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Grundordnung des Studentinnen- und Studentenrates

Grundordnung des Studentinnen- und Studentenrates der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (StuRa-Grundordnung - StuRa-GrundO) vom 3. März 2019

 

Grundordnung des Studentinnen- und Studentenrates der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(StuRa-Grundordnung – StuRa-GrundO)

als Teil der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden
Vom 3. März 2019

 

Aufgrund von Ordnungen der Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Grundordnung – GrundO) vom 16. Oktober 2018 hat der StuRa diese Ordnung als Satzung erlassen.

 

Teil Zusammensetzung

 

§ Aufgaben

 

1Der StuRa erfüllt die Aufgaben als das zentrale Organ der Studentinnen- und Studentenschaft. 2Der StuRa vertritt alle Organe der Studentinnen- und Studentenschaft sowie alle Vertretungen der Studentinnen und Studenten der Hochschule.

 

§ Gliederung

 

Der StuRa gliedert sich in

    1. Organe,

    2. Ausschüsse,

    3. Referate,

    4. Beauftragungen.

 

Teil Organe des StuRa

 

§ Organe

 

Organe des StuRa sind

    1. das Plenum,

    2. das Präsidium,

    3. die Sprecherinnen und Sprecher (Gesamtheit),

    4. das Referatskollegium und

    5. die Vertretung im LSR (Gesamtheit).

 

§ Plenum

 

  1. 1Das Plenum ist die Gesamtheit aller stimmberechtigten Mitglieder zur Vertretung der Fachschaftsräte. 2Jeder FSR wählt drei Mitglieder zu seiner Vertretung.

  2. Das Plenum ist insbesondere zuständig für:

    1. die Beschlussfassung für Ordnungen der Studentinnen- und Studentenschaft;

    2. die Wahl und Abwahl

      1. vom Präsidium,

      2. von Sprecherinnen und Sprecher,

      3. von Referatsleitungen,

      4. von Beauftragungen,

      5. von Mitglieder des LSR,

      6. von Mitglieder des Verwaltungsrates des StuWe,

      7. der Wahlleitung und von Mitgliedern des Wahlausschusses und

      8. von weitere Ämter der Studentinnen- und Studentenschaft, soweit die Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft keine andere Zuständigkeit bestimmt;

    3. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung der Studentinnen- und Studentenschaft und des StuRa;

    4. die Erörterung der Tätigkeiten der durch das Plenum zu Wählenden und Gewählten.

  3. Das Plenum ist regelmäßig von den anderen Organen über deren Tätigkeit sowie über die Planungen und Entwicklungen der Erfüllung von Aufgaben zu unterrichten.

  4. Die Mitglieder des Plenums können grundsätzlich an allen Sitzungen des StuRa mit Rederecht teilnehmen.

 

§ Präsidium

 

  1. 1Das Präsidium ist die Sitzungsleitung. 2Der StuRa wählt mindestens drei, jedoch höchstens fünf, Mitglieder für das Präsidium. 3Die Mitglieder des Präsidiums bilden das Präsidium.

  2. Das Präsidium ist insbesondere zuständig für:

    1. Vorbereitung der Sitzungen;

    2. Vorsitz während der Sitzungen;

    3. Nachbereitung der Sitzungen.

  3. 1Das Präsidium vertritt das Plenum und führt seine Geschäfte. 2Es vertritt den StuRa in allen Angelegenheiten des Plenums. 3Es übt das Hausrecht für das Plenum aus. 4Es wahrt die Rechte des Plenums als Gewählte für den StuRa. 5Es hält die Ordnung zu Sitzungen des Plenums aufrecht.

  4. 1Das Präsidium kann grundsätzlich auch für Sitzungen von Organen zur Bewältigung der Sitzungsleitung herangezogen werden. 2Näheres kann die Geschäftsordnung regeln.

 

§ Sprecherinnen und Sprecher

 

  1. 1Die Sprecherinnen und Sprecher sind der Vorstand der Geschäftsführung. 2Der StuRa wählt bis zu drei einzelne Sprecherinnen und Sprecher. 3Gemeinsam bilden sie die Sprecherinnen und Sprecher.

  2. Die Sprecherinnen und Sprecher sind insbesondere zuständig für:

    1. Führung der Geschäfte im Zusammenwirken mit den anderen Organen;

    2. Unterstützung der Mitwirkenden bei der Umsetzung der Beschlüsse der Organe;

    3. die Vertretung der Studentinnen- und Studentenschaft oder des StuRa nach außen;

    4. Eilentscheidungen des StuRa.

  3. 1Auf Anforderung der Sprecherinnen und Sprecher beraten die Organe über Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit in angemessener Frist. 2Die Organe berichten den Sprecherinnen und Sprechern auf Anforderung unverzüglich über jede Angelegenheit ihrer Zuständigkeit.

