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Umweltordnung der Studentinnen- und Studentenschaft

Umweltordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Umweltordnung - UmwO)

 

Umweltordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Umweltordnung - UmwO)

als Teil der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden
Vom 13. Oktober 2020

 

Aufgrund von § 12 Ordnungen Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Grundordnung – GrundO) vom 16. Oktober 2018 hat der Studentinnen- und Studentenrat der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Ordnung erlassen.

 

§ Umweltbelange

 

  1. 1Einweggegenstände sollen nicht beschafft werden.

    2Eine Erstattung der Ausgaben solcher Beschaffungen ist nicht möglich.

    3Ist die Benutzung von Einweggegenständen unumgänglich, sind Gegenständen aus nachwachsenden Rohstoffen zu bevorzugen.

  2. 1Geschenke (für Merchandise, als Give-aways oder Goodies, etwa für Erstitüten) sollen kein "Abfall" sein.

    2Geschenke müssen für die Mehrheit der Beschenkten einen erkennbaren Nutzen (Mehrwert) darstellen.

    3Kunststoffe (etwa Ac­ces­soires mit geringen Gebrauchswert) sind zu vermeiden.

 

§ Veto zu Umweltbelangen

 

  1. 1Die Beauftragung Umwelt hat zu allen Beschlüssen und Entscheidungen ein suspensives (aufschiebendes) Vetorecht.

    2Dieses Veto verzögert die Umsetzung des jeweiligen Beschlusses/ der jeweiligen Entscheidung so lang, bis die der beschlussfassenden/ entscheidungtreffenden Stelle übergeordnete Stelle den Beschluss bestätigt hat.

    3Sofern der Beschluss nicht bestätigt werden kann, gilt er als aufgehoben, beziehungsweise die Entscheidung als nicht bestehend.

    4Nächst höhere, also übergeordnete Stellen sind:

    1. Bei Referatsleitungen das Referatskollegium.

    2. Beim Referatskollegium, beim Vorstand der Geschäftsführung und beim Präsidium das Plenum.

    3. Beim Plenum ebenfalls das Plenum, jedoch bei Beschlüssen mit einfacher Mehrheit je mit Mehrheit der Mitglieder und bei Beschlüssen mit Mehrheit der Mitglieder je mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.

  2. 1Diese Regelung ist sinngemäß auf FSRs verwendbar, sofern sie auf das Wesen des jeweiligen FSR anwendbar ist.

    2Bei Beschlüssen von FSRs ist die nächst höhere Stelle das Plenum, jedoch bedarf der Beschluss des Plenums eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitgliedern.

 

§ Inkrafttreten

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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