Sie sind hier: Startseite / Studentinnenrat / Ausschüsse / Ausschuss Strukturelles / Grundordnung des Studentinnenrates

Grundordnung des Studentinnenrates

Grundordnung des Studentinnenrates der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (StuRa-Grundordnung - StuRa-GrundO) vom 18. Oktober 2022

 

Grundordnung des Studentinnenrates der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(StuRa-Grundordnung – StuRa-GrundO)

als Teil der Ordnung der Studentinnenschaft der HTW Dresden
Vom 18. Oktober 2022

 

Aufgrund von § Ordnungen der Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Grundordnung – GrundO) vom 15. Oktober 2019 hat der StuRa diese Ordnung als Satzung erlassen.

 

Teil Zusammensetzung

 

§ Aufgaben

 

1Der StuRa erfüllt die Aufgaben der Studentinnenschaft.

2Der StuRa vertritt die Studentinnenschaft, die aus den Studentinnen der Hochschule besteht, sowie alle Vertretungen der Studentinnen der Hochschule.

 

§ Gliederung

 

Der StuRa gliedert sich in

    1. Komitees,

    2. Ausschüsse,

    3. Referate,

    4. Beauftragungen,

    5. Fakultätsarbeitskreise, samt Hochschularbeitskreis.

 

Teil Komitees des StuRa

 

§ Komitees

 

Komitees des StuRa sind

    1. das Plenum,

    2. das Präsidium,

    3. der Vorstand (Gesamtheit),

    4. das Referatskollegium,

    5. die Vertretung in der Konferenz Sächsischer Studierendenschaften (Gesamtheit).

    6. die Vertretung im freien zusammenschluss von student*innenschaften (Gesamtheit)

 

§ Plenum

 

  1. 1Das Plenum ist die Gesamtheit aller stimmberechtigten Mitglieder zur Vertretung der Studentinnen der Fakultäten.

    2Die Studentinnen jeder Fakultät wählen jeweils vier Mitglieder zur Vertretung.

    3Die Mitglieder der Komitees gehören dem StuRa mit beratender Stimme an.

  2. Das Plenum ist insbesondere zuständig für:

    1. die Beschlussfassung für Ordnungen der Studentinnenschaft;

    2. die Wahl und Abwahl

      1. vom Präsidium,

      2. vom Vorstand,

      3. von Referatsleitungen,

      4. von Beauftragungen,

      5. von Mitgliedern der Vertretung in der Konferenz Sächsischer Studierendenschaften,

      6. von Mitgliedern der Vertretung im freien zusammenschluss von student*innenschaften,

      7. von Mitgliedern des Verwaltungsrates des StuWe,

      8. von Mitgliedern des Beirats des DHSZ,

      9. der Wahlleitung und von Mitgliedern des Wahlausschusses

      10. des Vorschlags für die Wahl der Vertretung der Studentinnen für

        1. Senatskommissionen der Hochschule,

        2. den Wahlausschuss der Hochschule und

        3. weitere Kommissionen und Ausschüsse der Hochschule;

        4. des Benehmens für

          1. die Wahl von Studiendekaninnen (gemäß § 91 Absatz 1 Satz 2 SächsHSFG),

          2. die Bestellung von Mitgliedern (Lehrenden und Studentinnen) in die Studienkommission (gemäß § 91 Absatz 2 Satz 1 SächsHSFG);

        5. der Benennung der studentischen Mitglieder für die Durchführung von Befragungen durch die Studienkommissionen (gemäß § 91 Absatz 4 und 5 SächsHSFG);

        6. von Delegationen zu einer Bundesfachschaftentagung und

        7. von weiteren Ämtern der Studentinnenschaft, soweit die Ordnung der Studentinnenschaft keine andere Zuständigkeit bestimmt;

      11. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung der Studentinnenschaft und des StuRa;

      12. die Erörterung der Tätigkeiten der durch das Plenum zu Wählenden und Gewählten.

