Begründung zur Mitwirkungsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft

Begründung für die Mitwirkungsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Mitwirkungsordnung - MitO)

 

Grundsätzlich wird § 53 SächsHSFG, wie für die Mitwirkung in den Organen der Hochschule, auch für die Organe der Studentinnen- und Studentenschaft angewendet.

Die Gegenstände der Ordnung sind das Ergebnis zur Regelung von einer Vielzahl von Themen. Sie soll gelegentliche auftretende Unklarheiten, die auf fehlende Regelungen oder fehlerhafte - oder gar falsche - Deutung beruhen, beseitigen.

Gar wird ein Korrektiv geschaffen, wie es im Vermerk der Hochschule Nichtanerkennung von Gremiensemestern im StuRa (also auch FSRs) vom 12. Januar 2010 vorgeschlagen wurde.

Letztlich soll mit der Ordnung ein Instrument geschaffen werden, um nachvollziehbar darzulegen wie die Entscheidung für die Bestätigung der Mitwirkung in der Selbstverwaltung von uns Studentinnen und Studenten erfolgt. Folglich ist davon auszugehen, dass willkürlich erscheinende Entscheidungen von anderen Stellen - etwa der Hochschulverwaltung oder dem Studentenwerk - überwunden werden können. Anderen Stellen soll es so einfach gemacht werden, dass sie Entscheidungen für ihre Verfahren - etwa gemäß § 20 Abs. 4 SächsHSFG oder gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG - ordnungsgemäß bewilligen können. Die Entscheidung, die zur Bestätigung der Mitwirkung führt, obliegt der Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft durch ihre Organe.

 

Teil allgemeine Bestimmungen

 

§ Mitwirkung

 

  1. In Anlehnung an § 53 SächsHSFG wird klargestellt, dass einerseits die Benachteiligung wegen Mitwirkung gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 SächsHSFG verhindert werden muss und andererseits die Mitwirkung Recht und Pflicht aller Studentinnen und Studenten, insbesondere auch gemäß dem hohen Anspruch etwa gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 SächsHSFG ist. Es wird betont, dass Mitwirkung für die Studentinnen- und Studentenschaft bei den Organen erbracht werden soll. Demnach sind Organe auch aufgefordert, entsprechende Grundlagen zu schaffen. In Verlängerung wird damit auch die Hochschule zur entsprechenden Unterstützung, etwa gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 SächsHSFG, aufgefordert.

  2. Es wird unterstrichen, dass Mitwirkung nicht durch das Besetzen, sondern das Ausfüllen einer Funktion gegeben ist. Durch Mitwirkung sollen Tätigkeiten erkennbar werden.

  3. Zur Festlegung eines Mindestmaßes an Aufwand, wird der Umfang von Zeit zur Erfüllung des Aufwandes eines zur Stimmberechtigung gewähltes Mitglied des Organes herangezogen. Insbesondere für die Bemessung einer tatsächlichen Mitwirkung bei beratenden Mitglieder soll diese Größe verwendet werden. Bezugnehmend auf § 53 Abs. 4 Satz 2 SächsHSFG gilt daher: Wer einem Organ mit beratender Stimme angehört, hat mit Ausnahme des Stimmrechtes alle Rechte eines Mitgliedes, wenn sie oder er äquivalent mitgewirkt haben.

 

§ Pflichten von Mitglieder der Organe

 

