Härtefallordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Härtefallordnung HTW Dresden - HärteO)
 
als Teil der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW DresdenVom 5. April 2016
 
§ 1 Zuständigkeit
1Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und  Studentenschaft entscheidet über die Rückerstattung der Anteile gemäß § 4  Abs. 2 Nr. 1 - 3 der Beitragsordnung beim Vorliegen eines sozialen  Härtefalles. 2Die Rückerstattung des Anteils gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 der Beitragsordnung obliegt dem Studentenwerk.
 
§ 2 Aufgaben und Pflichten
(1) 1Die Mitglieder des Härtefallausschusses der  Studentinnen- und Studentenschaft verpflichten sich die Anträge  gewissenhaft zu prüfen. 2Die Mitglieder unterliegen der Schweigepflicht.
(2) 1Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und  Studentenschaft kann in Ausnahmefällen eine von den Bewertungkriterien  abweichende Entscheidung treffen. 2Diese sind schriftlich zu begründen. 3Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft ist dem StuRa rechenschaftspflichtig.
(3) Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft hat jedes Semester dem StuRa einen Abschlussbericht vorzulegen.
 
§ 3 Verfahren
(1) 1Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft tagt nicht öffentlich. 2Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(2) Die antragstellende Person kann der Behandlung seines Antrags beiwohnen.
(3) Die antragstellende Person kann die Ausfertigung des Teils mit  der Behandlung seines Antrages des Sitzungsprotokolles verlangen.
 
§ 4 Zusammensetzung des Härtefallausschusses der Studentinnen- und Studentenschaft
(1) Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft  setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, von denen mindestens eines  gewähltes Mitglied des StuRa sein muss.
(2) Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft wird  in jeder Legislaturperiode für ein Jahr durch den StuRa gewählt.
 
§ 5 Antragsberechtigte
(1) Antragsberechtigt sind alle Studentinnen und Studenten der HTW  Dresden, deren Einkommen 350 Euro zuzüglich angemessener Mietkosten  nicht übersteigt.
(2) Der Bezug von Unterhaltsleistungen sowie anderen Sozialleistungen hat Vorrang vor der Anerkennung als Härtefall.
(3) Studentinnen und Studenten, die wegen familiärer Verpflichtungen  beurlaubt worden sind und die die Anteile für das Semesterticket sowie  die Studentenschaft freiwilig bezahlen, können diese zurückerstattet  bekommen, wenn die Regelungen dieser Ordnung für sie anwendbar sind.
 
§ 6 Einkommensbegriff
(1) Einkommen im Sinne dieser Ordnung sind alle Einkommen nach § 32 Abs. 1 und 2 EStG (insbesondere Einkommen aus selbstständiger und  nicht-selbstständiger Arbeit), Stipendien, alle Unterhaltsansprüche  sowie alle staatlichen Sozialleistungen, insbesondere Leistungen nach  dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Wohngeld und Kindergeld.
(2) Nicht zum Einkommen zählen das Elterngeld bis zu einer Höhe von 350 Euro und das Mutterschaftsgeld.
(3) Zahlungen aus Studienkrediten sind, sofern sie nicht nur zur  vorübergehenden Vermeidung einer Notlage aufgenommen wurden, zum  Einkommen hinzuzurechnen.
 
§ 7 Antrag
(1) Anträge müssen spätestens bis zum Ablauf September des für das  folgende Wintersemester und spätestens bis zum Ablauf März für das  folgende Sommersemester gestellt werden.
(2) Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft kann  in begründeten Ausnahmefällen Einzelfallentscheidungen hinsichtlich der  Antragsfrist treffen.
(3) 1Fehlende Unterlagen sind nach Aufforderung nachzureichen. 2Werden fehlende Unterlagen innerhalb einer festgesetzten Frist nicht nachgereicht, wird der Antrag abgelehnt.
(4) 1Der Antrag ist persönlich und schriftlich zu stellen. 2Alle Angaben sind durch geeignete Nachweise zu belegen. 3Der Antrag sollte folgendes enthalten:
-  Studienbescheinigung 
 
-  Darstellung der sozialen Verhältnisse 
 
-  wahrheitsgemäße Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse 
 
 
§ 8 Haushaltsvorbehalt und Rechtsanspruch
1Die Änderung der Zahlungsmodalitäten im Härtefall wird aus den Mitteln der Studentenschaft der HTW Dresden finanziert. 2Dies geschieht unter dem Vorbehalt verfügbarer Mittel. 3Auf eine Änderung der Zahlungsmodalitäten besteht kein Rechtsanspruch.
 
§ 9 Änderung
Änderungen der Härtefallordnung bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des StuRa und treten nach der Veröffentlichung in Kraft.
 
 
Beschluss
Diese HärteO wurde auf der Sitzung des StuRa am 5. April 2016 beschlossen.
 
Unterzeichnung des Beitragsordnung durch den StuRa
Dresden, den 5. April 2016
 
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Marcel Böhme
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Sonya Klaus
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| Sprecher des StuRa |  Sprecherin des StuRa |