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Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft

Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Grundordnung - GrundO) vom 16. Oktober 2018

 

Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Grundordnung - GrundO)

als Teil der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden
Vom 16. Oktober 2018

 

Aufgrund von § 27 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, hat die Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Ordnung als Satzung erlassen.

 

Vorbemerkungen

 

Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a SächsHSFG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Grundordnung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden wird mit der Bezeichnung HTW Dresden abgekürzt.

Die Studentenschaft gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 SächsHSFG wird als Studentinnen- und Studentenschaft bezeichnet.

Der Studentenrat gemäß § 25 Absatz 1 SächsHSFG wird mit Studentinnen- und Studentenrat bezeichnet, aber möglichst mit der Bezeichnung StuRa abgekürzt.

Die Fachschaftsräte gemäß § 25 Absatz 1 SächsHSFG werden mit der Bezeichnung FSRs und ein einzelner Fachschaftsrat gemäß § 25 Absatz 1 SächsHSFG mit der Bezeichnung FSR abgekürzt.

Die Konferenz Sächsischer Studentenräte gemäß § 28 Satz 1 SächsHSFG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Konferenz Sächsischer Studentenräte wird mit Konferenz Sächsischer Studierendenschaften bezeichnet, aber möglichst mit der Bezeichnung KSS abgekürzt.

Der Landessprecherrat gemäß § 28 Satz 2 SächsHSFG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Konferenz Sächsischer Studentenräte wird mit LandessprecherInnenrat bezeichnet, aber möglichst mit der Bezeichnung LSR abgekürzt.

Das Studentenwerk Dresden gemäß § 109 Absatz 1 Nummer 2 SächsHSFG wird als StuWe bezeichnet.

 

Teil Grundsätzliches

 

§ 1 Mitglieder

 

  1. Der Studentinnen- und Studentenschaft gehören alle Studentinnen und Studenten ab dem ersten Semester an.

  2. 1Studentinnen und Studenten haben das Recht

    1. des Austritts aus und

    2. des Wiedereintritts in

    die Studentinnen- und Studentenschaft als Teilkörperschaft des öffentlichen Rechts. 2Näheres kann die Austrittsordnung regeln.

  3. Mitglieder und Angehörige der Hochschule, die das Recht haben auch der Mitgliedergruppe der Studentinnen und Studenten anzugehören und sich dafür entscheiden, sind Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft.

 

§ 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft ist Recht und Pflicht aller Mitglieder.

  2. Alle Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft haben das Recht Anfragen und Anträge an die Organe zu stellen.

 

§ 3 Aufgaben

 

  1. Die Studentinnen- und Studentenschaft wirkt nach Art und Umfang der Belange ihrer Mitgliedergruppe in der Selbstverwaltung der HTW Dresden mit.

  2. Die Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft sind, neben § 24 Absatz 3 SächsHSFG,

    1. der Zusammenschluss mit anderen Studentinnen- und Studentenschaften, insbesondere der KSS, sowie gleichartigen Interessenvertretungen,

    2. Sicherung der verfassten Studentinnen- und Studentenschaft,

    3. der Ausbau der Mitbestimmung ihrer Mitgliedergruppe,

    4. weitere Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder und Ähnlichen.

  3. Alle Mitwirkenden führen ihre Funktion parteipolitisch unabhängig, unkonfessionell und gerecht sowie freiheitlich.

 

§ 4 Gliederung

 

  1. Die Studentinnen- und Studentenschaft gliedert sich in folgende Fachschaften:

    1. Bauingenieurwesen,

    2. Elektrotechnik,

    3. Geoinformation,

    4. Design,

    5. Informatik/Mathematik,

    6. Landbau/Umwelt/Chemie,

    7. Maschinenbau,

    8. Wirtschaftswissenschaften.

  2. 1Über die Zugehörigkeit zur Fachschaft entscheidet die Zugehörigkeit des Studienganges zu der jeweiligen Fakultät zum Zeitpunkt seiner Einrichtung gemäß § 32 Absatz 4 Satz 1 SächsHSFG. 2Über Abweichungen von Satz 1 entscheiden die betreffenden Organe durch Ordnung.

