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Grundordnung des Studentinnenrates

Grundordnung des Studentinnenrates der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (StuRa-Grundordnung - StuRa-GrundO) vom 24. November 2020

 

Grundordnung des Studentinnenrates der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(StuRa-Grundordnung – StuRa-GrundO)

als Teil der Ordnung der Studentinnenschaft der HTW Dresden
Vom 24. November 2020

 

Aufgrund von § Ordnungen der Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Grundordnung – GrundO) vom 15. Oktober 2019 hat der StuRa diese Ordnung als Satzung erlassen.

 

Teil Zusammensetzung

 

§ Aufgaben

 

1Der StuRa erfüllt die Aufgaben als das zentrale Organ der Studentinnenschaft.

2Der StuRa vertritt alle Organe der Studentinnenschaft sowie alle Vertretungen der Studentinnen der Hochschule.

 

§ Gliederung

 

Der StuRa gliedert sich in

    1. Komitees,

    2. Ausschüsse,

    3. Geschäftsbereiche,

    4. Beauftragungen,

    5. Fachausschüsse, samt Sachausschuss.

 

Teil Komitees des StuRa

 

§ Komitees

 

Komitees des StuRa sind

    1. das Plenum,

    2. das Präsidium,

    3. der Vorstand (Gesamtheit),

    4. die Geschäftsführung,

    5. die Vertretung im LSR (Gesamtheit).

 

§ Plenum

 

  1. 1Das Plenum ist die Gesamtheit aller stimmberechtigten Mitglieder zur Vertretung der Fakultäten.

    2Die Studentinnen jeder Fakultät wählen vier Mitglieder zur Vertretung.

    3Die Mitglieder der Komitees gehören dem StuRa mit beratender Stimme an.

  2. Das Plenum ist insbesondere zuständig für:

    1. die Beschlussfassung für Ordnungen der Studentinnenschaft;

    2. die Wahl und Abwahl

      1. vom Präsidium,

      2. vom Vorstand,

      3. von Geschäftsleitungen,

      4. von Beauftragungen,

      5. von Mitgliedern des LSR,

      6. von Mitgliedern des Verwaltungsrates des StuWe,

      7. der Wahlleitung und von Mitgliedern des Wahlausschusses und

      8. von weiteren Ämtern der Studentinnenschaft, soweit die Ordnung der Studentinnenschaft keine andere Zuständigkeit bestimmt;

    3. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung der Studentinnenschaft und des StuRa;

    4. die Erörterung der Tätigkeiten der durch das Plenum zu Wählenden und Gewählten.

  3. Das Plenum ist regelmäßig von den anderen Komitees über deren Tätigkeit sowie über die Planungen und Entwicklungen der Erfüllung von Aufgaben zu unterrichten.

  4. Die Mitglieder des Plenums können grundsätzlich an allen Sitzungen des StuRa mit Rederecht teilnehmen.

  5. Die einzelnen Vertretungen der Fakultäten sind insbesondere für die Vertretung der einzelnen Fakultäten und Studiengänge zuständig.

 

§ Präsidium

 

  1. 1Das Präsidium ist die Sitzungsleitung.

    2Der StuRa wählt mindestens drei, jedoch höchstens fünf, Mitglieder für das Präsidium.

    3Die Mitglieder des Präsidiums bilden das Präsidium.

  2. Das Präsidium ist insbesondere zuständig für:

    1. Vorbereitung der Sitzungen;

    2. Vorsitz während der Sitzungen;

    3. Nachbereitung der Sitzungen.

  3. 1Das Präsidium vertritt das Plenum und führt seine Geschäfte.

    2Es vertritt den StuRa in allen Angelegenheiten des Plenums.

    3Es übt das Hausrecht für das Plenum aus.

    4Es wahrt die Rechte des Plenums als Gewählte für den StuRa.

    5Es hält die Ordnung zu Sitzungen des Plenums aufrecht.

  4. 1Das Präsidium kann grundsätzlich auch für Sitzungen von Komitees zur Bewältigung der Sitzungsleitung herangezogen werden.

