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4. Sitzung Ausschuss Finanzielles 2019

4. Sitzung des Ausschusses Finanzielles 2019
Wann 24.06.2019
von 13:30 bis 19:30
Wo (A104) / Leipziger Str. 120, 01127 Dresden Verkehrsverbund Oberelbe (VVO)
Name
Teilnehmer Stephan Rankl
Florian Fuhlroth
Paul Riegel
(Vertretung VVO)
(Vertretung DVB)
Jennifer Fröb
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Zahlungsmodalitäten Semesterticket

 

Treffen zwischen den Ausschuss Finanzielles und Verkehrsverbund Oberelbe (VVO) zur Klärung der Zahlungsmodalitäten.

James hat telefonisch einen Termin mit Herr Dr. Oliver Horeni vereinbart.

Im Vorfeld wird der Ausschuss Finanzielles den Entwurf zur "Ergänzung zum VVO- Semesterticket--Vertrag" an Herr Dr. Oliver Horeni senden.

 

Anwesende

  • StuRa
    • James (Mitglied Ausschuss Finanzielles; Leitung Bereich Semesterticket)
    • Paul (Mitglied Ausschuss Finanzielles)
  • Verkehrsbetriebe
    • Oliver Horeni (VVO)
    • Christian Blank (DVB)
    • Ina Leuschke (DVB)

 

Nebenvereinbarung zur Höhe und den Zeitpunkten für die Zahlungen von Teilen des Semestertickets

 

Gegenstand des Treffens ist die Notwendigkeit - ferner die Höhe - der (zweiten) Zahlung des Abschlages in der Mitte des Semesters. Im WiSe ist da der 15.12.. Es ist erkennbar, dass dort noch immer ein immenser Anteil gezahlt wird, der kaum erklärbar ist.

Seitens des StuRa wird erklärt, dass sich das leider daraus ergibt, dass bei der ersten Zahlung des Abschlages die Anzahlen der Studierenden noch nicht klar von der Hochschulverwaltung benannt werden können. Auch wird sich durch die Hochschulverwaltung ein Teil einbehalten, um für die Nichtannahme (auch Rückgabe) des Studienplatzes sich Geld zurückzuhalten, um dann "keine Nasse" zu machen. Der Ausschuss Finanzielles findet das auch unschön.

Seitens der Verkehrsbetriebe wird verlangt sich vertragsgemäß zu verhalten und schon die erste Zahlung des Abschlages basierend auf der "richtigen" Anzahl die Beiträge zu erhalten.

Der StuRa wird dazu mit der Hochschulverwaltung - ferner Hochschulleitung - sprechen müssen. "Das wird ein Kampf."

Der VVO kündigt an an den StuRa ein Schreiben zur Problematik (für die bisherige Praxis) zu senden.

 

Zeitpunkt der Immatrikulation von Erstsemestern

 

Seitens des StuRa wird erklärt, dass auffiel, dass alle Erstsemester (seit jeher) erst zum 01.10. immatrikuliert und daher höchstens anteilig die Leistungen nutzen können. Beispielsweise bekommen die Studierenden für den Monat (September) auch unwiederbringlich kein BAföG.

Alle sind sich einig, dass es der Vertrag hergeben würde, dass der Monat nicht zu bezahlen ist. Jedoch muss sichergestellt werden, dass beim Fahrausweis (dem Studentinnen- und Studentenausweis) auch die Gültigkeit (erst ab dem 01.10.) ausgewiesen wird, was aktuell nicht der Fall ist.

 

 

Antrag Abschaffung Fahrtkostenrückerstattung Kraftfahrzeug ohne dringlichen Grund

ab 17:00 A104

 

Anwesende:

 

Lass mal die FO angucken!

 

Der Ausschuss Finanzielles hat mit dem Referat Finanzen die FO gesichtet und schlägt dem Antragsteller folgende Anpassungen der FO vor. Jeweils wird erklärt wozu die Änderungen dient.

 

Ersetze § 16 Reisekosten Absatz 4 Satz 1

Für Fahrten ohne triftigen Grund, mit einem privaten Kraftfahrzeug, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,15 € und mit triftigem Grund (Anlage 1) in Höhe von 0,25 € für jeden gefahrenen Kilometer gewährt.

durch

Für Fahrten mit triftigem Grund (Anlage 1), mit einem privaten Kraftfahrzeug, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,25 € für jeden gefahrenen Kilometer gewährt.

.

Ersetze § 16 Reisekosten Absatz 5 Satz 1

Unter Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit besteht nach Zustimmung der Referatsleitung Finanzen die Möglichkeit, ein Fahrzeug zu mieten.

durch

Unter Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit und bei triftigem Grund besteht nach Zustimmung der Referatsleitung Finanzen die Möglichkeit, ein Fahrzeug zu mieten.

Ersetze bei zu § 16 Reisekosten Abs. 4 Triftiger Grund zur Nutzung eines Kraftfahrzeuges (Reisekosten)

eine erhebliche Zeit- oder Kostenersparnis vorliegt,

durch

eine erhebliche Zeitersparnis vorliegt,

.

Ersetze bei zu § 16 Reisekosten Abs. 4 Triftiger Grund zur Nutzung eines Kraftfahrzeuges (Reisekosten) Absatz 1

ein umfangreicher Transport vorgenommen werden muss, dazu zählt auch die Mitnahme weiterer Personen,

durch

ein Transport von Gütern, der ohne die Benutzung von einem Kraftfahrzeug unverhältnismäßig wäre,

.

Zeitersparnis?

Streiche bei zu § 16 Reisekosten Abs. 4 Triftiger Grund zur Nutzung eines Kraftfahrzeuges (Reisekosten) Absatz 1

eine erhebliche Zeit- oder Kostenersparnis vorliegt,

.

Streiche bei zu § 16 Reisekosten Abs. 4 Triftiger Grund zur Nutzung eines Kraftfahrzeuges (Reisekosten) Absatz 2

1Eine erhebliche Zeitersparnis liegt vor, wenn mehr als ein Drittel der Reisezeit eingespart wird. 2Mindestens muss die Zeitersparnis jedoch eine halbe Stunde pro Fahrt betragen.

.

 

Johann dankt für die Erarbeitung. Er bedankt sich auch für die Weitsicht hinsichtlich der Thematisierung der Zeitersparnis. Jedoch braucht das nicht Inhalt des Antrages werden.

 

Der Ausschuss beschließt das so als Änderungsantrag, den dann der Antragsteller (Johann) übernehmen könnte, einzubringen.

Johann als Antragsteller wird dem Präsidium mitteilen den Änderungsantrag anzunehmen.

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