    3. Das Plenum ist regelmäßig von den anderen Komitees über deren Tätigkeit sowie über die Planungen und Entwicklungen der Erfüllung von Aufgaben zu unterrichten.

    4. Die Mitglieder des Plenums können grundsätzlich an allen Sitzungen des StuRa mit Rederecht teilnehmen.

    5. 1Die einzelnen Vertretungen der Fakultäten sind insbesondere für die Vertretung der jeweiligen Fakultät und ihrer Studiengänge zuständig.

     

    § Präsidium

     

    1. 1Das Präsidium ist die Sitzungsleitung.

      2Der StuRa wählt mindestens drei, jedoch höchstens fünf, Mitglieder für das Präsidium.

      3Gemeinsam bilden sie das Präsidium.

    2. Das Präsidium ist insbesondere zuständig für:

      1. Sitzungen des Plenums

        1. Vorbereitung der Sitzungen;

        2. Vorsitz während der Sitzungen;

        3. Nachbereitung der Sitzungen.

      2. Sitzungen des Referatskollegiums

        1. Vorbereitung der Sitzungen;

        2. Nachbereitung der Sitzungen.

    3. 1Das Präsidium vertritt das Plenum und führt seine Geschäfte.

      2Es vertritt den StuRa in allen Angelegenheiten des Plenums.

      3Es übt das Hausrecht für das Plenum aus.

      4Es wahrt die Rechte des Plenums als Gewählte für den StuRa.

      5Es hält die Ordnung zu Sitzungen des Plenums aufrecht.

    4. 1Das Präsidium kann grundsätzlich auch für Sitzungen von Komitees zur Bewältigung der Sitzungsleitung herangezogen werden.

      2Näheres kann die Geschäftsordnung regeln.

     

    § Vorstand

     

    1. 1Der Vorstand der Geschäftsführung sind die Sprecherinnen und Sprecher.

      2Der StuRa wählt bis zu drei Mitglieder für den Vorstand.

      3Die Mitglieder des Vorstandes bilden den Vorstand.

      4Die Mitglieder des Vorstandes können auch einzeln für den StuRa sprechen.

    2. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:

      1. die Führung der Geschäfte im Zusammenwirken mit den anderen Komitees;

      2. die Unterstützung der Mitwirkenden bei der Umsetzung der Beschlüsse der Komitees;

      3. die Vertretung der Studentinnenschaft oder des StuRa nach außen;

      4. Eilentscheidungen des StuRa.

      5. das Erlassen und Aufheben von Verordnungen.

    3. 1Auf Anforderung des Vorstandes beraten die Komitees über Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit in angemessener Frist.

      2Die Komitees berichten dem Vorstand auf Anforderung unverzüglich über jede Angelegenheit ihrer Zuständigkeit.

    4. Der Vorstand wirkt mit allen Komitees insbesondere mit dem Präsidium zusammen.

    5. 1Der Vorstand hat zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben eine Kanzlei.

      2Für die Kanzlei kann der Vorstand

      1. Mitglieder bestellen und

      2. Angestellte anfordern, die abzuordnen sind.

      3Mitgliedern der Kanzlei kann die Erfüllung von Aufgaben übertragen werden.

     

    § Referatskollegium

     

    1. 1Das Referatskollegium ist die Gesamtheit aller Referate.

      2Die Referatsleitung oder der von der Referatsleitung zur Vertretung des Referats in dem Referatskollegium bestimmtes Mitglied des Referates vertreten das Referat.

      3Das Präsidium, der Vorstand sowie Beauftragungen gehören der Referatskollegium mit beratender Stimme an.

    2. Das Referatskollegium ist insbesondere zuständig für:

      1. Entscheidungen über Finanzanträge gemäß § 7 (Pflichten bei Ausgaben) Abs. 2 Nr. 2 FO;

      2. Entscheidungen zu Änderungen des Haushaltsplanes gemäß § 8 (Ergänzung und Nachträge) Abs. 3 FO;

      3. alle Angelegenheiten der Studentinnenschaft, soweit die Ordnung der Studentinnenschaft keine andere Zuständigkeit bestimmt, in Einvernehmen mit dem Vorstand.