  1. In Anlehnung an § 9 Abs. 2 Satz 1 GO SLT wird klargestellt, dass sich durch Annahme der Wahl zur Mitwirkung verpflichtet wird. Ferner findet auch § 9 Abs. 2 Satz 3 GO SLT mit einem Ziel des Bestehens einer Mitwirkungsordnung Anwendung.
  2. 1In Anlehnung an § 49 Abs. 4 SächsHSFG soll gleicher Art eine derartige Regelung für die Studentinnen- und Studentenschaft klargestellt werden. Die Verpflichtung aus dem Studium - etwa gemäß § 22 Abs. 2 SächsHSFG - ist im Hochschulgesetz gar nicht berücksichtigt, wird aber in der studentischen Grundordnung (§ Rechte und Pflichten der Mitglieder Abs. 1) explizit benannt. 2Es wird klargestellt, dass es Pflicht der gewählten Mitglieder der Organe der Studentinnen- und Studentenschaft ist eine Erfüllung der Aufgaben zu organisieren. Ihnen obliegt das Fassen von Beschlüssen für das Organ und folglich die Verantwortung zur Erfüllung der Aufgaben des Organes. Die Erfüllung der Aufgaben muss jedoch nicht zwangsläufig durch sie selbst erfolgen. Etwa das Wählen von weiteren Mitglieder, die Funktionen zur Erfüllung von Aufgaben übernehmen, oder das Beschäftigen von Angestellten sind Möglichkeiten. Jedoch haben die gewählten Mitglieder, wenn sie Funktionen zur Erfüllung von Aufgaben delegieren, den Erfolg zur Erfüllung zu kontrollieren. Im Falle mangelhafter Erfüllung der Aufgaben liegt es in Verantwortung der gewählten Mitglieder des Organes diesen Mangel zu erkennen und zu beseitigen.
  3. 1Alle Mitglieder haben die Pflicht, aber auch das Recht, bestehende Vorschriften, etwa bestehende Ordnungen, anzuerkennen oder mindestens zur Kenntnis zu nehmen. Die Grundlage für die Vorschrift ist zu benennen. Einerseits gibt es Rechtsnormen von außen, etwa das SächsDSG oder BAföG. Andererseits gibt es bestehende eigene Normen, etwa die studentische Grundordnung oder dann diese studentische Mitwirkungsordnung. Aber insbesondere auch Regelungen aus dem SächsHSFG oder den Ordnungen der Hochschule sind relevant für die Mitwirkung in der studentischen Selbstverwaltung. 2Die Zurkenntnisnahme soll schriftlich festgehalten werden. Dazu können geeignete Formulare dienlich sein. 3Ohne Anerkennung der Pflichten sollen die Rechte, maßgeblich so auch das Stimmrecht, versagt bleiben. Praktisch darf die Funktion nicht ausgeübt werden. Mit der Bestimmung als "soll", soll die Regelung bestimmen, aber nicht angewendet werden müssen, wenn die Möglichkeit dazu nicht besteht. Etwa das Versagen der Stimmberechtigung einer neuen Legislatur, da ihr nicht die Möglichkeit erhalten über die zu beachtenden Vorschriften unterrichtet zu werden und sich darauf zu verpflichten können, soll nicht zum pauschalen Ruhen aller Stimmen führen können. Jedoch soll klargestellt werden, dass es für das rechtmäßige (ordnungsgemäße (gesetzmäßige)) Ausüben von Ämtern verlangt werden kann, Rechtsvorschriften anerkennen oder mindestens zur Kenntnis zu nehmen.
  4. 1In Anlehnung an Artikel 68 Abs. 3 Verfassung des Freistaates Sachsen wird klargestellt, dass auch bei der Studentinnen- und Studentenschaft Funktionen, insbesondere mit exekutiver Funktion, nicht einfach unbesetzt verlassen werden können. 2In Anlehnung an § 53 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 SächsHSFG wird auch klargestellt, dass nicht einfach die Übernahme einer Funktion grundlos abgelehnt werden kann. Im Zweifelsfall entscheidet die Wahlleitung der Studentinnen- und Studentenschaft - ferner der Wahlausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft - über den Belang für eine Bewertung der Wichtigkeit des Grundes. Im Übrigen könnte das zur Konstellation führen, dass Studentinnen und Studenten für Funktionen gewählt werden und dann erst einmal begründet abgelehnt werden müssten.

 

Teil Mitglieder

 

§ gewählte Mitglieder

 

  1. Es soll kurz klargestellt werden, dass es sich bei der Bezeichnung gewählte Mitglieder, um die tatsächlichen, gemäß SächsHSFG verpflichtend zu wählenden, Mitglieder handelt.
  2. Fehlende Mitwirkung stellt eine Mischung aus Verfahren der Organe gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 SächsHSFG und den Voraussetzungen für den Verlust der Mitgliedschaft in den Organen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 SächsHSFG für stimmberechtigte Mitglieder dar. Es wird definiert was die greifbaren Kriterien für fehlende Mitwirkung ist.

    1. Das unentschuldigte Fehlen zu Sitzungen von stimmberechtigten Mitgliedern ist ein Kriterium für fehlende Mitwirkung. Neben der Schaffung des formalen Problems der mangelnden Beschlussfähigkeit und damit der Handlungsfähigkeit, muss die ernsthafte Ausübung der Funktion angezweifelt werden. Im Falle einer wichtigen Angelegenheit, die sich mit der Teilnahme an einer der Sitzungen nicht vereinbaren lässt, kann eine Abmeldung erfolgen. Die Abmeldung von der Sitzung soll ordnungsgemäß bei der Sitzungsleitung oder dem gesamten Organ eingereicht werden. Üblicherweise kann eine Abmeldung bis zum Ende der Sitzung erfolgen und sie ist zu begründen. Die Feststellung einer fehlenden Ordnungsmäßigkeit obliegt dem jeweiligen Organ oder entsprechend getroffener Regelung. Im Übrigen steht die Regelung einer politisch motivierten Schaffung zum Mangel der Beschlussfähigkeit nicht entgegen. Es bedarf jedoch einer entsprechenden Abmeldung.

