevollmächtigten für die Unterzeichnung der Anweisung bzw. Quittung zu ernennen.

(3) Der Kassenbestand darf den Betrag von 750 € nur in Einzelfällen unter Angabe einer Begründung für eine befristete Zeit von maximal 4 Wochen übersteigen. Der Kassenbestand des StuRa darf jedoch bis zu 1500 € betragen. Für Fachschaftsräte ohne Tresor gilt ein entsprechender Betrag von 250 €. Die Begründung muss in schriftlicher Form dem Jahresabschlussbericht des FSR bzw. des StuRa beigefügt werden.

 

§ 12 Barauslagen

(1) Barauslagen können durch Einwilligung der Referatsleitung Finanzen bzw. den Finanzverantwortlichen der Fachschaftsräte ausgezahlt werden. Ein Vorschuss ist frühzeitig, mindestens jedoch 5 Werktage vor Auszahlung, anzukündigen.

(2) Eine Abrechnung (inklusive Originalbelege) zur Verwendung des Vorschusses ist spätestens nach 10 Werktagen einzureichen. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Referatsleitung Finanzen. Bei Nichterfüllung kann dies zur persönlichen Haftung führen.

 

§ 13 Sachliche und rechnerische Richtigkeit

(1) Ein- und Auszahlungen bedürfen einer Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit.

(2) Die Zeichnung der sachlichen Richtigkeit obliegt der zuständigen Referatsleitung bzw. den Sprecherinnen und Sprechern. Durch die sachliche Richtigkeit wird die Einzahlung bzw. Auszahlung dem Grunde nach bestätigt.

(3) Die Zeichnung der rechnerischen Richtigkeit obliegt der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter. Die rechnerische Richtigkeit bescheinigt die Richtigkeit des Betrages der Einzahlung bzw. Auszahlung.

 

§ 14 Zeichnungsberechtigung

(1) Banküberweisungen bedürfen der Zeichnung von zwei dazu Berechtigten. Zeichnungsberechtigte sind durch den StuRa bzw. dem entsprechenden Fachschaftsrat zu wählen.

(2) Zahlungen per EC-Karte oder per Lastschrift sind nur in Ausnahmefällen zulässig und zu begründen.

 

§ 15 Reisekostenvergütung

(1) Reisekosten werden nur erstattet, wenn vor Reiseantritt ein entsprechender Antrag gestellt wurde.

(2) Belege für Fahrtkosten, Übernachtungen und Verpflegung sind bei der Abrechnung vorzulegen.

(3) Für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Semesterticket einzusetzen. Entstehende Kosten werden für angemessene öffentliche Verkehrsmittel im Sinne der Wirtschaftlichkeit und Effizienz erstattet.

(4) Für Fahrten, mit einem privaten Kraftfahrzeug, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,17 € für jeden gefahrenen Kilometer gewährt. Für jede mitgenommene Person in einem Kraftfahrzeug können zusätzlich 0,02 € pro Kilometer erstattet werden. Eine Erstattung wird nur für maximal 110 % der im Entfernungsanzeiger angegebenen Strecke zum Zielort und zurück gewährt. Die Benutzung eines privaten PKW erfolgt auf eigenes Risiko.

(5) Unter Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit besteht nach Zustimmung der Referatsleitung Finanzen die Möglichkeit, ein Fahrzeug zu mieten. Für gemietete PKW werden die Miet- und Kraftstoffkosten direkt beim Referat Finanzen abgerechnet.

(6) Für Übernachtungskosten werden maximal 40 € pro Nacht und pro Person bezahlt (Belege sind vorzuweisen). Würde eine Reise vor 24 Uhr eines Tages enden, kann kein Übernachtungsgeld gezahlt werden. Übernachtungskosten die 40 € überschreiten, müssen beim Referat Finanzen beantragt werden.

(7) Angemessene Verpflegungskosten werden bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden pauschal mit 15 € pro Person und Tag bezahlt.

(8) Für eigene Veranstaltungen des StuRa sind alle vorhergehenden Absätze des § 15 entsprechend anzuwenden.

 

§ 16 Aufwandsentschädigung

(1) Aufwandsentschädigungen (AE) können an Mitwirkende für besonders arbeitsintensive Leistungen für die Studentinnen- und Studentenschaft beantragt werden. Über die Bewilligung von Aufwandsentschädigungen entscheidet der StuRa der HTW Dresden, bzw. der Fachschaftsrat, bei dem der Antrag eingereicht wurde.

(2) Anträge auf Aufwandsentschädigung müssen spätestens am 30. Tag nach Abschluss des Projekts gestellt werden. AE-Anträge für regelmäßige Aufgaben müssen pro Quartal und spätestens 30 Tage nach dem jeweiligen Quartalsende gestellt werden.

(3) In den AE-Anträgen müssen die geleisteten Tätigkeiten schriftlich und nachvollziehbar aufgeführt werden. Dabei sind die einzelnen zu entschädigenden Aufwände mit Aufgabe schriftlich mit der angedachten AE aufzuschlüsseln. Die berücksichtigten Personen von AE-Anträgen müssen vor Antragstellung darüber informiert. Die namentliche Erwähnung der Personen ist innerhalb des Antrages untersagt.