  4. Die Sprecherinnen und Sprecher wirken mit allen Organen insbesondere mit dem Präsidium zusammen.

  5. 1Die Sprecherinnen und Sprecher haben zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben eine Kanzlei. 2Für die Kanzlei können die Sprecherinnen und Sprecher

    1. Mitglieder bestellen und

    2. Angestellte anfordern, die abzuordnen sind.

    3Mitgliedern der Kanzlei kann die Erfüllung von Aufgaben übertragen werden.

 

§ Referatskollegium

 

  1. 1Das Referatskollegium ist die Gesamtheit aller Referate. 2Die Referatsleitung oder der von der Referatsleitung zur Vertretung des Referates im Referatskollegium bestimmtes Mitglied des Referates vertreten das Referat. 3Die Sprecherinnen und Sprecher sowie Beauftragungen gehören dem Referatskollegium mit beratender Stimme an.

  2. Das Referatskollegium ist insbesondere zuständig für:

    1. Entscheidungen über Finanzanträge bis zu Vier von Hundert der gesamten planmäßigen Ausgaben der Studentinnen- und Studentenschaft;

    2. anpassende Änderungen des Haushaltsplanes bis zu Zehn von Hundert der gesamten planmäßigen Ausgaben der Studentinnen- und Studentenschaft;

    3. Vorschlag für die Wahl der Vertretung der Studentinnen und Studenten für

      1. Senatskommissionen der Hochschule

      2. Wahlausschuss der Hochschule und

      3. weitere Kommissionen und Ausschüsse der Hochschule;

    4. alle Angelegenheiten der Studentinnen- und Studentenschaft, soweit die Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft keine andere Zuständigkeit bestimmt, in Einvernehmen mit den Sprecherinnen und Sprechern.

  3. Das Referatskollegium unterrichtet unverzüglich den StuRa über alle Angelegenheiten der Studentinnen- und Studentenschaft und über die Ausführung ihrer Beschlüsse.

  4. Organe und Organe der Studentinnen- und Studentenschaft können die Teilnahme eines jeden Mitgliedes des Referatskollegiums, insbesondere durch Einladung, verlangen.

 

§ Vertretung im LSR

 

  1. 1Die Vertretung im LSR ist Vertretung der Studentinnen- und Studentenschaft gegenüber der KSS. 2Der StuRa wählt die Mitglieder des LSR zur Vertretung des StuRa HTW Dresden gemäß Geschäftsordnung der KSS. 3Gemeinsam bilden sie die Vertretung im LSR.

  2. Die Zuständigkeit für Eilentscheidungen zur Vertretung des StuRa HTW Dresden kann jedes Mitglied des LSR für sich delegieren.

  3. Die Mitglieder des LSR sind insbesondere zuständig für:

    1. Entscheidungen zur Vertretung des StuRa HTW Dresden in Belangen der KSS;

    2. Entscheidungen über Finanzanträge für die Vertretung im LSR bis zu den gesamten planmäßigen Ausgaben des StuRa für die Belange der KSS.

  4. Die Mitglieder des LSR wirken insbesondere mit den Sprecherinnen und Sprechern sowie dem Referatskollegium zusammen.

 

Teil Gliederung

 

§ Ausschüsse

 

  1. Der StuRa bildet Ausschüsse zu bestimmten Aufgaben zur Vorbereitung seiner Sitzungen.

  2. Ständige Ausschüsse des StuRa sind:

    1. Grundordnungen der Studentinnen- und Studentenschaft;

    2. Ordnungen des StuRa;

    3. Finanzielles;

    4. Personelles.

  3. Jedes Mitglied des studentischen Hochschulrates kann beratendes Mitglied eines Ausschusses werden.

  4. 1Der StuRa kann zu bestimmten Aufgaben besondere Ausschüsse durch Ordnung als Organ bilden. 2Mitglieder für besondere Ausschüsse sind durch das zuständige Organ zu wählen.