    3. Das Referatskollegium unterrichtet unverzüglich den StuRa über alle Angelegenheiten der Studentinnenschaft und über die Ausführung ihrer Beschlüsse.

    4. Komitees können die Teilnahme eines jeden Mitgliedes des Referatskollegiums, insbesondere durch Einladung, verlangen.

     

    § Vertretung in der Konferenz Sächsischer Studierendenschaften

     

    1. 1Die Vertretung in der Konferenz Sächsischer Studierendenschaften ist Vertretung der Studentinnenschaft gegenüber der KSS.

      2Der StuRa wählt die Mitglieder des LSR zur Vertretung des StuRa HTW Dresden gemäß Geschäftsordnung der KSS.

      3Gemeinsam bilden sie die Vertretung in der Konferenz Sächsischer Studierendenschaften.

    2. Die Zuständigkeit für Eilentscheidungen zur Vertretung des StuRa HTW Dresden kann jedes Mitglied der Vertretung in der Konferenz Sächsischer Studierendenschaften für sich delegieren.

    3. Die Mitglieder der Vertretung in der Konferenz Sächsischer Studierendenschaften sind insbesondere zuständig für:

      1. Entscheidungen zur Vertretung des StuRa HTW Dresden in Belangen der KSS;

      2. Entscheidungen über Finanzanträge gemäß § 7 (Pflichten bei Ausgaben) Abs. 2 Nr. 4 FO.

    4. Die Mitglieder der Vertretung in der Konferenz Sächsischer Studierendenschaften wirken insbesondere mit dem Vorstand sowie dem Referatskollegium zusammen.

     

    § Vertretung im freien zusammenschluss von student*innenschaften

     

    1. 1Die Vertretung im freien zusammenschluss von student*innenschaften (fzs) ist Vertretung der Studentinnen- und Studentenschaft gegenüber dem fzs.

      2Der StuRa wählt die Mitglieder zur Vertretung des StuRa HTW Dresden - ferner der Studentinnen- und Studentenschaft - gemäß Satzung des fzs.

      3Gemeinsam bilden sie die Vertretung im freien zusammenschluss von student*innenschaften.

    2. Die Zuständigkeit für Eilentscheidungen zur Vertretung des StuRa HTW Dresden kann jedes Mitglied zur Vertretung des StuRa HTW Dresden im freien zusammenschluss von student*innenschaften für sich delegieren.

    3. Die Mitglieder der Vertretung im freien zusammenschluss von student*innenschaften sind insbesondere zuständig für:

      1. Entscheidungen zur Vertretung des StuRa HTW Dresden in Belangen des fzs;

      2. Entscheidungen über Finanzanträge gemäß § 7 (Pflichten bei Ausgaben) Abs. 2 Nr. 5 FO.

    4. Die Mitglieder der Vertretung im freien zusammenschluss von student*innenschaften wirken insbesondere mit dem Vorstand sowie dem Referatskollegium zusammen.

     

    Teil Gliederung

     

    § Ausschüsse

     

    1. Der StuRa bildet Ausschüsse zu bestimmten Aufgaben zur Vorbereitung seiner Sitzungen.

    2. Ständige Ausschüsse des StuRa sind:

      1. Strukturelles;

      2. Finanzielles;

      3. Personelles;

      4. Inhaltliches.

    3. Jedes Mitglied des studentischen Hochschulrates kann beratendes Mitglied eines Ausschusses werden.

    4. 1Der StuRa kann zu bestimmten Aufgaben besondere Ausschüsse durch Ordnung als Komitee bilden.

      2Mitglieder für besondere Ausschüsse sind durch den StuRa zu wählen.