    2Näheres kann die Geschäftsordnung regeln.

 

§ Vorstand

 

  1. 1Der Vorstand der Geschäftsführung sind die Sprecherinnen und Sprecher.

    2Der StuRa wählt bis zu drei Mitglieder für den Vorstand.

    3Die Mitglieder des Vorstandes bilden den Vorstand.

    4Die Mitglieder des Vorstandes können auch einzeln für den StuRa sprechen.

  2. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:

    1. Führung der Geschäfte im Zusammenwirken mit den anderen Komitees;

    2. Unterstützung der Mitwirkenden bei der Umsetzung der Beschlüsse der Komitees;

    3. die Vertretung der Studentinnenschaft oder des StuRa nach außen;

    4. Eilentscheidungen des StuRa.

  3. 1Auf Anforderung des Vorstandes beraten die Komitees über Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit in angemessener Frist.

    2Die Komitees berichten dem Vorstand auf Anforderung unverzüglich über jede Angelegenheit ihrer Zuständigkeit.

  4. Der Vorstand wirkt mit allen Komitees insbesondere mit dem Präsidium zusammen.

  5. 1Der Vorstand hat zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben eine Kanzlei.

    2Für die Kanzlei kann der Vorstand

    1. Mitglieder bestellen und

    2. Angestellte anfordern, die abzuordnen sind.

    3Mitgliedern der Kanzlei kann die Erfüllung von Aufgaben übertragen werden.

 

§ Geschäftsführung

 

  1. 1Die Geschäftsführung ist die Gesamtheit aller Geschäftsbereiche.

    2Die Geschäftsleitung oder der von der Geschäftsleitung zur Vertretung des Geschäftsbereiches in der Geschäftsführung bestimmtes Mitglied des Geschäftsbereiches vertreten den Geschäftsbereich.

    3Das Präsidium, der Vorstand sowie Beauftragungen gehören der Geschäftsführung mit beratender Stimme an.

  2. Die Geschäftsführung ist insbesondere zuständig für:

    1. Entscheidungen über Finanzanträge gemäß § 7 (Pflichten bei Ausgaben) Abs. 2 Nr. 2 FO;

    2. Entscheidungen zu Änderungen des Haushaltsplanes gemäß § 8 (Ergänzung und Nachträge) Abs. 3 FO;

    3. Vorschlag für die Wahl der Vertretung der Studentinnen für

      1. Senatskommissionen der Hochschule,

      2. den Wahlausschuss der Hochschule und

      3. weitere Kommissionen und Ausschüsse der Hochschule;

    4. alle Angelegenheiten der Studentinnenschaft, soweit die Ordnung der Studentinnenschaft keine andere Zuständigkeit bestimmt, in Einvernehmen mit dem Vorstand.

  3. Die Geschäftsführung unterrichtet unverzüglich den StuRa über alle Angelegenheiten der Studentinnenschaft und über die Ausführung ihrer Beschlüsse.

  4. Komitees können die Teilnahme eines jeden Mitgliedes der Geschäftsführung, insbesondere durch Einladung, verlangen.

 

§ Vertretung im LSR

 

  1. 1Die Vertretung im LSR ist Vertretung der Studentinnenschaft gegenüber der KSS.

    2Der StuRa wählt die Mitglieder des LSR zur Vertretung des StuRa HTW Dresden gemäß Geschäftsordnung der KSS.

    3Gemeinsam bilden sie die Vertretung im LSR.

  2. Die Zuständigkeit für Eilentscheidungen zur Vertretung des StuRa HTW Dresden kann jedes Mitglied des LSR für sich delegieren.