(4) Die Mitwirkenden müssen innerhalb 30 Tagen nach der Beschlussfassung die Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des Betrages abrufen.

(5) Pro Jahr und Person werden maximal 2.400 € in Anlehnung an R 3.12 Absatz 3 Satz 3 LStR ausgezahlt.

 

§ 17 Vermögensnachweis

(1) Über das Vermögen der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden ist ein Nachweis in Form eines Jahresabschlusses zu erbringen.

(2) Der Jahresabschluss wird durch das Referat Finanzen des StuRa bis zum 31.12. des Folgejahres aufgestellt. Er umschließt alle Vermögen, Schulden, Aufwendungen und Erträge, welche durch einen erläuternden Bericht zu ergänzen sind.

(3) Nach Abschluss ist die Referatsleitung Finanzen dazu verpflichtet, den Jahresabschluss dem StuRa bei der nächsten ordnungsgemäß einberufenen Sitzung vorzulegen und zu erläutern.

 

§ 18 Rechenschaftspflicht

(1) Das Referat Finanzen ist dem StuRa und der Studentinnen- und Studentenschaft gegenüber rechenschaftspflichtig.

(2) Das Referat Finanzen hat den StuRa über erhebliche Änderungen und deren Auswirkungen in der Haushaltsentwicklung zu unterrichten.

 

§ 19 Vetorecht

Hält die Referatsleitung Finanzen durch Auswirkungen eines Beschlusses des StuRa die Grundsätze aus §1 Abs. 1 für gefährdet, so kann sie per Veto verlangen, dass unter Beachtung einer schriftlich vorliegenden Auffassung der Referatsleitung Finanzen über die Angelegenheit erneut beraten wird. Die schriftliche Auffassung der Referatsleitung sollte zur nächsten ordnungsgemäß einberufenen Sitzung des StuRa nach dem Veto vorliegen, spätestens jedoch zur zweiten ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beziehungsweise vier Wochen nach der Ablehnung durch die Finanzreferentin oder den Finanzreferenten. Der darauf folgende Beschluss des StuRa ist endgültig.

 

§ 20 Entlastung

Aufgrund des Berichtes der Innenrevision HTW Dresden, kann die Referatsleitung Finanzen aus der Tätigkeit (§ 29 Abs. 3 SächsHSFG) durch den StuRa entlastet werden.

 

§ 21 Mandatsbeendigung

Nach Beendigung ihres Mandats hat die Referatsleitung zusammen mit der nachfolgenden Referatsleitung eine genaue Einweisung in die Finanzgeschäfte des StuRa durchzuführen. Diese Einweisung sollte einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten.

 

Teil 3 Rechnungsprüfung

 

§ 22 Vermutete und unvermutete Prüfungen

Der Jahresabschluss der Studentinnen- und Studentenschaft ist durch die Innenrevision HTW Dresden zu prüfen. Sie prüft vor allem:

  1. die Kasse,
  2. Verwahrung und Verschlüsse,
  3. sich finanziell auswirkende Maßnahmen,
  4. die Einhaltung des Haushaltsplans,
  5. die Begründung und Belegung von Einnahmen und Ausgaben,
  6. die Führung des Vermögensnachweises und
  7. die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

 

§ 23 Zeit und Art

Die Jahresabschlussberichte werden durch die Innenrevision HTW Dresden binnen 6 Monaten nach Abgabe geprüft. Die Art der Prüfung obliegt der Innenrevision HTW Dresden.

 

§ 24 Auskunftspflicht

Der Innenrevision HTW Dresden sind alle für seine Arbeit notwendigen Unterlagen zugänglich zu machen und jederzeit Auskünfte zu erteilen.

 

Teil 4 Schlussbestimmungen

 

§ 25 Inkrafttreten

Diese Finanzordnung tritt am Tage des Beschlusses in Kraft.

 

§ 26 Salvatorische Klausel

(1) Sollten Teile dieser Ordnung rechtsunwirksam sein, hat dies keine Auswirkungen auf die übrigen Bestimmungen dieser Ordnung. Sie bleiben weiterhin gültig.

(2) Rechtsunwirksame Bestimmungen sind ihrem Sinn entsprechend auszulegen.

(3) Enthält diese Ordnung rechtsunwirksame Bestimmungen oder treten nachträglich Umstände ein, die dazu führen, dass Bestimmungen dieser Ordnung rechtsunwirksam werden, ist nach Bekanntwerden der Rechtsunwirksamkeit auf der nächsten Sitzung, die nach § 10 der studentischen Satzung beschlussfähig ist, die Ordnung entsprechend zu ändern.

 


 

Beschluss

Diese FO wurde auf der 1. außerordentlichen Sitzung StuRa 2018 am 3. Februar 2018 beschlossen.

 

Unterzeichnung der Finanzordnung durch den StuRa

Dresden, den 3. Februar 2018

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