 

§ 5 Wahlen

 

  1. 1Die Studentinnen und Studenten wählen ihre Organe der Studentinnen- und Studentenschaft. 2Näheres regelt die Wahlordnung.

  2. Die Besetzung der Ausschüsse gemäß § Befugnisse regeln die Organe durch Ordnung oder Beschluss.

  3. 1Die Studentinnen- und Studentenschaft wird durch Gewählte der Organe vertreten. 2Studentinnen und Studenten, die Mitglieder von Organen sind, sollen als Mitglieder zur Vertretung der Studentinnen und Studenten die Studentinnen- und Studentenschaft nach außen vertreten.

  4. 1Gewählte haben ihre Tätigkeit gewissenhaft auszuüben. 2Näheres kann die Mitwirkungsordnung regeln.

 

Teil Organe

 

§ 6 grundsätzliche Organe

 

  1. Organ der Studentinnen- und Studentenschaft ist der StuRa.

  2. Organe der Studentinnen- und Studentenschaft sind die FSRs der Fachschaften gemäß § Gliederung.

 

§ 7 Zusammensetzung

 

  1. Die Organe setzen sich aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern zusammen.

  2. Mit der Konstituierung der Organe sind nur gewählte Mitglieder gemäß Wahlordnung stimmberechtigt.

  3. 1Die Anzahl der zu wählenden stimmberechtigten Mitglieder regeln die Organe durch Ordnung oder Beschlussfassung für die kommenden Wahlen. 2Die Anzahl beträgt mindestens drei. 3Wurde keine Anzahl festgelegt beträgt sie zehn.

  4. 1Sind in einer Fachschaft weniger stimmberechtigte Mitglieder als die Mindestanzahl gemäß Absatz 3 in den FSR gewählt, werden die in den FSR gewählten stimmberechtigten Mitglieder stattdessen zu den gewählten Mitgliedern des StuRa für diese Fachschaft bis zur nächsten Wahl in diesen FSR oder bis der StuRa für den jeweiligen Fall Ergänzendes beschließt. 2In dieser Zeit übernimmt der StuRa die Vertretung der Fachschaft anstelle gewählter stimmberechtigter Mitglieder des FSR ab Beginn der neuen Amtszeit des FSR.

 

§ 8 Befugnisse

 

Organe können zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen und Erfüllung ihrer Aufgaben Referate, Ausschüsse, Arbeitsgemeinschaften und Beauftragte einsetzen.

 

§ 9 Haushalt und Finanzen

 

  1. 1Organe stellen einen Haushaltsplan auf und führen diesen aus. 2Dazu bestimmen sie jeweils Verantwortliche. 3Näheres regelt die Finanzordnung.

  2. 1Studentinnen und Studenten entrichten Beiträge zur Erfüllung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft. 2Näheres regelt die Beitragsordnung.

  3. Die Studentinnen- und Studentenschaft soll an einer Ordnung zur Prüfung der Jahresrechnung durch Innenrevision der Hochschule mitwirken.

 

§ 10 Zusammenarbeit

 

  1. Der StuRa bildet gemeinsam mit den Mitgliedern und den Angehörigen der Hochschule, die in einer Funktion in der Selbstverwaltung zur Vertretung der Studentinnen und Studenten mitwirken, den studentischen Hochschulrat.

  2. Zur Vertretung der Studentinnen- und Studentenschaft wirkt der StuRa

    1. im Verwaltungsrat des StuWe und

    2. im LSR der KSS

    mit.

  3. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studentinnen- und Studentenschaft Zusammenschlüsse mit Anderen bilden.

 

Teil Verfahren

 

§ 11 Geschäftsordnung

 

Die Studentinnen- und Studentenschaft gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 12 Ordnungen

 

Organe können sich, im Rahmen des SächsHSFG, der Grundordnung der HTW Dresden, dieser Grundordnung und anderen Ordnungen der Studentinnen- und Studentenschaft, eigene Ordnungen geben.

 

Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ 13 Beschlüsse zu dieser Ordnung

 

Diese Ordnung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des StuRa.

 

§ 14 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

 

Diese Ordnung tritt mit Verkündung in Kraft.

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