    5. Die Ausschüsse sind insbesondere zuständig für

      1. die Vorbereitung von Entscheidungen,

      2. die Auslegung von Ordnungen der Studentinnenschaft.

    6. 1Jede Ordnung ist einem ständigen Ausschuss zuzuordnen.

      2Der jeweilige Ausschuss erstellt eine Begründung und eine Erklärung zu dieser Ordnung.

     

    § Referate

     

    1. Der StuRa bildet Referate zur Erfüllung seiner Aufgaben.

    2. Referate des StuRa sind:

      1. Finanzen;

      2. Personal;

      3. studentische Selbstverwaltung & Organisation;

      4. Studium;

      5. Hochschulpolitik;

      6. Soziales;

      7. Qualitätsmanagement;

      8. Öffentlichkeitsarbeit;

      9. Internationales;

      10. Kultur;

      11. Sport.

    3. Die Referate sind insbesondere zuständig für:

      1. das Vollziehen der Beschlüsse des Organs;

      2. die Wahrnehmung und Betreuung der jeweiligen Belange der Studentinnen;

      3. das Erarbeiten von Anträgen zu den jeweiligen Aufgaben;

      4. das Sichern des Zusammenwirkens der Studentinnenschaft bei der Erfüllung der Aufgaben.

      5. das Erarbeiten von Verordnungen.

    4. Die Referatsleitung leitet das Referat nach den Richtlinien des StuRa.

    5. Die Referatsleitung ist insbesondere zuständig für:

      1. die Errichtung, Auflösung und Zusammenlegung von Bereichen und Ämtern im Referat im Benehmen mit dem Referatskollegium;

      2. die Bestellung und Abbestellung von

        1. Mitgliedern des Referats,

        2. Mitgliedern des Referats zur stellvertretenden Referatsleitung und

        3. Mitgliedern des Referats zur Bereichsleitung eines der Bereiche des Referats;

      3. Entscheidungen über Finanzanträge gemäß § 7 (Pflichten bei Ausgaben) Abs. 2 Nr. 1 FO.

     

    § Bereiche

     

    1. Referate sollen in Bereiche gegliedert werden.

    2. 1Die Bereichsleitung leitet den Bereich nach den Richtlinien des StuRa.

      2Die Bereichsleitung ist zuständig für die Bestellung und Abbestellung

      1. von Mitgliedern des Bereiches

      2. eines Mitgliedes des Bereichs zur stellvertretenden Bereichsleitung;

      im Einvernehmen mit der Referatsleitung.

     

    § Beauftragungen

     

    1. Der StuRa setzt Beauftragungen zur Erfüllung für die Wahrnehmung besonderer Belange ein.

    2. Ständige Beauftragungen des StuRa sind:

      1. Datenschutz;

      2. Gleichstellung;

      3. Kollegialität;

      4. Nachhaltigkeit;

      5. Umwelt;

      6. Pillnitz.

    3. Die Beauftragungen sind insbesondere zuständig für:

      1. die Vermeidung von Nachteilen für Mitglieder und Angehörige der Hochschule;

      2. das Unterbreiten von Vorschlägen und Stellungnahmen zu allen berührenden Angelegenheiten ihrer Belange.

      3. die Bestellung und Abbestellung eines Mitgliedes des StuRa zur stellvertretenden Beauftragung.

    4. 1Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Beauftragungen weisungsfrei und dem StuRa unmittelbar unterstellt.

      2Ihnen ist im Rahmen der Kontrollbefugnis ihrer jeweiligen Aufgaben insbesondere Auskunft zu ihren Fragen zu geben, sowie Einsicht in alle Unterlagen und jederzeit Zutritt zu den Diensträumen zu gewähren, die im Zusammenhang mit ihrer Beauftragung stehen.

      3Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.

    5. 1Der StuRa sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen der Beauftragungen und unterrichtet sie rechtzeitig über alles für die Erfüllung ihrer Aufgaben Erforderliche.