    2. Das signifikante Fehlen zu Sitzungen von Stimmberechtigten, selbst auch mit ordnungsgemäßer Entschuldigung, ist ein Kriterium für fehlende Mitwirkung. Als Maß wird eine überwiegende Abwesenheit zu den Sitzungen festgelegt. Das erscheint als äußerst zumutbar, insbesondere da angenommen wird, dass sich Mitglieder mindestens grob mit dem absehbaren Aufwand zur Ausübung des Amtes bereits vor der erfolgreichen Wahl auseinandergesetzt haben. Außerordentliche Sitzung, die vergleichsweise unerwartet stattfinden, sollen bei der Bemessung nicht einbezogen werden. Beispielsweise Zeitpunkte, die zum Stattfinden von außerordentlichen Sitzungen für eine Vielzahl von Stimmberechtigen machbar ist, muss jedoch nicht für jedes stimmberechtigtes Mitglied vereinbar sein.

  3. 0Es wird der Status "der ruhenden Stimme" beziehungsweise "dem Ruhen der Stimme" eingeführt. Die Ausübung des Stimmrechtes pausiert. Dies scheint die zulässigste Form zum Entzug des Stimmrechtes für das gelegentliche und unangenehm schwer handhabbare Problem, wenn sich Gewählte nicht mehr zum Mitwirken einbringen und daher ihr Stimmrecht nicht ausüben. Das Pausieren ermöglicht es, dass theoretisch jederzeit das verliehene Recht eine Stimme zur legislativen Vertretung zu führen, wieder ausgeübt werden kann. Daher schließt der Status der ruhenden Stimme auch das Nachrücken für den jeweiligen Sitz aus, da er eben wieder eingenommen werden könnte. 1Das Ruhen der Stimme kann sich entweder aktiv selbstbestimmt oder passiv wegen fehlender Teilhabe am Geschehen geschehen. Dem Antrag zum Ruhen der eigenen Stimme darf nicht widersprochen werden. 2Es ist nicht notwendig einen besonderen Antrag zum "Wiedererlangen" des Stimmrechtes zu stellen. Es wird unterstellt, dass durch die Teilnahme selbstverständlich wieder - entsprechend der ursprünglichen Wahl, die zur Stimmberechtigung führte - mitgewirkt werden wird und verantwortlich das Stimmrecht ausgeübt wird.

 

§ kooptierte Mitglieder

 

Kooptierte Mitglieder sind beratende Mitglieder eines Organes, die erst durch Wahl durch das Organ selbst Mitglied vom Organ werden. Für eine Wahl muss die Absicht zur Mitwirkung maßgeblich sein. Mit der Mitwirkung sollen die stimmberechtigten Mitglieder bei der Erfüllung von Aufgaben unterstützt werden. Die Wahl oder Bestellung von beratenden Mitgliedern ist unter Benennung der Funktion zu protokollieren. Das Organ ist unverzüglich über die Wahl oder Bestellung zu informieren. Mit der Wahl oder Bestellung wird die Grundlage für die Anerkennung der Mitwirkung geschaffen, begründet jedoch noch keinen Anspruch auf die Möglichkeit zur Anrechnung.

 

§ assoziierte Mitglieder

 

Assoziierte Mitglieder sind beratende Mitglieder eines Organes, die Kraft anderer Funktionen in oder für die Studentinnen- und Studentenschaft Mitglied vom Organ werden. Die Zweckmäßigkeit rührt etwa von der im Hochschulgesetz gemachten strikten Trennung zwischen studentischer Selbstverwaltung und der Vertretung der Studentinnen und Studenten in der Selbstverwaltung der Hochschule her. Das gilt insbesondere bei Zukenntnisnahme der tatsächlichen Verhältnisse für die mangelhafte Bereitstellung von Arbeitsmitteln für Studentinnen und Studenten, die in der Selbstverwaltung der Hochschule mitwirken und im Vergleich zu anderen Mitgliedergruppen nicht über eigene Arbeitsräume verfügen. So erhalten Aktive der studentischen Vertretung, die keine Mitglieder der Organe der studentischen Selbstverwaltung sind, die Möglichkeit zur Teilhabe an der Infrastruktur der Studentinnen- und Studentenschaft. Zweifelsohne ergibt sich so auch eher eine politische Nähe.