 

§ Referate

 

  1. Der StuRa bildet Referate zur Erfüllung seiner Aufgaben.

  2. Referate des StuRa sind:

    1. Finanzen;

    2. Personal;

    3. studentische Selbstverwaltung & Organisation;

    4. Studium;

    5. Hochschulpolitik;

    6. Soziales;

    7. Qualitätsmanagement;

    8. Öffentlichkeitsarbeit;

    9. Internationales;

    10. Kultur;

    11. Sport.

  3. Die Referate sind insbesondere zuständig für das

    1. Vollziehen der Beschlüsse der Organe;

    2. Wahrnehmung und Betreuung der jeweiligen Belange der Studentinnen und Studenten;

    3. Erarbeiten von Anträgen zu den jeweiligen Aufgaben;

    4. Sichern des Zusammenwirkens der Studentinnen- und Studentenschaft bei der Erfüllung der Aufgaben.

  4. Die Referatsleitung leitet das Referat nach den Richtlinien des StuRa.

  5. Die Referatsleitung ist insbesondere zuständig für:

    1. die Errichtung, Auflösung und Zusammenlegung von Bereichen und Ämtern im Referat im Benehmen mit dem Referatskollegium;

    2. die Bestellung und Abbestellung von

      1. Mitgliedern des Referates und

      2. eines Mitgliedes des Referates zur stellvertretenden Referatsleitung;

    3. Entscheidungen über Finanzanträge bis zu

        1. der im Haushaltsplan,

        2. einem Drittel der gesamten

      planmäßigen Ausgaben des Referates.
      [Entscheidungen über Finanzanträge bis zu

      1. der im Haushaltsplan planmäßigen Ausgaben des Referates und

      2. 750 €.]

 

§ Bereiche

 

  1. Referate sollen in Bereiche gegliedert werden.

  2. 1Die Bereichsleitung leitet den Bereich nach den Richtlinien des StuRa. 2Die Bereichsleitung ist zuständig für die Bestellung und Abbestellung

    1. von Mitglieder des Bereiches

    2. eines Mitgliedes des Referates zur stellvertretenden Referatsleitung;

    im Einvernehmen mit der Referatsleitung.

 

§ Beauftragungen

 

  1. Der StuRa setzt Beauftragungen zur Erfüllung für die Wahrnehmung besonderer Belange ein.

  2. Ständige Beauftragungen des StuRa sind:

    1. Datenschutz;

    2. Gleichstellung;

    3. Kollegialität;

    4. Nachhaltigkeit.

  3. Die Beauftragungen sind insbesondere zuständig für:

    1. die Vermeidung von Nachteilen für Mitglieder und Angehörige der Hochschule;

    2. das Unterbreiten von Vorschlägen und Stellungnahmen zu allen berührenden Angelegenheiten ihrer Belange.

  4. 1Die Beauftragungen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben höchstens dem StuRa unmittelbar unterstellt und weisungsfrei. 2Sie haben das Recht auf Einsichtnahme in alle Unterlagen. 3Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.

  5. 1Der StuRa sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen der Beauftragungen und unterrichtet sie rechtzeitig über alles für die Erfüllung ihrer Aufgaben Erforderliche. 2Der StuRa hat den Beauftragungen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, zu unterstützen.

 

Teil Wirken

 

§ Verfahren

 

  1. Der StuRa gibt sich eine Geschäftsordnung.

  2. Dauerhafte Verfahren, Reglungen oder Entscheidungen regelt der StuRa durch Ordnungen.

 

§ Mitwirkung und Arbeit

 

  1. 1Der StuRa unterstützt die Hochschule bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 2Sachaufwendungen trägt die Hochschule selbst. 3Auf Anforderung ordnet der StuRa Mitwirkende zur Erledigung der Aufgaben, die die Beteiligung von Studentinnen und Studenten bedarf, an die Hochschule ab. 4Die Personalkosten sind dem StuRa von der Hochschule zu erstatten.

  2. Der StuRa vermeidet die Benachteiligung der ehrenamtlich Tätigen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben mitwirken.

  3. 1Der StuRa kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Angestellte beschäftigen. 2Die Weisungsberechtigung gegenüber Angestellten obliegt dem Referat Personal. 3Das Referat Personal kann die Weisungsberechtigung übertragen.

 

§ weitere Vertretungen

 

  1. Die Vertretung der ausländischen Studentinnen und Studenten gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 5 SächsHSFG erfüllt das durch Referat Internationales im Zusammenwirken mit faranto e. V..

  2. Weitere Vertretungen für jeweilige Belange sind:

    1. Vertretung der studentischen Hilfskräfte;

    2. Vertretung des Studiums als Promotion;

    3. Vertretung der Studentinnen und Studenten im kooperativen Studium;

    4. Vertretung der Studentinnen und Studenten im Fernstudium;

    5. Alternative Studentische Autonome (AStA).

 

Teil Schlussbestimmungen

 

§ In-Kraft-Treten

 

  1. Diese Ordnung tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

  2. Ergänzend soll die Geschäftsordnung des Studentinnen- und Studentenrates unverzüglich erlassen werden.

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