  3. Die Mitglieder des LSR sind insbesondere zuständig für:

    1. Entscheidungen zur Vertretung des StuRa HTW Dresden in Belangen der KSS;

    2. Entscheidungen über Finanzanträge gemäß § 7 (Pflichten bei Ausgaben) Abs. 2 Nr. 4 FO.

  4. Die Mitglieder des LSR wirken insbesondere mit dem Vorstand sowie der Geschäftsführung zusammen.

 

Teil Gliederung

 

§ Ausschüsse

 

  1. Der StuRa bildet Ausschüsse zu bestimmten Aufgaben zur Vorbereitung seiner Sitzungen.

  2. Ständige Ausschüsse des StuRa sind:

    1. Strukturelles;

    2. Finanzielles;

    3. Personelles.

  3. Jedes Mitglied des studentischen Hochschulrates kann beratendes Mitglied eines Ausschusses werden.

  4. 1Der StuRa kann zu bestimmten Aufgaben besondere Ausschüsse durch Ordnung als Komitee bilden.

    2Mitglieder für besondere Ausschüsse sind durch das zuständige Komitee zu wählen.

  5. Die Ausschüsse sind insbesondere zuständig für

    1. die Vorbereitung von Entscheidungen,

    2. die Auslegung von Ordnungen der Studentinnenschaft.

  6. 1Jede Ordnung ist einem ständigen Ausschuss zuzuordnen.

    2Der jeweilige Ausschuss erstellt eine Begründung und eine Erklärung zu dieser Ordnung.

 

§ Geschäftsbereiche

 

  1. Der StuRa bildet Geschäftsbereiche zur Erfüllung seiner Aufgaben.

  2. Geschäftsbereiche des StuRa sind:

    1. Finanzen;

    2. Personal;

    3. studentische Selbstverwaltung & Organisation;

    4. Studium;

    5. Hochschulpolitik;

    6. Soziales;

    7. Qualitätsmanagement;

    8. Öffentlichkeitsarbeit;

    9. Internationales;

    10. Kultur;

    11. Sport.

  3. Die Geschäftsbereiche sind insbesondere zuständig für das

    1. Vollziehen der Beschlüsse der Komitees;

    2. Wahrnehmung und Betreuung der jeweiligen Belange der Studentinnen;

    3. Erarbeiten von Anträgen zu den jeweiligen Aufgaben;

    4. Sichern des Zusammenwirkens der Studentinnenschaft bei der Erfüllung der Aufgaben.

  4. Die Geschäftsleitung leitet den Geschäftsbereich nach den Richtlinien des StuRa.

  5. Die Geschäftsleitung ist insbesondere zuständig für:

    1. die Errichtung, Auflösung und Zusammenlegung von Sachbereichen und Ämtern im Geschäftsbereich im Benehmen mit der Geschäftsführung;

    2. die Bestellung und Abbestellung von

      1. Mitgliedern des Geschäftsbereiches,

      2. eines Mitgliedes des Geschäftsbereiches zur stellvertretenden Geschäftsleitung und

      3. eines Mitgliedes des Geschäftsbereiches zur Sachbereichsleitung eines der Sachbereiche des Geschäftsbereiche;

    3. Entscheidungen über Finanzanträge gemäß § 7 (Pflichten bei Ausgaben) Abs. 2 Nr. 1 FO.

 

§ Sachbereiche

 

  1. Geschäftsbereiche sollen in Sachbereiche gegliedert werden.

  2. 1Die Sachbereichsleitung leitet den Sachbereich nach den Richtlinien des StuRa.

    2Die Sachbereichsleitung ist zuständig für die Bestellung und Abbestellung

    1. von Mitgliedern des Sachbereiches

    2. eines Mitgliedes des Sachbereichs zur stellvertretenden Sachbereichsleitung;

    im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung.

 

§ Beauftragungen

 

  1. Der StuRa setzt Beauftragungen zur Erfüllung für die Wahrnehmung besonderer Belange ein.

  2. Ständige Beauftragungen des StuRa sind:

    1. Datenschutz;

    2. Gleichstellung;

    3. Kollegialität;

    4. Nachhaltigkeit;

    5. Umwelt;

    6. Pillnitz.

  3. Die Beauftragungen sind insbesondere zuständig für:

    1. die Vermeidung von Nachteilen für Mitglieder und Angehörige der Hochschule;

    2. das Unterbreiten von Vorschlägen und Stellungnahmen zu allen berührenden Angelegenheiten ihrer Belange.

  4. 1Die Beauftragungen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben höchstens dem StuRa unmittelbar unterstellt und weisungsfrei.