      2Der StuRa hat die Beauftragungen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, zu unterstützen.

     

    § Fakultätsarbeitskreis

     

    1. 1Der StuRa bildet Fakultätsarbeitskreise zur Vertretung der Studentinnenschaft zu Belangen der einzelnen Fakultäten, Studiengängen, Jahrgänge und Standorte.

      2Somit gliedert sich die Studentinnenschaft nicht in Fachschaften, sondern der StuRa richtet ersatzweise Fakultätsarbeitskreise ein.

      3Fakultätsarbeitskreise können Aufgaben für ihren jeweiligen Teil der Studentinnenschaft übernehmen.

    2. Ständige Fakultätsarbeitskreise des StuRa sind:

      1. Bauingenieurwesen,

      2. Elektrotechnik,

      3. Geoinformation,

      4. Design,

      5. Informatik/Mathematik,

      6. Landbau/Umwelt/Chemie,

      7. Maschinenbau,

      8. Wirtschaftswissenschaften.

    3. 1Ein Fakultätsarbeitskreis setzt sich aus den Mitgliedern der Vertretung der Studentinnen der ständigen Organe, Kommissionen und Ausschüsse der jeweiligen Fakultät zusammen.

      2Dazu gehören die Mitglieder des Fakultätsrates, der Studienkommission und des Prüfungsausschusses.

      3Stimmberechtigt sind alle assoziierten Mitglieder des StuRa.

      4In Zweifelsfällen entscheidet das Plenum.

     

    § Hochschularbeitskreis

     

    1Der Hochschularbeitskreis setzt sich aus den Mitgliedern der Vertretung der Studentinnen der ständigen Organe, Kommissionen und Ausschüsse der Hochschule zusammen.

    2Dazu gehören die Mitglieder Senates, des Rektorates und der Senatskommission.

    3Stimmberechtigt sind alle assoziierten Mitglieder des StuRa.

     

    Teil Wirken

     

    § Verfahren

     

    1. Der StuRa gibt sich eine Geschäftsordnung.

    2. 1Dauerhafte Verfahren, Reglungen oder Entscheidungen regelt der StuRa durch Ordnungen oder Verordnungen.

      2Näheres soll eine Kontinuierlichkeitsordnung regeln.

     

    § Mitwirkung und Arbeit

     

    1. 1Der StuRa unterstützt die Hochschule bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

      2Sachaufwendungen trägt die Hochschule selbst.

      3Auf Anforderung ordnet der StuRa Mitwirkende zur Erledigung der Aufgaben, die die Beteiligung von Studentinnen bedarf, an die Hochschule ab.

      4Die Personalkosten sind dem StuRa von der Hochschule zu erstatten.

    2. Der StuRa vermeidet die Benachteiligung der ehrenamtlich Tätigen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben mitwirken.

    3. 1Der StuRa kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Angestellte beschäftigen.

      2Die Weisungsberechtigung gegenüber Angestellten obliegt dem Referat Personal.

      3Das Referat Personal kann die Weisungsberechtigung übertragen.

     

    § weitere Vertretungen

     

    1. Die Vertretung der ausländischen Studentinnen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 5 SächsHSFG erfüllt das Referat Internationales im Zusammenwirken mit faranto e. V..

    2. Weitere Vertretungen für jeweilige Belange sind:

      1. Vertretung der studentischen Hilfskräfte;

      2. Vertretung des Studiums als Promotion;

      3. Vertretung der Studentinnen im kooperativen Studium;

      4. Vertretung der Studentinnen im Fernstudium;

      5. Alternative Studentische Autonome (AStA).

     

    Teil Schlussbestimmungen

     

    § Zuordnung

     

    Diese Ordnung ist dem Ausschuss Strukturelles zugeordnet.

     

    § Inkrafttreten

     

    Diese Ordnung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.

    Artikelaktionen

    Versenden
    Drucken