  1. Somit erhalten alle Mitglieder, die nicht direkt für das Organ gewählt sind, die Möglichkeit beratendes Mitglied zu werden. Das Organ muss nicht ergänzend Studentinnen und Studenten, die für eine Funktion gewählt werden und mitwirken, als beratende Mitglieder wählen, um ihre beratende Funktion zu bestätigen. Die Inanspruchnahme ist ein freiwilliges Angebot und bildet nur den gewünschten Automatismus ab. Einerseits müssen nicht alle Aktiven assoziiertes Mitglied werden. Andererseits kann ein Organ sich von einzelnen Aktiven distanzieren, etwa durch eine Entscheidung zur Verwehrung der Mitgliedschaft beim Organ als beratendes Mitglied.

  2. 1Die üblichen Funktionen, die für eine Funktion in der Selbstverwaltung der Hochschule für einen Studiengang oder eine Fakultät bestehen und zu einer Mitgliedschaft in der Selbstverwaltung der Fachschaft führen sollen benannt werden. 2Der zuständige FSR kann weitere Gremien festlegen.

    1. Der Fakultätsrat ist das Organ aller Mitgliedergruppen.

    2. (Studienkommission,)

    3. (Prüfungsausschuss,)

    4. (Berufungskommission,)

    5. (.)

  3. Die üblichen Funktionen, die für eine Funktion in der Selbstverwaltung der Hochschule über eine Fakultät hinaus bestehen und zu einer Mitgliedschaft in der Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft führen sollen benannt werden. Der StuRa kann weitere Gremien festlegen.

    1. (Senat, Senatskommission,)

    2. (Erweiterter Senat,)

    3. (Rektorat, Rektoratskommission,)

    4. (Hochschulrat,)

    5. (Wahlorgan der Hochschule,)

    6. (Organe der Studentinnen- und Studentenschaft,) etwa Wahlleitung und Wahlausschuss oder der Härtefallausschuss.

 

Teil Anerkennung

 

§ Anrechnung

 

Somit wird ein Bezug zum umgekehrten Fall gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 SächsHSFG gezogen. Es soll so verhindert werden, dass die nicht mitwirkenden Mitglieder Vorteile wie mitwirkende Mitglieder erhalten.

 

§ Bescheinigung

 

  1. Nicht das Ergebnis der Tätigkeiten soll bescheinigt werden, sondern der geleistete Aufwand im Auftrag des Organes durch die jeweilige Ausübung der Funktion. 1Die Bescheinigung dient zum Nachweis der Mitwirkung, die zum Nachteilausgleich bei anderen Stellen dienen kann. Als Nachteilausgleich können Regelungen gemäß § 20 Abs. 4 SächsHSFG oder § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG betrachtet werden. Die Erstellung des Nachweises obliegt, in Ausübung des Rechtes der Selbstverwaltung, der Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft selbst. 2Die Aufzählung kann auf ein Maß zum Nachweis der Tätigkeiten im Umfang gemäß § Mitwirkung Abs. 3 beschränkt sein. Mit der Möglichkeit zum Einfordern einer Aufzählung des geleisteten Aufwandes soll eine Barriere zum Stellen grundloser Anträge sein.

  2. Es wird festgelegt, wer für den Studentinnen- und Studentinnenrat, also alle Mitwirkenden auf zentraler Ebene, Nachweise zur Mitwirkung unterzeichnen kann. Die Festlegung dient der gewisse Qualitätssicherung, Unabhängigkeit und Ersetzbarkeit. Im Zweifelsfall können sich alle an entsprechend andere Aktive oder ehemalige Aktive wenden, um sich der Richtigkeit zu vergewissern.

    1. Das Referat studentische Selbstverwaltung & Organisation ist geeignet, da es ohnehin die Pflege der Mitgliederverwaltung betreibt und daher auch guten Einblick in die Verfahren hat.

    2. Die Sprecherinnen und Sprecher sind mit ihrer überblickenden Funktion ideal für die qualifizierte Unterzeichnung.

    3. Die Wahlleitung der Studentinnen- und Studentenschaft ist Kraft Amtes geeignet für die Bewertung zur Unterzeichnung.

 

Schlussbestimmung

 

In-Kraft-Treten

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