    2Sie haben das Recht auf Einsichtnahme in alle Unterlagen.

    3Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.

  5. 1Der StuRa sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen der Beauftragungen und unterrichtet sie rechtzeitig über alles für die Erfüllung ihrer Aufgaben Erforderliche.

    2Der StuRa hat die Beauftragungen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, zu unterstützen.

 

§ Fachausschuss

 

  1. 1Der StuRa bildet Fachausschüsse zur Vertretung der Studentinnenschaft zu Belangen der einzelnen Fakultäten, Studiengängen, Jahrgänge und Standorte.

    2Somit gliedert sich die Studentinnenschaft nicht in Fachschaften, sondern der StuRa richtet ersatzweise Fachausschüsse ein.

    3Fachausschüsse können Aufgaben für ihren jeweiligen Teil der Studentinnenschaft übernehmen.

  2. Ständige Fachausschüsse des StuRa sind:

    1. Bauingenieurwesen,

    2. Elektrotechnik,

    3. Geoinformation,

    4. Design,

    5. Informatik/Mathematik,

    6. Landbau/Umwelt/Chemie,

    7. Maschinenbau,

    8. Wirtschaftswissenschaften.

  3. 1Ein Fachausschuss setzt sich aus den Mitgliedern der Vertretung der Studentinnen der ständigen Organe, Kommissionen und Ausschüsse der jeweiligen Fakultät zusammen.

    2Dazu gehören die Mitglieder des Fakultätsrates, der Studienkommission und des Prüfungsausschusses.

    3Die Mitglieder der Studienkommission werden durch Wahl der Mitglieder im Plenum zur Vertretung der jeweiligen Fakultät benannt.

    4Stimmberechtigt sind alle assoziierten Mitglieder des StuRa.

    5In Zweifelsfällen entscheidet das Plenum.

 

§ Sachausschuss

 

1Der Sachausschuss setzt sich aus den Mitgliedern der Vertretung der Studentinnen der ständigen Organe, Kommissionen und Ausschüsse der Hochschule zusammen.

2Dazu gehören die Mitglieder Senates, des Rektorates und der Senatskommission.

3Stimmberechtigt sind alle assoziierten Mitglieder des StuRa.

 

Teil Wirken

 

§ Verfahren

 

  1. Der StuRa gibt sich eine Geschäftsordnung.

  2. Dauerhafte Verfahren, Reglungen oder Entscheidungen regelt der StuRa durch Ordnungen.

 

§ Mitwirkung und Arbeit

 

  1. 1Der StuRa unterstützt die Hochschule bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

    2Sachaufwendungen trägt die Hochschule selbst.

    3Auf Anforderung ordnet der StuRa Mitwirkende zur Erledigung der Aufgaben, die die Beteiligung von Studentinnen bedarf, an die Hochschule ab.

    4Die Personalkosten sind dem StuRa von der Hochschule zu erstatten.

  2. Der StuRa vermeidet die Benachteiligung der ehrenamtlich Tätigen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben mitwirken.

  3. 1Der StuRa kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Angestellte beschäftigen.

    2Die Weisungsberechtigung gegenüber Angestellten obliegt dem Geschäftsbereich Personal.

    3Der Geschäftsbereich Personal kann die Weisungsberechtigung übertragen.

 

§ weitere Vertretungen

 

  1. Die Vertretung der ausländischen Studentinnen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 5 SächsHSFG erfüllt der Geschäftsbereich Internationales im Zusammenwirken mit faranto e. V..

  2. Weitere Vertretungen für jeweilige Belange sind:

    1. Vertretung der studentischen Hilfskräfte;

    2. Vertretung des Studiums als Promotion;

    3. Vertretung der Studentinnen im kooperativen Studium;

    4. Vertretung der Studentinnen im Fernstudium;

    5. Alternative Studentische Autonome (AStA).

 

Teil Schlussbestimmungen

 

§ Zuordnung

 

Diese Ordnung ist dem Ausschuss Strukturelles zugeordnet.

 

§ Inkrafttreten

 

Diese Ordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.

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